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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.2009, Az.: BVerwG 10 B 69.08
Anforderungen an das Nichtversehensein mit Gründen einer Entscheidung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 17363
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 69.08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 28.08.2008 - AZ: VGH 4 UE 386/06.A

Rechtsgrundlage:

§ 138 Nr. 6 VwGO

BVerwG, 30.06.2009 - BVerwG 10 B 69.08

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. August 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit der ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend gemacht werden, bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 138 Nr. 6 VwGO greift nicht durch. Im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion - die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen - nicht mehr erfüllen können. Das wiederum ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (vgl. Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - NJW 1998, 3290 = Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32). Hingegen liegt ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. Beschluss vom 13. Juli 1999 - BVerwG 9 B 419.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 35). Die Lückenhaftigkeit der von dem Gericht schriftlich niedergelegten Gründe kann allerdings dann anders zu beurteilen sein, wenn die Entscheidung auf einzelne Ansprüche oder einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel überhaupt nicht eingeht. Auch das kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Gründe in sich gänzlich lückenhaft sind, namentlich weil einzelne Streitgegenstände oder selbständige Streitgegenstandsteile vollständig übergangen sind, jedoch nicht bereits dann, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchselemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (Beschluss vom 9. Juni 2008- BVerwG 10 B 149.07 - [...] Rn. 5).

3

Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt der gerügte Verfahrensmangel nicht vor. Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass die Begründung des Berufungsgerichts inhaltlich unvollständig sei, weil sie sich hinsichtlich des Klägers zu 1, der wegen Unterstützung der PKK in der Türkei verurteilt worden ist, nicht mit dem Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 AsylVfG auseinandersetzt. Sie rügt damit letztlich die möglicherweise sachliche Fehlerhaftigkeit der ergangenen Entscheidung, weil eine unter Umständen entscheidungserhebliche Rechtsvorschrift nicht oder jedenfalls nicht erkennbar in die Prüfung einbezogen worden sei. Damit ließe sich der behauptete Verfahrensmangel - oder ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs allgemein - allenfalls dann begründen, wenn der Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren hierzu erhebliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel (vgl. § 146 ZPO) geltend gemacht hätte, welche das Berufungsgericht zu einer Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen gezwungen hätten. Das ist indessen weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich.

4

2.

Mit dem an die Verfahrensrüge anknüpfenden Vorbringen, es stellten sich Grundsatzfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 AsylVfG, bezeichnet die Beschwerde keine in dem hier angestrebten Revisionsverfahren grundsätzlich klärungsfähige Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung der Vorschriften, die das Berufungsgericht seinerseits nicht in den Blick genommen hat. Das Berufungsgericht hat zu den von der Beschwerdebegründung angeführten Fragen der Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AsylVfG keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die einer Subsumtion unter diese Vorschriften zugrunde gelegt werden könnten. Eine Rechtsfrage entzieht sich jedoch der Klärung in dem wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache angestrebten Revisionsverfahren, wenn sie sich erst aufgrund einer weiteren Sachaufklärung nach einer etwaigen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht stellen könnte (Beschlüsse vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 und 6. Juni 2006 - BVerwG 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 und 35).

5

3.

Des Weiteren macht die Beschwerde eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend, weil das Berufungsgericht bei Erstellung der Prognose ganz eindeutig von dem Grundsatz ausgegangen sei, eine "hinreichende Sicherheit" setze voraus, dass Übergriffe gleichsam überhaupt nicht mehr vorkämen oder aber in jedem Fall vom Staat sanktioniert würden.

6

Mit diesem Vorbringen und den weiteren Ausführungen der Beschwerde ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Diese setzt vielmehr die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes voraus, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

7

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung den für Vorverfolgte geltenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab unter Rückgriff auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. - BVerfGE 54, 341 <360>) zugrunde gelegt (UA S. 23). Die Beschwerde benennt keinen abweichenden Rechtssatz aus den von ihr angeführten Entscheidungen, sondern wendet sich gegen die aus ihrer Sicht unzutreffende Prognoseerstellung des Berufungsgerichts mit Blick auf die Situation in der Türkei. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen. Sie legt auch nicht dar, dass das Berufungsgericht unter lediglich formaler Bezugnahme auf die Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Sache abweichende abstrakte Kriterien angewandt habe. Das ist auch nicht erkennbar, denn der Verwaltungsgerichtshof hat konkret für die Person des Klägers ausgeführt, warum davon auszugehen ist, dass dieser bei einer Rückkehr in die Türkei insbesondere wegen seiner vorangegangenen strafgerichtlichen Verurteilung den Sicherheitskräften der politischen Abteilung als des Separatismus verdächtige Person bekannt sei und neue Anschuldigungen Anlass zu einer Befragung gäben (UA S. 27 f.). Ob bei Befragungen in dem Herkunftsland ein Risiko der Folter und Misshandlung besteht, wie hoch es ist und ob es sich in der Person des Asylbewerbers zu realisieren vermag, sind typischerweise - und so auch hier - Fragen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, bei der das Berufungsgericht zu anderen Ergebnissen gekommen ist als sie die Beklagte für richtig hält. Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Beschwerde letztlich im Gewande der Divergenzrüge gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne die behauptete Maßstabsabweichung darzutun; damit vermag sie die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu erreichen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dr. Mallmann
Richter Prof.
Dr. Kraft

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