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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.2009, Az.: BVerwG 4 B 52.09
Zulässigkeit einer Klage gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts ohne Widerspruchserhebung gegen den Verkäufer
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 28047
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 52.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Thüringen - 08.04.2009 - AZ: OVG 1 KO 825/06

BVerwG, 30.11.2009 - BVerwG 4 B 52.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3

Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen:

"Handelt es sich um einen einzigen, einheitlichen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 ThürVwVfG ..., wenn die Beklagte als Verwaltungsbehörde unter Verletzung von Bekanntmachungsvorschriften und unter Verletzung der Belehrungsverpflichtung gemäß § 58 VwGO mit bis auf das Adressfeld und die Anrede identischen Schreiben gleichen Datums, Aktenzeichens, Schreibensinhalt und Aufbau das Vorkaufsrecht gegenüber den Klägern als Grundstückskäufer und dem Beigeladenen als Grundstücksverkäufer nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ausübt? Tritt hierbei die Lehre vom Verwaltungsakt nach dem äußerlichen Erscheinungsbild zurück, so dass gemäß des Grundsatzes der Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Kläger mit Widerspruch und Anfechtungsklage voll umfänglich die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte als Behörde angegriffen haben?"

4

Diese Frage ist, soweit sie der revisionsgerichtlichen Klärung bedarf und sich in einem Revisionsverfahren stellen würde, einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

5

Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann das Vorkaufsrecht nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Dass die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Verkäufer ein Verwaltungsakt ist, ergibt sich mithin unmittelbar aus dem Gesetz. Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat den Charakter eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts. Sie stellt sich auch gegenüber dem Käufer als belastender Verwaltungsakt dar, gegen den sich dieser mit Widerspruch und Anfechtungsklage wehren kann. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Beschlüsse vom 25. Mai 1982 - BVerwG 4 B 98.82 - BRS 39 Nr. 96 und vom 15. Februar 2000 - BVerwG 4 B 10.00 - BRS 63 Nr. 130). Auch das Oberverwaltungsgericht hat dies nicht in Abrede gestellt.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts, die die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen als Verkäufer erklärt hat, als unzulässig angesehen, weil die Kläger hiergegen keinen Widerspruch erhoben hätten. Den Widerspruch, den die Kläger erhoben haben, hat das Oberverwaltungsgericht dahin ausgelegt, dass er sich ausschließlich gegen einen an sie als Käufer gerichteten Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts richte. Dieses Auslegungsergebnis stützt es auf die anwaltlichen Ausführungen im Widerspruchsschreiben und in der Klageschrift (UA S. 8). Der Sache nach möchten die Kläger geklärt wissen, ob diese Auslegung ihres Widerspruchs richtig ist. Die zweite, hier im Wortlaut nicht wiedergegebene Frage, die die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnet, ist ausdrücklich hierauf gerichtet und bestätigt dies. Der Auslegung eines konkreten Widerspruchs kommt aber eine fallübergreifende, grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Insoweit gilt nichts anderes als für die Auslegung des Inhalts eines konkreten Verwaltungsakts (vgl. hierzu Beschlüsse vom 30. Mai 2000 - BVerwG 11 B 18.00 - [...]).

7

2.

Die Beschwerde ist der Auffassung, dass das nach ihrer Auffassung fehlerhafte Auslegungsergebnis zugleich einen Verfahrensfehler darstelle. Das Oberverwaltungsgericht habe, indem es nicht nur das Widerspruchsschreiben, sondern auch die Klageschrift herangezogen habe, Auslegungsgrundsätze verletzt.

8

Damit ist ein Verfahrensmangel nicht bezeichnet. Die Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) sind nicht dem Verfahrens-, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen. Auch eine Entscheidung durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil stellt nur dann einen Verfahrensfehler dar, wenn sie auf einer fehlerhaften Anwendung prozessualer Vorschriften beruht, die Vorinstanz etwa die dort verwendeten Begriffe verkannt hat. Ist die Vorinstanz hingegen deshalb zu einem Prozessurteil gelangt, weil sie den Sachverhalt infolge ihrer materiellrechtlichen Beurteilung unter eine zutreffend erkannte Prozessvoraussetzung fehlerhaft subsumiert hat, liegt kein Verfahrensfehler, sondern ein materiellrechtlicher Mangel des Urteils vor (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - BVerwG 7 B 56.06 - ZOV 2006, 373 und vom 13. August 2009 - BVerwG 7 B 30.09 - [...] Rn. 14). So liegt es hier.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Philipp

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