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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.09.2009, Az.: BVerwG 9 KSt 14.09
Erforderlichkeit der tatsächlichen Kenntnisnahme einer Kostenrechnung und eines gerichtlichen Beschlusses für die Rechtmäßigkeit eines Kostenansatzes
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23772
Aktenzeichen: BVerwG 9 KSt 14.09
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 29.09.2009 - BVerwG 9 KSt 14.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2009
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ als Einzelrichter
gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung zu dem Verfahren BVerwG 9 B 39.09 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 1. Juli 2009 im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu wertende Eingabe der Klägerin, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 f.), bleibt ohne Erfolg.

2

Der Einwand der Klägerin, ihr liege weder eine Kostenrechnung noch ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vor, auf den sich eine solche Kostenrechnung beziehe, geht fehl. Sowohl die Kostenrechnung vom 1. Juli 2009 als auch der Beschluss des Senats vom 26. Mai 2009 im Verfahren BVerwG 9 B 39.09 wurden am 2. Juli 2009 an die Meldeadresse der Klägerin durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Damit wurde die ordnungsgemäße Bekanntgabe dieser Entscheidungen bewirkt. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin sie tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, vielmehr genügt die - mit der Zustellung gegebene - Möglichkeit der Kenntnisnahme. Daher spielt es für die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes keine Rolle, dass die Kostenrechnung und der Beschluss vom 26. Mai 2009 ungeöffnet in einem weiteren Umschlag an das Bundesverwaltungsgericht zurück übersandt wurden.

3

Der Kostenansatz ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Nach Nr. 5400 des gemäß § 3 Abs. 2 GKG maßgeblichen Kostenverzeichnisses entsteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO) eine Gebühr in Höhe von 50 EUR, wenn die Rüge - wie hier - in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird.

4

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Christ

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