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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.2009, Az.: BVerwG 10 C 17.09
Aufhebung ; Berufung ; entsprechende Anwendung ; Gegenstandswert
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 40140
Aktenzeichen: BVerwG 10 C 17.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen - 26.08.2008 - AZ: A 1 B 499/07

BVerwG, 10.12.2009 - BVerwG 10 C 17.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 10. Dezember 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Das Verfahren wird eingestellt.

  2.  

    Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. August 2008 und Nr. 2 und 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. März 2007 sind unwirksam.

  3.  

    Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der Asylantrag der Kläger wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 29. September 2003 abgelehnt. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nahmen die Kläger ihre Klage zurück, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigte gerichtet war. Mit Urteil vom 21. März 2007 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit eingestellt (Nr. 1) und im Übrigen die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 2 - 4 des Bundesamtsbescheids verpflichtet, für die Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen; die Kosten hat es je zur Hälfte den Klägern und der Beklagten auferlegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beteiligten zurückgewiesen. Während des Revisionsverfahrens hat das Bundesamt den Klägern mit getrennten Bescheiden vom 29. Oktober 2009 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Daraufhin haben die Kläger und der Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dem nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widersprochen.

2

Das Verfahren ist damit, soweit es noch anhängig war, in der Hauptsache erledigt ( § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO ). Es ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind, soweit sie nicht das zurückgenommene, auf Asylanerkennung gerichtete Begehren betreffen, wirkungslos ( § 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ). Über die Kosten des noch anhängigen Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Da die Beklagte die Kläger klaglos gestellt hat, entspricht es unter den Umständen des vorliegenden Falles billigem Ermessen, dass sie die Verfahrenskosten in allen Instanzen trägt, soweit nicht bereits das Verwaltungsgericht gemäß § 155 Abs. 2 VwGO zulasten der Kläger entschieden hat. Die Kostenentscheidung in Nr. 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts konnte daher bestehen bleiben.

3

Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.

Dr. Mallmann

Richter

Prof. Dr. Kraft

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