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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.2009, Az.: BVerwG 2 B 77.08
Anwendbarkeit des § 4 Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung i.d.F. bis 24. November 1997 (2. BesÜV) auf Hochschullehrer; Anforderungen an die Bezeichnung der Entscheidung gem. § 133 Abs. 3 S. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.R.d. Beschwerde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 21135
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 77.08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Berlin - 12.01.2007 - AZ: 28 A 162.04

OVG Berlin-Brandenburg - 14.08.2008 - AZ: OVG 4 B 17.08

BVerwG, 19.08.2009 - BVerwG 2 B 77.08

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Maidowski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. August 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 58 071,12 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Berufungsgericht hat die Berufung aus zwei selbstständig tragenden Gründen zurückgewiesen. Es hält § 4 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung (2. BesÜV) für auf den Kläger nicht anwendbar. Hiervon unabhängig und für den Fall, dass die Anwendbarkeit der Vorschrift zu bejahen wäre, hält es ihre tatbestandlichen Voraussetzungen für nicht gegeben. Die vom Kläger hiergegen erhobenen Rügen führen nicht zur Zulassung der Revision.

3

1.

Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann.

4

Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig in diesem Sinne hält die Beschwerde die Frage, ob § 4 2. BesÜV in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung auf Hochschullehrer anwendbar ist. Diese Frage lässt sich jedoch anhand der bisherigen Rechtsprechung zu der Vorschrift ohne Weiteres beantworten, sodass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht bedarf; bezogen auf den im Ausgangsverfahren nicht streitgegenständlichen Zeitraum vor dem 1. Januar 1996 ist die Frage im Übrigen schon wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsbedürftig.

5

Der Senat hat entschieden, dass die Vorschriften der 2. BesÜV in der seit dem 25. November 1997 geltenden Fassung auch auf Hochschullehrer anwendbar sind, weil § 7 Abs. 3 Satz 1 2. BesÜV, wonach die 2. BesÜV bis zur Anpassung des Hochschulrechts im Beitrittsgebiet an die Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes nicht für Hochschullehrer galt, zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten war (Urteil vom 1. März 2007 - BVerwG 2 C 13.06 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 14). Aus dieser Entscheidung lässt sich indes nicht ableiten, dass die Anwendung der 2. BesÜV auf Hochschullehrer bis zum 24. November 1997 ausgeschlossen war. Denn § 7 Abs. 3 Satz 1 2. BesÜV in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung beschränkte den Anwendungsbereich des § 4 der Verordnung in zeitlicher Hinsicht nur bis zur Anpassung des Hochschulrechts im Beitrittsgebiet an die Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes, während es im Übrigen bei § 1 2. BesÜV blieb, der nach seinem Wortlaut und Sinn Hochschullehrer in den Anwendungsbereich der Verordnung einschließt. Diese Auslegung entspricht dem Gesetzeszweck des § 4 2. BesÜV. Die Vorschrift soll die Mobilität von Beamten fördern und die Gewinnung qualifizierten Personals im Beitrittsgebiet erleichtern, und zwar so schnell wie möglich, d.h. - bezogen auf Hochschulpersonal - von dem Zeitpunkt an, zu dem durch Anpassung des Hochschulrechts im Beitrittsgebiet an die Vorgaben des Hochschulrahmenrechts die rechtlichen Bedingungen für eine Beschäftigung beamteter Hochschullehrer geschaffen waren.

6

Im Ostteil Berlins war ein die Anwendbarkeit von § 4 2. BesÜV auf Hochschullehrer begründender Rechtszustand jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Anpassungsvorschriften - Gesetz zur Ergänzung des Berliner Hochschulgesetzes vom 18. Juli 1991, in Kraft seit 27. Juli 1991, sowie Gesetz über die Übernahme des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen im Ostteil Berlins in Rechtsverhältnisse nach dem Berliner Hochschulgesetz vom 11. Juni 1992, in Kraft seit dem 21. Juni 1992 - geschaffen, sodass § 4 2. BesÜV jedenfalls seit dem 21. Juni 1992 auf Hochschullehrer, denen im ehemaligen Ostteil Berlins erstmalig ein Amt verliehen wurde, Anwendung findet.

