Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.2009, Az.: BVerwG 8 B 73.09
Geltendmachung einer Verfahrensrüge i.R.e. revisionsrechtlichen Beschwer bzgl. der Grundsätze der Beweiswürdigung und der Überzeugungsbildung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 25621
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 73.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Berlin - 02.04.2009 - AZ: 22 A 207.07

BVerwG, 30.10.2009 - BVerwG 8 B 73.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 339 043,35 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es liegen weder die gerügten Verfahrensfehler vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

2

1.

Die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 VwGO verstoßen, weil es einen Beweisantrag zur Höhe des geleisteten Kaufpreises nicht berücksichtigt habe, greift nicht durch. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 2. April 2009 hat die auch erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Zwar hatte sie im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31. März 2009 Beweis angeboten, diesen Beweisantrag aber in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt. Die Beschwerde lässt auch nicht erkennen, warum sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Dass der Vater der Klägerin sich daran erinnere, dass von dem Kaufpreis 40 000 Zloty bar übergeben worden seien, hat das Verwaltungsgericht im klägerischen Vortrag im Tatbestand vermerkt. In der rechtlichen Bewertung ist es aber davon ausgegangen, dass es an verlässlichen Unterlagen für einen höheren Zahlungsbetrag als die im Kaufvertrag als Barleistung vermerkten 33 000 Zloty fehle. Daraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die eidesstattliche Erklärung des Vaters der Klägerin bedacht, aber nicht als hinreichend verlässliche Unterlage bewertet hat. Die Beschwerde führt nicht aus, was eine Einvernahme des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Zeuge zu dieser Erklärung des Vaters an weitergehenden, deren Beweislwert erhöhenden Erkenntnissen hätte erbringen können.

3

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 86 Abs. 3 VwGO liegt auch nicht darin, dass das Gericht nicht darauf hingewirkt hat, dass die Klägerin die tatsächlichen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung ihres Vaters zu den Beweggründen des Verkaufes ergänzt. Sie lässt nicht erkennen, welche weiteren tatsächlichen Angaben der Klägerin möglich gewesen wären und was sie vorgetragen hätte, wenn das Gericht auf eine Ergänzung des Sachverhalts hingewirkt hätte.

4

Auch das Vorbringen der Beschwerde, dass an die Entkräftung der gesetzlichen Vermutung geringere Anforderungen gestellt werden müssten, weil die Vorgänge über 70 Jahre zurückliegen, legt nicht dar, welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen das Gericht gehabt und unterlassen hat. Mit dem Einwand, dass zur Beweisführung auch Indizien und plausible Nebensachverhalte ausreichen müssten, wendet sich die Beschwerde gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Die Grundsätze der Beweiswürdigung und der Überzeugungsbildung sind revisionsrechtlich aber dem sachlichen Recht zuzurechnen und können nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

5

Nicht ersichtlich ist, was die Beschwerde mit ihrer Rüge bezweckt, das Verwaltungsgericht hätte von Amts wegen den Vortrag der Klägerin erforschen müssen, dass sie seit der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung am 1. Juli 1992 bis zum Erlass des angefochtenen Rückzahlungsbescheides vom 21. August 2007 nichts mehr von der Beklagten über das mit der Anmeldung der Beigeladenen vom 3. April 1992 eingeleitete vermögensrechtliche Verfahren gehört habe. Das Verwaltungsgericht hat dies nicht in Frage gestellt, sondern nur, anders als die Klägerin, dennoch den Schluss gezogen, dass ihr kein Vertrauensschutz zuzubilligen sei. Sie habe vielmehr spätestens seit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes im September 1990 damit rechnen müssen, dass sie das Grundstück bzw. den Gegenwert desselben nicht würde behalten können. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht auch die von der Klägerin geltend gemachte Verwirkung des Anspruchs abgelehnt. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 86 VwGO ist insoweit nicht ersichtlich.

