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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.2009, Az.: BVerwG 8 B 35.09
Zulässigkeit der Divergenzgrundsatzrüge; Anknüpfung des Sekundäranspruchs auf Geldausgleich am Unternehmen im Fall des Unternehmensverkaufs
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29046
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 35.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Gera - 24.06.2008 - AZ: VG 6 K 763/05

BVerwG, 30.11.2009 - BVerwG 8 B 35.09

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Erlösauskehranspruch nach § 6 Abs. 6a S. 3 VermG ist als Surrogatsanspruch auch auf den Erlös für den Vermögensgegenstand gerichtet, sofern sich der Restitutionsanspruch im Zeitpunkt der Veräußerung auf den Vermögensgegenstand bezogen haben würde.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Juni 2008 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 250 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

2

Die Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift nicht durch. Der Beschwerde ist es nicht gelungen darzulegen, mit welchem das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden abstrakten Rechtsatz zu eben einem solchen Rechtssatz in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Das vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - (BVerwGE 95, 155) erfährt in der rechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts keinen Widerspruch, erst recht stellt das Verwaltungsgericht keinen vom Inhalt dieses Urteils abweichenden Rechtssatz auf.

3

Es genügt nicht, wenn die Beschwerde behauptet, dass das Verwaltungsgericht in Abweichung von dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zwei entscheidungsrelevante Gesichtspunkte außer Acht gelassen habe. Für die Divergenzrüge ist vielmehr erforderlich, dass in dem angefochtenen Urteil ein von dieser Rechtsprechung abweichender abstrakter Rechtssatz aufgestellt worden ist. Die Beschwerde rügt im Grunde nur eine nach ihrer Auffassung fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, was aber zur Darlegung einer Divergenzrüge nicht ausreicht.

4

Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch kein (nachträglicher) Rechtssatzwiderspruch zu dem Urteil des 3. Senats vom 18. März 2009 - BVerwG 3 C 9.08 -. Der Kläger sieht einen Widerspruch des Urteils des Verwaltungsgerichts zu dem vom 3. Senat aufgestellten Rechtssatz, dass sich auch beim Verkauf einzelner Unternehmensgegenstände der Sekundäranspruch an dem für das Unternehmen erzielten Erlös ausrichte und nicht an den einzelnen Unternehmensgegenständen zurechenbaren Anteilen des Erlöses. Damit ist aber keine Aussage für den - im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts stattgefundenen - Verkauf von Unternehmensresten getroffen, sondern lediglich klargestellt worden, dass im Fall des "Unternehmensverkaufs" auch der Sekundäranspruch auf Geldausgleich am Unternehmen anknüpft. Diesen Rechtssatz hat der 3. Senat zu der Frage aufgestellt, ob der Kläger, der nur Erlösauskehr für zwei (Betriebs-)Grundstücke geltend gemacht hatte, seinen Anspruch auf einen Teil des für das Unternehmen erzielten Erlöses beschränken kann. Der 3. Senat hat dies bejaht und - wie dargelegt - erläuternd ausgeführt, dass sich im Fall eines "Unternehmensverkaufs" der Teil des Erlöses an dem für das Unternehmen erzielten Erlös ausrichten müsse.

5

Ein Rechtssatzwiderspruch entfällt auch insoweit, als das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf der Grundlage des § 6 Abs. 5 Satz 2 VermG mit der Begründung abgelehnt hat, dass ein solcher Anspruch ein lebendes Unternehmen voraussetze. Dies widerspricht nicht der Aussage in dem Urteil des 3. Senats, "all dies gilt nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG auch, wenn das Unternehmen stillgelegt worden war und die Unternehmensreste verkauft wurden" (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 3 C 9.08 - [...] Rn. 15 a.E.). Sie bezieht sich ersichtlich allein auf den Übergang der unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten.

6

Auch der vom Kläger erhobenen Grundsatzrüge ist kein Erfolg beschieden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zugelassen werden, wenn eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage dargelegt ist, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

7

Die drei auf der letzten Seite der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen weisen keine grundsätzliche Bedeutung in dem genannten Sinne auf. Sie sind nämlich weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. Die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen ergibt sich bereits aus dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1994 und den gesetzlichen Bestimmungen selbst. Ein Erlösauskehranspruch gemäß § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG ist als Surrogatsanspruch auch auf den Erlös für den Vermögensgegenstand gerichtet, sofern sich der Restitutionsanspruch im Zeitpunkt der Veräußerung auf den Vermögensgegenstand bezogen haben würde. Es sind dabei zwei Fallgestaltungen zu beachten. Einmal, ob das entzogene Unternehmen vor der Veräußerung stillgelegt oder noch werbend tätig ist. Dann richtet sich nämlich der Erlösauskehranspruch entweder für den Fall der Stilllegung auf das Surrogat für die sogenannten Trümmer gemäß § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG. Ist das Unternehmen aber noch werbend tätig, so richtet sich der Erlösauskehranspruch auf das Surrogat für die Anteile am Träger des zusammengesetzten Unternehmens, die ohne Veräußerung zu beanspruchen gewesen wären (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 a.a.O.).

8

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen werden sich aber zudem in einem Revisionsverfahren von vornherein nicht stellen, so dass sie auch nicht klärungsfähig sind. Denn das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerde, die auch keine Verfahrensrüge erhoben hat, gerade nicht festgestellt, dass im vorliegenden Fall keine Stilllegung des entzogenen Unternehmens erfolgt sein soll. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf Urteilsabdruck Seite 17 festgestellt, "dass in den Jahren 1990/91 die ohnehin drastisch zurückgefahrene und nicht lebensfähige Produktion von Topfgriffen und Kühlschrankaggregaten der G... im Betriebsteil III eingestellt und nach einer Übergangszeit, in der Aufräum- und Verschrottungsarbeiten erledigt wurden, eine neue "abgeschlossene Fertigung" durch die Firma Otto K. Metallbau GmbH eingeführt worden war". Zugleich hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen würden und dass das Unternehmen bereits vor dem investiven Verkauf am 5. März 1991 stillgelegt war und demzufolge nicht mehr ein lebendes Unternehmen verkauft wurde, sondern nur Grundstücke, Gebäude etc. Dies übersieht der Kläger, der durchweg von einer "Zerschlagung" des Unternehmens durch die Veräußerung ausgeht.

9

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet sein kann, zur Klärung der Voraussetzung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.

Gödel
Dr. Pagenkopf
Dr. Hauser

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