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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.08.2009, Az.: BVerwG 8 B 60.09
Gleichwertigkeit eines in Großbritannien erworbenen Abschlusses "Master of Science in Conservation" mit einem in Deutschland abgeschlossenen Ingenieurstudium der Fachrichtung Landschaftsplanung; Anerkennung des Britischen Abschlusses "Master of Science in Conservation" als Zulassungsvoraussetzung zur Tätigkeit als Ingenieur in Deutschland i.S.d. § 2 Abs. 1, 2 und § 2a Abs. 1 Nr. 1 Ingenieurgesetz (IngG)
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 20714
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 60.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Berlin - 02.09.2005 - AZ: 22 A 141.99

OVG Berlin-Brandenburg - 27.11.2008 - AZ: OVG 12 B 71.07

BVerwG, 18.08.2009 - BVerwG 8 B 60.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Die Beschwerde hält mit Blick auf § 2 Abs. 1 und 2 und § 2a Abs. 1 Nr. 1 Ingenieurgesetz (IngG) für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig die Fragen,

 ob der in Großbritannien erworbene Abschluss eines "Master of Science in Conservation" gleichwertig mit einem in Deutschland abgeschlossenen Ingenieurstudium der Fachrichtung Landschaftsplanung ist und
 ob der Abschluss eines Masters of Science in Conservation in Großbritannien die Tätigkeit als Ingenieur ermöglicht.
4

Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Soweit sie die rechtlichen Voraussetzungen der Gleichwertigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 IngG betreffen, haben sie die Auslegung irrevisiblen Landesrechts zum Gegenstand (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Soweit sie darüber hinausgehen, werfen sie keine Rechtsfragen auf, sondern wenden sich gegen Tatsachenfeststellungen des angegriffenen Urteils oder beziehen sich auf den Inhalt ausländischer Ausbildungs- und Berufsregelungen, die ebenfalls nicht revisibel sind.

5

Die Fragen,

 ob die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 in der konsolidierten Fassung zu einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung der Regelungen des Ingenieurgesetzes über die Führung von Berufsbezeichnungen dergestalt führen muss, dass die Führung einer der in einem Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung nicht jeder Berufsbezeichnung, die in einem anderen Mitgliedstaat angestrebt wird, entsprechen muss und
 ob die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der Regelungen in dem Ingenieurgesetz die zuständige Behörde dazu verpflichtet, dem Antragsteller durch Auferlegung von Anpassungs- oder Fortbildungsmaßnahmen die Möglichkeit zu geben, die Anforderungen zu erfüllen,

sind ebenfalls nicht klärungsfähig.

6

Soweit die Beschwerde die fehlerhafte Anwendung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 rügt, ist zwar die Prüfungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, weil sich diese auch auf das Recht der Europäischen Union bezieht (vgl. Beschluss vom 12. Juni 1970 - BVerwG 7 C 35.69 - BVerwGE 35, 277 f.; Urteil vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 3.99 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 35). Die Fragen geben aber für eine Revisionszulassung schon deswegen nichts her, weil sie sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die für das Bundesverwaltungsgericht mangels durchgreifender Verfahrensrügen bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), in einem nachfolgenden Revisionsverfahren nicht stellen würden. Denn nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger mit dem Diplom "Master of Science in Conservation" nicht die Voraussetzungen erfüllt, die ihn in Großbritannien berechtigen, dort den Beruf eines Ingenieurs der Landschaftsplanung auszuüben. Ob er in Großbritannien zumindest zur Ausübung einer Lehrtätigkeit berechtigt wäre, ist nicht entscheidungserheblich. Denn der Kläger begehrt nicht die Anerkennung einer Lehrerausbildung oder Lehrerberufsbezeichnung in Deutschland, sondern ein "aliud".

7

Die weiteren Einwände der Beschwerde gegen die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen genügen den Anforderungen an eine Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht. Sie arbeiten keine rechtsgrundsätzlich bedeutsamen, über den Einzelfall hinausweisenden, revisionsrechtlich klärungsbedürftigen Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts heraus, sondern rügen lediglich die aus der Sicht des Klägers fehlerhafte Anwendung der Richtlinie im konkreten Fall.

