Beschl. v. 03.02.2010, Az.: BVerwG 6 B 89.09
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.11.2009 - AZ: 8 B 1576/09
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 03.02.2010 - BVerwG 6 B 89.09
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2010
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich und Dr. Möller beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2009 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt; von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO sowie § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Büge
Dr. Graulich
Dr. Möller
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