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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.2009, Az.: BVerwG 10 B 54.08
Anforderungen an die Rüge eines Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung von Aufklärungspflichten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 18271
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 54.08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 28.05.2008 - AZ: OVG 2 B 9.06

BVerwG, 26.06.2009 - BVerwG 10 B 54.08

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten - Bundesbeauftragter - hat keinen Erfolg.

2

1.

Hinsichtlich des vom Berufungsgericht bejahten Anspruchs des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG macht die Beschwerde eine Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Dass dieses Vorbringen nicht zur Zulassung der Revision führen kann, hat der Senat zu einer entsprechenden Beschwerdebegründung des Bundesbeauftragten im Verfahren BVerwG 10 B 53.08 mit Beschluss vom heutigen Tag im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

3

2.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG rügt die Beschwerde einen Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Sie bemängelt, dass das Berufungsgericht für den (vorverfolgten) Kläger eine landesweite (Rückkehr-) Gefährdung durch paramilitärische Kräfte in Kolumbien bejaht habe, obwohl es den Kläger eher zu den "kleinen Fischen" gerechnet habe, bei denen seitens paramilitärischer Kräfte üblicherweise kein Interesse an einer weiteren Verfolgung bestehe, insbesondere wenn sie in einen anderen als den früheren Heimatort zurückkehrten. Das Berufungsgericht habe dies allein damit begründet, dass derlei nicht mit der nötigen Sicherheit auszuschließen sei, "wenn" nach Rückkehr wieder ein Engagement gemäß der früheren Überzeugung entfaltet werde. Die Feststellung, dass bei dem Kläger aber überhaupt eine diesbezügliche Betätigung prognostisch anzunehmen sei, treffe das Berufungsgericht nicht. Eine solchermaßen rein hypothetisch aufgestellte Gefährdungsprognose verletze die Aufklärungspflicht und sei mangels insoweit nötiger Sachverhaltsaufklärung und Feststellungen rein spekulativ und somit verfahrensfehlerhaft.

4

Mit diesem Vorbringen ist eine Aufklärungsrüge nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan. Die Beschwerde gibt nicht - wie erforderlich - an, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen das Berufungsgericht hätte ergreifen müssen und zu welchen Ergebnissen sie voraussichtlich geführt hätten. Sie legt ferner nicht dar, dass sich dem Berufungsgericht aufgrund seiner materiellrechtlichen Auffassung diese Aufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl der sachkundige Beteiligte einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt hat. Im Übrigen hat das Berufungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 28. Mai 2008 den Kläger in der mündlichen Verhandlung auch gefragt, ob er sich - im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien - politisch betätigen würde. Der Kläger hat daraufhin erklärt, es schlügen zwei Herzen in seiner Brust; er möchte leben, möchte sich aber auch einmischen; er glaube nicht, dass er den Mund halten könnte. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt angesichts dieses Umstandes ersichtlich nicht vor. Die knappe und wenig glücklich formulierte Begründung auf Seite 21 des Berufungsurteils ist vor diesem Hintergrund und im Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe dahin zu verstehen, dass das Berufungsgericht von einem entsprechenden künftigen politischen Engagement seitens des Klägers ausgegangen ist und hiervon auch überzeugt war. Das Vorbringen der Beschwerde führt deshalb auch nicht auf einen etwaigen - im Übrigen schon nicht ausdrücklich gerügten - Verfahrensmangel in Zusammenhang mit § 108 Abs. 1 VwGO.

5

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 3 Satz 5 Halbs. 2 VwGO).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dr. Mallmann
Beck
Prof. Dr. Kraft

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