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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.02.2010, Az.: BVerwG 9 PKH 1.10
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 41531
Aktenzeichen: BVerwG 9 PKH 1.10
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 10.02.2010 - BVerwG 9 PKH 1.10

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 10. Februar 2010

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin P. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet ( § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO ). Der Kläger möchte die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 20. Oktober 2009 erreichen. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung bieten die dem Senat vorliegenden Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt wäre.

Dr. Storost

Dr. Nolte

Domgörgen

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