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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.01.2010, Az.: BVerwG 3 B 53.09
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 41534
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 53.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 15.05.2009 - AZ: 2 A 2203/08

BVerwG, 18.01.2010 - BVerwG 3 B 53.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 18. Januar 2010

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 15. Mai 2009 wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

  4.  

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung ( § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich unter anderem die Frage geklärt werden, ob Eignungsmängel, die sich aus einem vom Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten ergeben, das mit Blick auf eine vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis vorgefallenen Trunkenheitsfahrt angefordert worden war, unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben zur Aberkennung des Rechts führen, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Streitwertbeschluss:

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Kley

Liebler

Buchheister

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