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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.09.2009, Az.: BVerwG 3 B 7.09
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 44994
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 7.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Meiningen - 23.10.2008 - AZ: 8 K 72/07 Me

BVerwG, 23.09.2009 - BVerwG 3 B 7.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 23. September 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Dr.h.c. Rennert

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. Oktober 2008 wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

  4.  

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2

Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Aspirantur an einer Universität der DDR mit dem Ziel der Promotion eine berufsbezogene Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG darstellt.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GG.

Kley

Dr. Dette

Prof. Dr. Dr.h.c. Rennert

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