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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.02.2010, Az.: BVerwG 6 B 89.09
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10709
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 89.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 05.11.2009 - AZ: 8 B 1576/09

Rechtsgrundlage:

§ 152 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 03.02.2010 - BVerwG 6 B 89.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2010
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich und Dr. Möller beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2009 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt; von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO sowie § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Büge
Dr. Graulich
Dr. Möller

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