6

Auch die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt zum Vortrag der Klägerin, sie habe den für den Verkauf des Grundstücks erhaltenen Betrag an ihren Vater weitergegeben und sei deshalb entreichert, aufklären müssen, führt nicht zur Zulassung der Revision. Der Gegenstand der Klage erstreckt sich nicht auf die Höhe des Erlösauskehranspruchs. Denn die Beklagte hat unter Nummer 2 des Tenors des angefochtenen Bescheides vom 21. August 2007 die Klägerin als Verfügungsberechtigte lediglich verpflichtet, den hälftigen Verkaufserlös aus dem Kaufvertrag vom 23. August 1991 abzüglich 749,37 EUR, der Hälfte der Gegenleistung, an die Beigeladene auszukehren. Damit ist nur eine Regelung zum Grunde und nicht zugleich zur Höhe des Anspruchs getroffen (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2000 - BVerwG 7 B 173.99 - RÜ BARoV 2000, Nr. 7, 37 f.). Die Frage einer teilweisen oder vollständigen Entreicherung der Klägerin betrifft die Höhe des auszukehrenden Erlöses. Ein solcher Streit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen müsste vor dem Zivilgericht ausgetragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1999 - V ZR 129/98 - NJW 2000, 437). Darauf hat das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen. Zu einer weiteren Aufklärung der Frage der Entreicherung der Klägerin hatte es keine Veranlassung.

7

Schließlich kann auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 104 Abs. 1 VwGO der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. April 2009 wurde die Streitsache erörtert. Einen Protokollberichtigungsantrag mit der Behauptung, diese Feststellung sei unzutreffend, hat die Klägerin ausweislich der Akten nicht gestellt. Aus der Niederschrift ergibt sich auch nicht, dass der Bevollmächtigte der Klägerin, der in der mündlichen Verhandlung anwesend war, eine nicht ausreichende Erörterung der Sach- und Rechtslage gerügt hätte. Falls er insoweit seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, kann er dies nicht nachträglich im Wege der Beschwerde als Verfahrensfehler geltend machen.

8

2.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, ob sich ein Verfügungsberechtigter, der selbst als Berechtigter ein Restitutions- und danach ein Grundstücksverkehrsgenehmigungsverfahren erfolgreich und bestandskräftig bezüglich eines Grundstücks durchgeführt hat, aufgrund der bestandskräftigen Bescheide zu seinen Gunsten auf Vertrauensschutz berufen kann, wenn nach 15 Jahren aufgrund einer erneuten vermögensrechtlichen Entscheidung einem weiteren Berechtigten das Grundstück und ersatzweise der durch den Verkauf erzielte Erlös zurückübertragen werden soll, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil ausweislich der Akten die Klägerin nicht selbst ein Restitutionsverfahren, sondern ein Verfahren auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung durchgeführt hat, und ist im Übrigen eine Frage des Einzelfalles und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

9

Die weitere von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob ein Restitutionsanspruch eines Berechtigten gegen einen Verfügungsberechtigten ausschließlich aufgrund Zeitablaufs, und zwar nach 15 Jahren, verwirkt ist, wenn der Verfügungsberechtigte von dem vermögensrechtlichen Verfahren des Berechtigten keine Kenntnis hatte oder aufgrund des Zeitablaufs davon ausgehen durfte, dass ein vermögensrechtliches Verfahren beendet worden ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach reicht allein der Zeitablauf für eine Verwirkung nicht aus (Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <310>). Im Hinblick darauf, dass es die Beigeladene als Berechtigte nicht zu vertreten hat, dass keine schnellere Bearbeitung ihres bereits am 3. April 1992 gestellten Restitutionsantrages erfolgte, gibt das vorliegende Verfahren keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen.

10

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 47, 52 GKG. Die Streitwertfestsetzung entspricht der des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin hatte zwar gegen die dortige Festsetzung eine unzulässige Streitwertbeschwerde eingelegt mit der Begründung, die Festsetzung sei überhöht; im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sie diesen Vortrag aber nicht wiederholt und nicht erkennen lassen, warum die Festsetzung, die sich an der Höhe des von der Klägerin erzielten und herauszugebenden Kaufpreises orientiert, fehlerhaft und in welcher Höhe der Streitwert stattdessen festzusetzen sei.

Gödel
Dr. von Heimburg
Dr. Deiseroth

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.