8

Soweit dem die Auffassung zugrunde liegt, der britische Abschluss eines Master of Science in Conservation müsse schon bei Vergleichbarkeit einzelner beruflicher Tätigkeiten mit denen eines Ingenieurs für Landschaftsplanung als gleichwertig anerkannt werden, fehlt es jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Rechtsfrage. Nach den für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts unterscheiden beide Abschlüsse und die ihnen zugeordneten Tätigkeiten sich nicht nur in einzelnen Tätigkeitsfeldern, sondern grundlegend voneinander, da der Abschluss des Master of Science in Conservation in erster Linie einen biologisch-naturschutzrechtlichen, und nicht einen ingenieurtechnischen Charakter hat. Darüber hinaus begehrt der Kläger nicht nur die bei Vergleichbarkeit bestimmter Tätigkeiten mögliche "partielle Anerkennung" seines britischen Abschlusses (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - Rs. C-330/03 - NJW 2006, 1333 <Rn. 18 ff., 25 f.>), sondern eine umfassende Anerkennung der Gleichwertigkeit für das gesamte Berufsbild.

9

Außerdem übersieht die Beschwerde, dass der von ihr geltend gemachte gemeinschaftsrechtliche Anspruch, vor der Sachentscheidung über die Gleichwertigkeit die Gelegenheit zum Erwerb von Ausgleichsqualifikationen zu erhalten, nach der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Januar 2006 (a.a.O. Rn. 34 ff.) nur in Betracht kommt, wenn die Abschlüsse sich nicht im jeweils eröffneten Berufsfeld, sondern lediglich in den Ausbildungsinhalten wesentlich unterscheiden. Das ist nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht der Fall. Danach führt das vom Kläger erworbene Diplom des "Master of Science in Conservation" innerhalb des britischen Bildungssystems nicht zum Berufsbild eines Ingenieurs für Landschaftsplanung hin. Hierfür hätte der Kläger die Ausbildungsgänge in "Landscape planning" oder "Country planning" aufnehmen müssen.

10

Soweit die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Komponenten verkannt, zeigt sie keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 10, 12, 39, 43 EG-Vertrag auf. Sie verkennt insoweit die grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision. Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde genügt den Zulassungsanforderungen nur, wenn sie die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufzeigt. Hieran fehlt es, wenn lediglich geltend gemacht wird, die Auslegung einer Norm des Landesrechts verstoße gegen Vorschriften des Grundgesetzes oder des Gemeinschaftsrechts. Im Übrigen unterstellt die Beschwerde einen Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Nach der Mitteilung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Stellungnahme vom 6. August 1997) handelt es sich bei dem vom Kläger absolvierten Master-Kurs nicht um eine Ausbildung, die den Zugang zu einem reglementierten Beruf in Großbritannien eröffnet, sondern um eine Postgraduierten-Ausbildung, wie sie an vielen europäischen Hochschulen aufbauend auf einem ersten Hochschulabschluss angeboten werden.

11

2.

Der Vorwurf der Divergenz zu Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs kann nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zur Revisionszulassung führen, weil Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs nach dieser Vorschrift nicht divergenzfähig sind (vgl. auch Beschluss vom 23. Januar 2001 - BVerwG 6 B 35.00 -).

12

3.

Dem Oberverwaltungsgericht ist kein Verfahrensmangel unterlaufen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

13

Eine Missachtung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan. Dazu genügt nicht der Einwand, das Berufungsgericht habe die Akten eines zuvor vom Kläger betriebenen, rechtskräftig abgeschlossenen Prüfungsrechtsstreits (Beschluss vom 23. Januar 2001 a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 24. Februar 2000 - OVG 5 B 22.97 -) ohne förmlichen Beschluss und ohne entsprechenden Hinweis beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

14

Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Das Gericht der Tatsacheninstanz bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel nach seinem Ermessen. Es hat die freie Wahl, welcher Beweismittel es sich zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedienen will (Beschluss vom 13. September 1988 - BVerwG 1 B 22.88 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 12; Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 3 C 37.89 - ZLA 1993, 25). Hiernach kann es grundsätzlich Akten aller Art beiziehen und zur Grundlage seiner Entscheidung machen, also auch zu Beweiszwecken verwenden (Beschluss vom 3. September 1980 - BVerwG 2 B 63.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 130).

15

Die mündliche Verhandlung erstreckt sich im Zweifel auf den Inhalt der gesamten, bis zum Termin angefallenen Akten. Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, ob und inwieweit einzelne Unterlagen in der mündlichen Verhandlung tatsächlich erörtert worden sind (Beschluss vom 27. Dezember 1988 - BVerwG 3 B 29.88 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 36).

