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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.2010, Az.: BVerwG 3 B 95.09
Bewertung der Zulässigkeit bestimmter Prüfungsfragen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10250
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 95.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 19.08.2009 - AZ: 13 A 3785/05

BVerwG - 17.11.2009 - AZ: BVerwG 3 B 85.09

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BVerwG, 27.01.2010 - BVerwG 3 B 95.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Buchheister
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. November 2009 - BVerwG 3 B 85.09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Revision nicht verletzt.

2

Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist; denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Solche Umstände sind hier nicht erkennbar.

3

Der Kläger rügt zunächst die Behandlung der von ihm erhobenen Verfahrensrügen durch den Senat. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte der Kläger bemängelt, dass das Berufungsgericht seine Beweisanträge übergangen habe (Ziffer 2 der Beschwerdebegründung). Dieser Rüge ist der Senat nicht gefolgt, weil ihr jegliche Substantiierung fehlte. Darin liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern der Hinweis auf die Obliegenheit des Klägers, konkret darzulegen, welcher Vortrag oder welcher Antrag vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ist.

4

Weiter hatte der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, dass das Berufungsgericht ohne einen vorherigen Hinweis und deshalb überraschend bei der Bewertung der Zulässigkeit bestimmter Prüfungsfragen von der Einschätzung des Sachverständigen abgewichen sei (Ziffer 3 der Beschwerdebegründung). Dazu hat der Senat im Beschluss vom 17. November 2009 des Näheren ausgeführt, warum ein vorheriger Hinweis des Berufungsgerichts nicht erforderlich gewesen sei. Der Kläger zeigt mit der Anhörungsrüge nicht auf, dass dabei Beschwerdevortrag unberücksichtigt geblieben sei. Er bemängelt vielmehr, dass das Berufungsgericht überhaupt von Einschätzungen des Sachverständigen abgewichen sei, ohne über die nötige eigene Sachkunde zu verfügen. Das betrifft jedoch nicht die Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen berücksichtigt der Kläger nicht, dass der Senat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Rüge schon deshalb als erfolglos angesehen hat, weil der Kläger nicht dargelegt hatte, was er bei einem Hinweis des Berufungsgerichts noch vorgetragen hätte.

5

Der Kläger hatte mit der Nichtzulassungsbeschwerde ferner gerügt, dass er mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen worden sei, dass das Berufungsgericht auch den Sachverständigen geladen habe; andernfalls wäre er persönlich erschienen, um sich mit dem Sachverständigen und dessen Gutachten weiter auseinander zu setzen (ebenfalls Ziffer 3 der Beschwerdebegründung). Dieser Gehörsrüge ist der Senat in dem Beschluss vom 17. November 2009 nicht gefolgt, weil der Kläger nicht dargelegt hatte, alle zu Gebote stehenden Möglichkeiten genutzt zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Die Gehörsrüge benennt keinen für diese Erwägungen entscheidungserheblichen Beschwerdevortrag, den der Senat übergangen hätte. Dass der Kläger eine Protokollberichtigung beantragt hatte, weil eine in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge des unterbliebenen Hinweises auf die Ladung des Sachverständigen nicht aufgenommen worden sei, wird in den Gründen des Beschlusses vom 17. November 2009 erörtert. Die Beweggründe des Klägers für seine Bitte, die Anordnung des persönlichen Erscheinens in der mündlichen Verhandlung aufzuheben (Schreiben vom 10. August 2009), waren für den Senat nicht entscheidungserheblich und im Übrigen nicht Beschwerdevortrag. Soweit der Kläger mit der Anhörungsrüge sinngemäß den Vorwurf erhebt, der Senat habe die Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes überspannt (und dadurch seinerseits Art. 103 Abs. 1 GG verletzt), weil die in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erhobene Rüge "naturgemäß" auch einen Vertagungsantrag enthalten habe, geht dies - abgesehen davon, dass es in der Sache nicht zutrifft - an den rechtlichen Erwägungen des Senats in dem Beschluss vom 17. November 2009 vorbei.

6

Unberechtigt ist schließlich der Vorwurf des Klägers, der Senat habe seinen Vortrag zur grundsätzlichen Bedeutung der Sache (Ziffer 1 der Beschwerdebegründung) nicht gehört und darüber nicht entschieden. Der Senat hat die Grundsatzrüge als unzureichend dargelegt angesehen, weil der Kläger zu der von ihm aufgeworfenen Frage nach der Zulässigkeit des Antwort-Wahl-Verfahrens bei der Heilpraktikerprüfung trotz fehlender ausdrücklicher Ermächtigungsgrundlage nur ausgeführt hatte, dass eine höchstrichterliche Klärung noch ausstehe, anstatt sich mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Senats zu dieser Frage und den darauf gestützten Ausführungen des Berufungsgerichts auseinanderzusetzen. Darin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs; vielmehr hat der Kläger die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. Dass es ihm, wie er nunmehr mit der Anhörungsrüge ausführt, nicht um die grundsätzliche Anwendbarkeit des Antwort-Wahl-Verfahrens gehe, sondern darum, dass dieses Verfahren zu schematisch sei und keine individuelle Leistungsbewertung ermögliche, hilft nicht weiter. Der Senat kann über eine Zulassung der Revision nur auf der Grundlage der mit der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe entscheiden.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister

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