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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.01.2010, Az.: BVerwG 20 F 1.10
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 41538
Aktenzeichen: BVerwG 20 F 1.10
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 21.01.2010 - BVerwG 20 F 1.10

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts

für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO

am 21. Januar 2010

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Gemäß § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO wird das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Alexanderstraße 3, 10178 Berlin, zu dem Verfahren über den Antrag des Klägers nach § 99 Abs. 2 VwGO beigeladen.

  2.  

    Dem Beigeladenen wird aufgegeben, dem Senat die in der Sperrerklärung vom 5. November 2009 genannten Akten und Aktenteile vollständig und im Original vorzulegen ( § 99 Abs. 2 Satz 5 VwGO ).

Dr. Bardenhewer

Dr. Bumke

Buchheister

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