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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.09.2009, Az.: BVerwG 3 B 47.09
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 44986
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 47.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Osnabrück - 20.11.2007 - - AZ: VG - 1 A 231/06

OVG Niedersachsen - 21.04.2009 - AZ: 10 LB 356/08

nachgehend:

BVerwG - 24.06.2010 - AZ: BVerwG 3 C 33.09

BVerwG, 21.09.2009 - BVerwG 3 B 47.09

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 21. September 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Dr.h.c. Rennert

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. April 2009 wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

  4.  

    Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 6 145,70 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerden haben Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfragen geben, ob der Übernehmer einer Milchquote seine Übernahmeerklärung, die innerhalb eines Monats nach dem ursprünglich vereinbarten Pachtende abgegeben wurde, nach dem tatsächlichen Pachtende ausdrücklich wiederholen muss, wenn zwischen den Pachtvertragsparteien Streit entsteht, ob der Pachtvertrag befristet verlängert wurde oder nicht; ferner, ob der Übernehmer einer Milchquote den Übernahmepreis auch dann sogleich bezahlen muss, wenn ein zivilgerichtliches Urteil ihm die Ausübung der Rechte aus der Übernahmeerklärung verbietet und über die Wirkungen dieses Urteils zwischen den Beteiligten Unklarheit besteht; schließlich, welche Auswirkungen ein gegenläufiges rechtskräftiges Zivilurteil auf die Rechtskraftwirkungen eines verwaltungsgerichtlichen Urteils hat, mit dem die Behörde zur Bescheinigung des Übergangs einer Milchquote auf den bisherigen Pächter verpflichtet wurde.

Streitwertbeschluss:

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Kley

Dr. Dette

Prof. Dr. Dr.h.c. Rennert

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