7

Die Anwendbarkeit des § 4 2. BesÜV auf Hochschullehrer scheitert entgegen der vom Berufungsgericht offenbar vertretenen Auffassung auch nicht daran, dass das Amt eines Professors keiner Laufbahn zugeordnet ist, während der in der Vorschrift verwendete Begriff der Befähigungsvoraussetzungen einen engen systematischen Bezug zum Laufbahnrecht aufweist und deshalb für dieses Amt nicht vollständig passt (Urteil vom 1. März 2007 a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 27. Februar 2001 - BVerwG 2 C 4.00 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 7). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Begriffs der Befähigungsvoraussetzungen sind in derartigen Fällen, für die das Laufbahnrecht keine abschließende Regelung enthält, - ggf. ergänzend - den für die Einstellung des Beamten einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu entnehmen, im vorliegenden Fall dem Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (BerlHG) unter Berücksichtigung der Vorschriften zur Anpassung des Hochschulrechts an das Hochschulrahmengesetz. Der Umstand, dass die in § 100 BerlHG normierten Einstellungsvoraussetzungen teilweise als unbestimmte Rechtsbegriffe mit erheblichen Beurteilungsspielräumen ausgestaltet sind, steht dem nicht entgegen, sondern ist - was gerade im Hinblick auf eine ggf. erforderliche besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit einleuchtet - den Besonderheiten der geregelten Materie geschuldet.

8

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch die zweite von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob "die Anwendbarkeit des § 4 2. BesÜV a.F. eine laufbahnähnliche Regelung der Berufung bzw. Einstellung" erfordere, nicht klärungsbedürftig ist, sondern ohne Weiteres im verneinenden Sinne beantwortet werden kann. Denn aus der grundsätzlichen Entscheidung der 2. BesÜV für eine Anwendbarkeit der Verordnung auch auf Hochschullehrer ist abzuleiten, dass zur Konkretisierung des Begriffs der Befähigungsvoraussetzungen auf die zur Bestimmung der Ernennungsvoraussetzungen einschlägigen Vorschriften zurückgegriffen werden muss. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass § 4 2. BesÜV zwar die Anpassung des Hochschulrechts im Beitrittsgebiet an das Hochschulrahmengesetz zur Voraussetzung für eine Anwendung auf Hochschullehrer macht, nicht aber eine darüber hinausgehende laufbahnrechtliche "Umformung" des Hochschulrechts.

9

2.

Soweit die Beschwerde auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG gestützt wird, ist sie unzulässig.

10

Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschriften liegt vor, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in den § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Es genügt nicht, wenn das Berufungsgericht einen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Entscheidung, von der das Berufungsgericht abgewichen ist, bezeichnen. Sie muss sowohl den vom Berufungsgericht in Anwendung und Auslegung des revisiblen Rechts aufgestellten Rechtssatz als auch den dazu im Widerspruch stehenden Rechtssatz herausarbeiten und außerdem darlegen, dass die angegriffene Entscheidung auf dem divergierenden Rechtssatz beruht.

11

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie rügt die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (S. 2 der Beschwerdebegründung) und bezeichnet zwei Entscheidungen dieses Gerichts (BVerfG, Beschlüsse vom 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - und vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218), ohne jedoch zu präzisieren, von welchem in diesen Entscheidungen aufgestellten Rechtssatz das Berufungsgericht abgewichen sein soll. Die in der Beschwerdebegründung als Auszug aus dem Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - wiedergegebene Textpassage, die der Kläger zur Begründung seiner Divergenzrüge heranzieht, entstammt keiner der beiden vorgenannten Entscheidungen, sondern dem Senatsurteil vom 1. März 2007 (a.a.O.). Auch ist keine der beiden Entscheidungen zum hier relevanten Problemkreis der Anwendung der 2. BesÜV auf Hochschullehrer ergangen. Sollten die Ausführungen des Klägers so zu verstehen sein, dass er eine Abweichung des Berufungsgerichts von dem Rechtssatz, wonach die 2. BesÜV auf Hochschullehrer anwendbar ist, geltend machen will, so läge eine Divergenz im Übrigen ohnehin nicht vor. Denn das Berufungsgericht hat diesen Rechtssatz ausdrücklich und unter Hinweis auf die genannte Senatsentscheidung vom 1. März 2007 zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht (UA S. 6). Sollte sich die Divergenzrüge schließlich auf die Annahme des Berufungsgerichts beziehen, lediglich § 4 2. BesÜV sei nicht auf Hochschullehrer anwendbar, so würde auch dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Zwar ist diese Annahme, wie unter 1. dieses Beschlusses ausgeführt, mit Bundesrecht nicht vereinbar, doch hat das Berufungsgericht #seine Entscheidung selbstständig tragend auf die Erwägung gestützt, dass - eine Anwendbarkeit des § 4 2. BesÜV angenommen - jedenfalls die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Hiergegen sind durchgreifende Rügen nicht erhoben worden.

