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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.07.2009, Az.: BVerwG 7 B 19.09
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 45028
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 19.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Gera - 17.07.2006 - AZ: 1 K 928/05

OVG Thüringen - 09.06.2008 - AZ: 3 ZKO 794/06

OVG Thüringen - 26.11.2008 - AZ: 3 KO 363/08

BVerwG, 31.07.2009 - BVerwG 7 B 19.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 31. Juli 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer

und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 26. November 2008 wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

  4.  

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 12 761 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass ein Bundesland die Höhe von Zuschüssen an parteinnahe Stiftungen nicht an der landesweiten, sondern an der bundesweiten Stärke der diesen nahestehenden Parteien orientiert.

Streitwertbeschluss:

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG.

Sailer

Krauß

Neumann

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