16

Das rechtliche Gehör ist durch die Pflicht des Gerichts, die Beteiligten von den Aktenanforderungen zu unterrichten und das Recht auf Akteneinsicht gewährleistet (§ 100 VwGO). Eines ausdrücklichen Hinweises, dass die von Klägerseite selbst zur Stützung ihres Begehrens beantragte Beiziehung der Akten des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Band IV S. 70 der Akte des Oberverwaltungsgerichts) erfolgt ist, und die Akten Gegenstand des Verfahrens und damit der mündlichen Verhandlung sind, bedurfte es vorliegend weder im Vorfeld noch in der mündlichen Verhandlung. Denn das Gericht konnte aufgrund der Einlassung der Klägerseite davon ausgehen, dass diese Vorgänge bekannt sind. So räumt die Beschwerde selbst ein, dass nicht nur der Kläger die seinerzeit angefallenen Akten kannte, sondern dass das Verfahren auch seiner Prozessbevollmächtigten bekannt war, die ihn bereits damals vertrat. Dem Kläger und seiner Bevollmächtigten war es in der mündlichen Verhandlung zu keinem Zeitpunkt verwehrt, zu diesen Vorgängen Stellung zu beziehen.

17

Auch die vom Tatsachengericht verwertete Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 10. Oktober 2003 ist ohne Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingeführt worden. Sie war über das Internet allgemein zugänglich. Der Bevollmächtigten des Klägers wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 27. November 2008 die Möglichkeit eingeräumt, die Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers, wenn er seiner Bevollmächtigten Informationen, die im zu entscheidenden Verfahren eine Rolle spielen können, vorenthält.

18

Unabhängig davon beruht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weder auf Erkenntnissen aus den beigezogenen Gerichtsakten noch aus der Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 10. Oktober 2003. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts kann es dahinstehen, ob die mangelnde Gleichwertigkeit des in Großbritannien erworbenen Abschlusses eines "Master of Science in Conservation" mit einem in Deutschland abgeschlossenen Ingenieurstudium der Fachrichtung Landschaftsplanung bereits für alle Beteiligten verbindlich auf der Grundlage des rechtskräftigen Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2000 in der Sache OVG 5 B 22.97 feststeht. Zur Frage der Gleichwertigkeit hat sich das Oberverwaltungsgericht auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Klägers gegen die Technische Universität Berlin bezogen (Az.: OVG 12 N 8.07). Die Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 10. Oktober 2003 war für das Oberverwaltungsgericht ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Es stützt seine entscheidungstragende Feststellung, der in Großbritannien erreichte Abschluss eröffne dem Kläger dort nicht schon den Zugang zum Ingenieurberuf, maßgeblich auf die Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 6. August 1997, die dem Kläger und seiner Prozessbevollmächtigten bereits aus dem Verwaltungsverfahren bekannt war.

19

Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, weil es sich bei seiner Entscheidung auf die Stellungnahmen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen aus den Jahren 1997 und 1999 bezogen hat (vgl. S. 47 des Schriftsatzes vom 19. März 2009). Diese waren nach der Einlassung der Klägervertreterin Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Sie konnte sich somit dazu äußern.

20

Soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob der vom Beschwerdeführer erworbene Titel auch in Großbritannien den Zugang zum Beruf des Landschaftsplaners ermögliche (vgl. S. 22 des Schriftsatzes vom 19. März 2009), genügt sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Die Rüge, die Vorinstanz habe unter Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die Beschwerde substanziiert darlegt, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise er angetreten hat oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht auch ohne förmlichen Beweisantrag hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären und welches Ergebnis von einer entsprechenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre. Ob sich der Vorinstanz eine nähere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen musste, ist dabei allein auf der Grundlage ihrer Auffassung zur materiellen Rechtslage zu beurteilen.

21

Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, weil es die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 234 EG-Vertrag unterlassen hat, und das Berufungsgericht dadurch dem Kläger seinen gesetzlichen Richter entzogen hätte (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Beteiligter durch die unterlassene Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nur dann seinem gesetzlichen Richter entzogen sein, wenn das die Einholung unterlassende Gericht zur Einholung verpflichtet war. Eine solche Verpflichtung besteht nach Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag nur für ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Als ein Rechtsmittel in diesem Sinne ist jedenfalls hinsichtlich revisiblen Rechts auch die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 132 Abs. 2 VwGO anzusehen (Beschlüsse vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 3 B 90.82-, vom 2. Oktober 1985 - BVerwG 3 B 12.84 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 43 und 58 und vom 20. März 1986 - BVerwG 3 B 3.86 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 59). Da hier um die revisible Richtlinie vom 7. September 2005 gestritten worden ist, ist gegen das die Revision nicht zulassende Berufungsurteil die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben, mit der geltend gemacht werden kann, dass die Frage der Auslegung der Richtlinie von grundsätzlicher Bedeutung sei. Die Berufungsentscheidung kann also mit einem Rechtsmittel des nationalen Rechts angefochten werden. Infolgedessen ist das Berufungsgericht insoweit kein letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag, so dass es zur Einholung einer Vorabentscheidung nicht verpflichtet war (vgl. auch Beschluss vom 27. Januar 1986 - BVerwG 3 B 104.85 - [...]).

22

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 GKG.

Gödel
Dr. Hauser
Dr. Held-Daab

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