Beschl. v. 08.06.2009, Az.: BVerwG 5 B 105.08
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Potsdam - 12.06.2008 - AZ: 1 K 266/06
BVerwG, 08.06.2009 - BVerwG 5 B 105.08
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. Juni 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerinnen ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.
Die Beschwerde hat zu Recht geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht es abgelehnt habe, bei § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu prüfen, ob dem Rechtsvorgänger der Klägerinnen bei einer "Gesamtbewertung" im Ergebnis ein erhebliches Vorschubleisten entgegengehalten werden darf (vgl. UA S. 12 Abs. 2 und dagegen das den Beteiligten übersandte Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - Rn. 27, das eine Gesamtbetrachtung ggf. für geboten hält).
Hund
Dr. Brunn
Dr. Störmer
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.