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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.2009, Az.: BVerwG 8 B 71.09
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 44971
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 71.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - AZ: 6 A 11357/08

BVerwG, 14.12.2009 - BVerwG 8 B 71.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 14. Dezember 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. März 2009 ergangenes Urteil wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

  4.  

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist begründet, soweit sie auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt ist. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die sinngemäß gestellte Frage geklärt werden, ob Art. 12 Abs. 1 GG verbietet, § 14 Abs. 2 Satz 1 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz - LadöffnG - vom 21. November 2006 ( GVBl 2006, 351) eine Ermächtigung zum behördlichen Einschreiten unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Gefahr zu entnehmen.

2

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Gödel

Dr. Deiseroth

Dr. Held-Daab

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