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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.10.2009, Az.: BVerwG 9 B 36.09
Rechtmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Eigenbetrieben und Zweckverbänden; Überprüfbarkeit der Anwendung und Auslegung irreversiblen Landerechts durch das Revisionsgericht
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 24487
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 36.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Meiningen - 14.11.2007 - AZ: 2 K 435/07

OVG Thüringen - 13.02.2009 - AZ: 1 KO 896/07

Rechtsgrundlagen:

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

§ 3 Abs. 1 ThürVwKostG

§ 3 Abs. 2 ThürVwKostG

Art. 3 Abs. 1 GG

BVerwG, 15.10.2009 - BVerwG 9 B 36.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 750 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde zumisst.

3

Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Beschwerde sinngemäß die Frage auf, ob Eigenbetriebe und Zweckverbände bei der persönlichen Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 und 2 Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) unterschiedlich behandelt werden dürfen. Sie betrifft damit eine Vorschrift des Landesrechts und damit eine irrevisible Norm, deren Auslegung und Anwendung als solche vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Angriffe gegen die Richtigkeit der Auslegung irrevisiblen Landesrechts vermitteln der Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mit der beanstandeten Auslegung zusammenhängende klärungsbedürftige Fragen gerade des Bundesrechts aufzeigen (stRspr; Beschluss vom 1. März 2007 - BVerwG 10 B 11.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 38 Rn. 3 m.w.N.). Dies ist nicht der Fall.

4

Die Beschwerde rügt zwar sinngemäß auch, das angegriffene Urteil komme zu einer mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbaren Auslegung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes. Damit ist aber noch nicht dargetan, dass sich die aufgeworfene Frage nicht auf der Grundlage der bereits existierenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zum allgemeinen Gleichheitssatz beantworten ließe und deswegen der vorliegende Fall Anlass zur Fortentwicklung des Rechts bietet. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot als verletzt ansieht. Auch insoweit liegt Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, die unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen konkretisiert, die sich aus dem Bestimmtheitsgebot für die Normenklarheit im Gebührenrecht ergeben (Urteil vom 12. Juli 2006 - BVerwG 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222 <228 f.> Rn. 29, 30). Auf diese Rechtsprechung nimmt die Beschwerde selbst ausführlich in der Beschwerdebegründung und im ergänzenden Schriftsatz vom 12. August 2009 Bezug, um darzulegen, dass § 3 Abs. 1 und 2 ThürVwKostG gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verstoße und die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts fehlerhaft sei. Weiteren fallübergreifenden Klärungsbedarf in Bezug auf die anzuwendenden bundesrechtlichen Grundsätze, der Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist, legt die Beschwerde damit nicht dar.

5

Ein bundesrechtlicher Bezug und ein grundsätzlicher Klärungsbedarf wird auch nicht durch den Hinweis der Beschwerde auf ihrer Auffassung nach divergierende Rechtsprechung zweier Oberverwaltungsgerichte dargetan. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass eine solche Divergenz zur Wahrung der Rechtseinheit eine höchstrichterliche Entscheidung erfordert und deswegen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht kommt (vgl. Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 132 Rn. 35; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92, 2 BvR 1059/92 - NVwZ 1993, 465 zur Berufungszulassung). Erforderlich ist aber auch insoweit, dass es sich um eine Frage des revisiblen Rechts handelt. An einer entsprechenden Darlegung fehlt es. Die rechtlichen Grundlagen der zitierten Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte werden von der Beschwerde nicht einmal erwähnt, geschweige denn wird dargelegt, dass die Entscheidungen auf jeweils divergierender Auslegung derselben Bundesrechtsnorm beruhen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dr. Storost
Dr. Nolte
Prof. Dr. Korbmacher

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