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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.12.2009, Az.: BVerwG 9 A 25.08
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 44969
Aktenzeichen: BVerwG 9 A 25.08
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 11.12.2009 - BVerwG 9 A 25.08

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 11. Dezember 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Prof. Dr. Korbmacher

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Das Verfahren wird eingestellt.

  2.  

    Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

  3.  

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Klägerin und der Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Dabei erscheint es angemessen, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Beklagte hat die Erledigung des Rechtsstreits dadurch herbeigeführt, dass er durch Ergänzung der Nebenbestimmung 6.2 Abs. 3 des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses sichergestellt hat, dass die Maßnahmen des passiven Lärmschutzes am Gebäude der Klägerin bereits vor Baubeginn der Behelfsbrücke durchgeführt werden können. Ferner hat er die gemäß 6.2 Abs. 4 des Planfeststellungsbeschlusses zu berechnende Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs des Grundstücks der Klägerin wegen der zusätzlichen Lärmbelastungen durch den Verkehr auf die Behelfsbrücke um 25 % erhöht. Damit hat er den vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten rechtlichen Bedenken gegen das Lärmschutzkonzept Rechnung getragen. Da de Klägerin andererseits mit ihrem auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre, war eine hälftige Teilung der Kosten auszusprechen.

Streitwertbeschluss:

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.

Dr. Storost

Dr. Nolte

Prof. Dr. Korbmacher

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