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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.09.2009, Az.: BVerwG 10 B 23.09
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 45025
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 23.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Schleswig-Holstein - AZ: 1 LB 20/08

BVerwG, 30.09.2009 - BVerwG 10 B 23.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 30. September 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet

  2.  

    Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 9. Juni 2009 wird aufgehoben.

  3.  

    Die Revision wird zugelassen.

  4.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage geben, ob im Falle eines Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG die Ausreisefrist sich nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG oder nach § 38 Abs. 2 AsylVfG bemisst.

Dr. Mallmann

Prof. Dr. Dörig

Fricke

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