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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.02.2010, Az.: BVerwG 4 CN 1.09
Kostenentscheidung i.R.e. Normenkontrollantragsverfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11300
Aktenzeichen: BVerwG 4 CN 1.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Schleswig-Holstein - 12.03.2009 - AZ: 1 KN 12/08

Rechtsgrundlagen:

§ 92 Abs. 3 VwGO

§ 161 Abs. 2 VwGO

§ 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 UmwRG

Fundstelle:

NordÖR 2010, 148

BVerwG, 03.02.2010 - BVerwG 4 CN 1.09

Redaktioneller Leitsatz:

Die Kosten eines Normenkontrollverfahrens, das durch einen Neuerlass zur Erledigung gebracht wurde, hat nach dem Gedanken des § 155 Abs. 2 VwGO der Beteiligte zu tragen, der die Erledigung der Sache herbeigeführt hat.

In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2010
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2009 ist wirkungslos.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2009 für das erstinstanzliche Verfahren und das Revisionsverfahren auf jeweils 30 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren über den Normenkontrollantrag des Antragstellers ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es mit Schriftsätzen vom 11. und 19. Januar 2010 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

2

Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Zwar erscheint der vermutliche Ausgang des Normenkontrollverfahrens offen, da die mit Blick auf die europarechtlichen Vorgaben zu beurteilende Frage nach Auslegung und Reichweite der in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfgesetz enthaltenen Beschränkung im Fall von Rechtsbehelfen von Vereinigungen streitig ist und sich nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache davon, abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Hat der Rechtsstreit bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen aufgeworfen, kann deshalb der Verfahrensausgang in aller Regel nicht anhand einer nur noch summarischen Prüfung hypothetisch prognostiziert werden. Unter solchen Umständen entspricht es in der Regel billigem Ermessen, die Verfahrenskosten zwischen den Parteien entsprechend § 155 Abs. 1 VwGO angemessen zu verteilen. Das gilt jedoch nicht, wenn ein Beteiligter die Erledigung der Sache nach selbst herbeigeführt hat. In diesem Fall kommt der Gedanke des § 155 Abs. 2 VwGO zum Tragen. Hier hat die Antragsgegnerin nach Einlegung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision auf die vom Oberverwaltungsgericht erklärte Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 56 - wie sie selbst ausführt - mit dem Erlass des neuen Bebauungsplans Nr. 65 reagiert und damit - ungeachtet der streitigen Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfgesetz - auch den sachlichen Einwänden des Antragstellers Rechnung getragen; wobei unerheblich ist, in welchem Umfang die Antragsgegnerin die Einwände des Antragstellers aufgegriffen hat. Entscheidend ist, dass sie mit Erlass des Bebauungsplans Nr. 65 den streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 56 zur Erledigung gebracht hat.

3

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren der Antragsgegnerin dagegen nicht aufzuerlegen, da die Beigeladene sich weder einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat noch das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dabei wird von der Befugnis Gebrauch gemacht, den vom Oberverwaltungsgericht festgesetzten Streitwert gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 6. Mai 2009 verwiesen, mit dem der Streitwert für das Revisionsverfahren vorläufig festgesetzt worden ist.

Dr. Bumke

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