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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.06.2009, Az.: BVerwG 6 B 19.09
Rundfunkgebührenpflicht für die Bereithaltung eines Rundfunkempfangsgerätes in einem Traktor; Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bzgl. der Einrede der Verjährung bei Unterlassen der vorgeschriebenen Anzeige
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 15997
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 19.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 08.01.2009 - AZ: OVG 4 LB 684/07

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 1 RGebStV

BVerwG, 10.06.2009 - BVerwG 6 B 19.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 330,02 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage durch das Oberverwaltungsgericht, mit der er die Aufhebung eines Gebührenbescheides der Beklagten für die Bereithaltung eines Rundfunkempfangsgerätes in einem Traktor in der Zeit vom Dezember 1993 bis Dezember 1999 begehrt hat. Er ist der Ansicht, die entsprechende Gebührenforderung der Beklagten in Höhe von 330,02 Euro sei verjährt, und diese Einrede könne auch nicht mit dem Hinweis auf unzulässige Rechtsausübung abgewehrt werden. Andernfalls werde der Redliche schlechter gestellt als der Nichtredliche. Er hält dementsprechend die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bezüglich der Einrede der Verjährung durchgreift, wenn dadurch der Redliche schlechter gestellt werde als der Nichtredliche.

3

Dieses Vorbringen kann die Grundsatzrüge nicht tragen, denn die Frage, ob einem Rundfunkteilnehmer, der sich auf die Verjährung der Gebührenschuld beruft, der Einwand unzulässiger Rechtsausübung schon wegen des bloßen Unterlassens der in § 3 Abs. 1 RGebStV vorgeschriebenen Anzeige oder nur bei einem über dieses Unterlassen hinausgehenden aktiven Tun entgegengehalten werden kann, berührt im vorliegenden Rechtsstreit noch irrevisibles Landesrecht. Die Bestimmungen dieses Staatsvertrages wurden erst durch § 10 RGebStV i.d.F. des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages für revisibel erklärt (s. Gesetz vom 26. Januar 2007, Nds. GVBl S. 54). Die Revisibilität gilt noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die hier umstrittene Rundfunkgebührenpflicht hinsichtlich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraums maßgeblich ist. Denn unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten "Bestimmungen dieses Staatsvertrags" sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags erhalten hat, nicht hingegen das - hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (vgl. Beschlüsse vom 5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42 Rn. 4 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - NVwZ-RR 2008, 704 Rn. 4).

4

An dieser Einordnung ändert sich auch insoweit nichts, als das Berufungsgericht ergänzend auf bundesrechtliche Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zurückgegriffen hat. Soweit Landesrecht auf bundesrechtliche Regelungen Bezug nimmt, erlangen auch die so rezipierten Bestimmungen den Charakter nicht revisiblen Landesrechts, da das für anwendbar erklärte Bundesrecht nicht aus sich heraus, sondern kraft normativer Entscheidung des Landesgesetzgebers gilt (Urteile vom 24. September 1992 - BVerwG 3 C 64.89 - BVerwGE 91, 77 <81> [BVerwG 24.09.1992 - 3 C 64/89] = Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 173 S. 22 und vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 C 9.93 - Buchholz 430.2 Kammerzugehörigkeit Nr. 7 S. 3).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dr. Bardenhewer
Büge
Dr. Graulich

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