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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.07.2009, Az.: BVerwG 1 B 11.09
Darlegungsanforderungen bzgl. des Vorliegens einer in verallgemeinerungsfähiger Weise klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 18825
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 11.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 16.12.2008 - AZ: OVG 11 LB 134/07

BVerwG, 23.07.2009 - BVerwG 1 B 11.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2009
durch
die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2008 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

Die Beschwerde ist der Auffassung, das Urteil des Berufungsgerichts beruhe auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese werden aber nicht näher bezeichnet und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht substantiiert dargetan. Stattdessen macht die Beschwerde im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung bzw. Anwendung von § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG bzw. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Inwiefern hierin ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel liegen soll, wird nicht dargelegt.

3

Das Vorbringen kann auch nicht mit Erfolg in eine Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO umgedeutet werden. Denn die Beschwerde hält der vom Berufungsgericht vertretenen und mit zahlreichen Zitaten aus Rechtsprechung und Literatur unterlegten Rechtsauffassung zum Vorliegen eines die Ausweisung des Klägers rechtfertigenden strafrechtlich relevanten Verhaltens lediglich ihre gegenteilige Meinung entgegen, ohne in diesem Zusammenhang eine über den Einzelfall hinausgreifende, in verallgemeinerungsfähiger Weise klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufzuwerfen und darzulegen, inwiefern ihr im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Allein der Umstand, dass die Beschwerde die Auffassung des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines strafrechtlichen Verstoßes nicht teilt, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Fricke

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