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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.02.2010, Az.: BVerwG 5 B 5.10
Zulässigkeit einer nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt eingelegten Beschwerde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11795
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 5.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Augsburg - 15.09.2009 - AZ: Au 3 K 08.1509

VGH Bayern - 15.12.2009 - AZ: 12 C 09.2431

VGH Bayern - 15.12.2009 - AZ: 12 C 09.2432

VGH Bayern - 15.12.2009 - AZ: 12 C 09.2718

Rechtsgrundlage:

§ 67 Abs. 4 VwGO

BVerwG, 16.02.2010 - BVerwG 5 B 5.10

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2010
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden des Klägers gegen die eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. September 2009 - Au 3 K 08.1509 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2009 - 12 C 09.2431 und 12 C 09.2432 - werden als unzulässig verworfen.

Die Rechtsmittelanträge des Klägers (auf Zulassung der Berufung bzw. Berufung) gegen die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg Urteil vom 18. September 2009 - Au 3 K 08.1509 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 12 C 09.2718 - werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, auch soweit er die Zulassung der Berufung beantragt und Berufung eingelegt hat.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerden und Rechtsmittelanträge sind schon deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt oder einen Vertretungsberechtigten nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 VwGO als Bevollmächtigten, sondern durch den Kläger selbst eingelegt worden sind. Auf das Vertretungserfordernis ist der Beschwerdeführer durch das Schreiben vom 26. Januar 2010 zum Aktenzeichen BVerwG 5 ER12 5.10 hingewiesen worden.

2

Die Beschwerden und Rechtsmittelanträge sind auch deswegen unzulässig, weil die angefochtenen Entscheidungen weder der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht unterliegen (§ 152 VwGO) noch mit einem anderen Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.

3

Soweit der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Beschwerdeschriftsatz vom 15. Januar 2010, S. 4), ist weder eine versäumte Frist hinreichend deutlich benannt (gemeint ist wohl die Widerspruchsfrist gegen den Bescheid vom 19. Juni 2008, vgl. Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs - 12 ZB 09.2718 -) noch sind Wiedereinsetzungsgründe benannt und könnte das Bundesverwaltungsgericht hierüber entscheiden, da die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs - wie ausgeführt - unanfechtbar sind.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Hund
Prof. Dr. Berlit
Dr. Störmer

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