12

Soweit die Beschwerde eine Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 22. November 2005 - 2 KO 1003/03 - geltend macht (so offenbar S. 7 der Beschwerdebegründung, dort allerdings mit unzutreffender Datumsangabe: 8. November 2005), so begründet auch dies eine Divergenz nicht. Denn die genannte Entscheidung ist durch das Urteil des beschließenden Senats vom 1. März 2007 - BVerwG 2 C 13.06 - (Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 14) aufgehoben worden.

13

3.

Die Verfahrensrüge bleibt ebenfalls erfolglos. Der Kläger macht als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer lückenhaften tatsächlichen Grundlage, weil das Oberverwaltungsgericht seine Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt habe. Der Kläger rügt insbesondere, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es zu fünf näher bezeichneten Aspekten des zugrunde liegenden Sachverhalts nicht ausreichend Beweis erhoben habe. Bei sachgemäßer Aufklärung hätte sich der berufliche Werdegang des Klägers anders dargestellt und die Annahme gestützt, dass er die Voraussetzungen zur Einstellung als Hochschullehrer (C 3) im Sinne des § 100 Abs. 1 BerlHG aufgrund von Ausbildungszeiten und Zeiten beruflicher Betätigung erworben hatte, die zu mindestens 50% im bisherigen Bundesgebiet abgeleistet worden waren.

14

Der von dem Kläger behauptete Verfahrensverstoß lässt sich nicht feststellen. Denn die Pflicht der Tatsachengerichte, den entscheidungserheblichen Sachverhalt bis zur Grenze der Zumutbarkeit aufzuklären, bezieht sich nur auf diejenigen Umstände, die für die Entscheidung des Rechtsstreits auf der Grundlage ihres materiellrechtlichen Standpunkts relevant sind (vgl. Beschluss vom 19. August 1998 - BVerwG 2 B 6.98 - [...]). Daran gemessen hat das Berufungsgericht den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt.

15

Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, dass es für die Ernennung des Klägers zum Professor (C 3) an der Kunsthochschule nicht darauf ankam, zu welchem früheren Zeitpunkt der Kläger in der DDR ggf. Professor hätte werden können. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht den beruflichen Werdegang des Klägers im Hinblick auf diesen Aspekt nicht näher aufgeklärt hat. Weiter liegt dem Berufungsurteil die Annahme zugrunde, dass die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 100 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4a BerlHG - pädagogische Eignung und Lehrerfahrung, besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit sowie zusätzliche künstlerische Leistungen - durch einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum geprägt ist und dass Zeiten einer vor Erteilung der facultas docendi liegenden, die Lehrstuhlinhaber der Fakultät unterstützenden, nicht aber ersetzenden Tätigkeit regelmäßig nicht die Annahme rechtfertigen, der Hochschulangehörige erfülle bereits die im Bereich der Berufserfahrung liegenden Qualifikationsanforderungen an einen Hochschullehrer. Ausgehend von diesem Rechtsstandpunkt bedurfte es keiner Beweiserhebung zu der Frage, ob der Kläger schon im Laufe seiner Aspirantur, des sich anschließenden Lehrauftrags und der folgenden Tätigkeit als Assistent die für seine Einstellung im Jahre 1992 erforderliche Qualifikation erworben hatte, zumal die Struktur- und Bewertungskommission der Beklagten ihre Entscheidung für den Kläger ausdrücklich mit "langjähriger" Lehrtätigkeit und internationaler Konzerttätigkeit sowie "zahlreichen" Fernseh-, Rundfunk- und Schallplattenaufnahmen begründet hat.

16

Die vom Kläger formulierten Rügen betreffen im Übrigen in erster Linie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Der Kläger rügt im Kern, dass das Gericht seine künstlerische Laufbahn und seine Lehrtätigkeit falsch - nämlich im Hinblick auf die Anforderungen an die Qualifikation eines Professors (C 3) zu negativ - bewertet habe, wenn es den vor Erteilung der facultas docendi liegenden Zeiträumen ein vergleichsweise geringes Gewicht beigemessen habe. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist jedoch grundsätzlich dem materiellen Recht zugeordnet und kann darum nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge sein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn gerügt wird, dass das angegriffene Urteil auf einem unzutreffenden oder nach dem Standpunkt des Berufungsgerichts unzureichenden Sachverhalt beruht oder gegen Denkgesetze verstößt. Ein derartiger Verstoß liegt, wie ausgeführt, nicht vor; im Übrigen hat der Kläger entsprechende Beweisanträge im instanzgerichtlichen Verfahren nicht gestellt.

17

4.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 3 GKG.

Herbert
Groepper
Dr. Maidowski

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