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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.06.2009, Az.: BVerwG 2 B 31.09
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 44968
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 31.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 17.12.2008 - AZ: 1 A 282/07

BVerwG, 10.06.2009 - BVerwG 2 B 31.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 10. Juni 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und

die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Dezember 2008 wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision gegen das genannte Urteil wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Wie die Beklagte mit Recht geltend macht, ist grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob das Ruhen der Versorgungsbezüge eines Soldaten, das durch die Gewährung einer Kapitalabfindung von Seiten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ausgelöst ist, endet, wenn der Ruhensbetrag den Kapitalbetrag erreicht. Die hier maßgebliche, bis Ende 1991 geltende Fassung des § 55b des Soldatenversorgungsgesetzes ist wegen der Übergangsvorschrift des § 94b SVG noch auf alle Fälle anwendbar, in denen das Dienstverhältnis des Berufssoldaten bereits am 31. Dezember 1991 bestand.

Herbert

Groepper

Dr. Burmeister

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