Beschl. v. 21.01.2010, Az.: BVerwG 20 F 1.10
BVerwG, 21.01.2010 - BVerwG 20 F 1.10
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 21. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister
beschlossen:
Tenor:
Gemäß § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO wird das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Alexanderstraße 3, 10178 Berlin, zu dem Verfahren über den Antrag des Klägers nach § 99 Abs. 2 VwGO beigeladen.
Dem Beigeladenen wird aufgegeben, dem Senat die in der Sperrerklärung vom 5. November 2009 genannten Akten und Aktenteile vollständig und im Original vorzulegen ( § 99 Abs. 2 Satz 5 VwGO ).
Dr. Bardenhewer
Dr. Bumke
Buchheister
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.