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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.2010, Az.: BVerwG 3 B 88.09
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 41544
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 88.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Würzburg - 26.08.2009 - AZ: 3 B 88.09

BVerwG, 25.01.2010 - BVerwG 3 B 88.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 25. Januar 2010

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

  2.  

    Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  3.  

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 295,57 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. August 2009 mit Schriftsatz vom 19. Januar 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Kley

Liebler

Dr. Wysk

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