Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.05.1998, Az.: BVerwG 1 WB 14.98
Aufhebung einer Kommandierung ; Geltendmachung einer Rechtsverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.05.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 14.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 30080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. Mai 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker
sowie
Oberst von Spreckelsen, Oberstleutnant Michalski als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seit 1988 wurde er außerhalb seiner Teilstreitkraft Luftwaffe im Bereich Lehre/Wissenschaft/Forschung und hier zuletzt seit 1. April 1995 beim Amt für Studien und Übungen der Bundeswehr - Deutscher Anteil George C. Marshall Center (GCMC) - in G... ... verwendet. In der förmlichen Versetzungsverfügung vom 7. April 1995 ist als voraussichtliche Verwendungsdauer der 31. März 1998 angegeben.
Mit zwischenzeitlich aufgehobener fernschriftlicher Verfügung des Personalamtes der Bundeswehr (PersABw) vom 28. November 1997 wurde der Antragsteller zum 1. April 1998 unter vorangehender Kommandierung ab 2. März 1998 zum Luftwaffenamt (LwA) in K... als Ausbildungsstabsoffizier versetzt. Den dagegen gerichteten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 18. Februar 1998 hat der Senat mit Beschluß vom 16. März 1998 - BVerwG 1 WB 10.98 - zurückgewiesen.
Mit Fernschreiben des PersABw vom 19. November 1997 und förmlicher Verfügung vom 20. November 1997 wurde der Antragsteller für die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis 31. Januar 1998 zur Teilnahme am Stabsdienstlehrgang I an die Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw) kommandiert.
Gegen diese Kommandierung beantragte der Antragsteller mit einem als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 20. November 1997 an seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts; ferner beantragte er die "sofortige Anordnung der aufschiebenden Wirkung".
Der Senat hat, nachdem der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Aussetzung des Vollzugs der Kommandierung abgelehnt hat, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluß vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 1 WB 81.97 - zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 15. Januar 1998 wies der BMVg - PSZ III 5 - die Beschwerde vom 20. November 1997 als unbegründet zurück. An dem Stabsdienstlehrgang nähmen grundsätzlich alle Berufsoffiziere teil, die nach Bestehen des Stabsoffiziergrundlehrganges erstmals für eine Stabsverwendung in einem Führungsgrundgebiet und nicht für den Lehrgang General-/Admiralstabsdienst vorgesehen seien. Für den Antragsteller, der seit 1988 im Bereich Lehre/Wissenschaft/Forschung eingesetzt werde, sei der Lehrgang zur Vorbereitung auf dessen erste Stabsverwendung geboten.
Gegen diesen ihm am 23. Januar 1998 ausgehändigten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Februar 1998, das am folgenden Tag beim BMVg eingegangen ist, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 18. März 1998 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Wehrbeschwerdeverfahren gegen die Versetzung im wesentlichen vor:
Die angefochtene Entscheidung widerspreche der sich aus § 3 SG ergebenden Pflicht seines Vorgesetzten, ihn ohne Rücksicht auf politische Anschauungen zu verwenden. Die Kommandierung zum Stabsdienstlehrgang sei erst erfolgt, nachdem auf die Veröffentlichung eines mit seinem Namen und seiner Dienststelle versehenen Artikels in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" vom 2. Oktober 1997 unter dem Titel: "Die allgemeine Wehrpflicht ist nicht zu halten. Anmerkungen zu einer unerwünschten Debatte" disziplinare Ermittlungen gegen ihn eingeleitet und dann mit einer Belehrung eingestellt worden seien. Bis zu diesem Zeitpunkt sei beabsichtigt gewesen, seine Verwendung beim GCMC über den 31. März 1998 hinaus zu verlängern. Erst nach einem Gespräch mit dem Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr am 29. Oktober 1997 sei entschieden worden, von der beabsichtigten Weiterverwendung abzusehen. Durch die Kommandierung seien laufende Arbeiten beim GCMC unterbrochen worden. Die zeitliche Verzögerung sei auch nicht ohne weiteres aufzuholen. Im übrigen treffe es nicht zu, daß seine Teilnahme an dem Lehrgang zur Vorbereitung auf die erste Stabsverwendung geboten sei, denn an dem Teil I dieses Lehrganges nähmen lediglich 60 v.H. der in Frage kommenden Offiziere teil, an den Teilen II und III sogar noch wesentlich weniger.
Er beantragt,
unter Aufhebung des Beschwerdebescheids des BMVg vom 15. Januar 1998 festzustellen, daß seine Kommandierung zur FüAkBw vom 1. Dezember 1997 bis zum 31. Januar 1998 rechtswidrig war.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt im wesentlichen vor:
Der Antrag erscheine bereits unzulässig, da der Antragsteller nach der Erledigung des Anfechtungsbegehrens ein berechtigtes Interesse für das nunmehr geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsbegehren nicht hinreichend dargetan habe. Darüber hinaus sei der Antrag auch offensichtlich unbegründet.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BMVg - PSZ III 5 - 221/98 und 279/98 -, die Verfahrensakten BVerwG 1 WB 81.97 und BVerwG 1 WB 10.98 sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist unzulässig.
Das ursprüngliche, auf Aufhebung der Kommandierung zur FüAkBw zur Teilnahme am Stabsdienstlehrgang gerichtete Begehren des Antragstellers hat sich mit der Beendigung des Lehrgangs am 31. Januar 1998 in der Hauptsache erledigt.
Für eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Kommandierung hat der Antragsteller das insoweit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu fordernde berechtigte Interesse nicht dargetan.
Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist insoweit, daß die Feststellung geeignet ist, die Rechtsposition des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> und vom 10. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 84.92 - <DokBer B 1993, 243>), d.h., die begehrte Feststellung muß dazu bestimmt sein, dem Antragsteller zu ermöglichen, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen oder sein sonstiges Verhalten im Rechtsleben darauf einzurichten (vgl. Beschluß vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 134.90 -).
Hierzu hat der Antragsteller substantiiert nichts vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß er als Stabsoffizier allein durch die Teilnahme an dem Verwendungslehrgang Stabsdienst in seinen in § 17 Abs. 1 WBO genannten Rechten verletzt sein könnte. Dies gilt unabhängig davon, ob die inzwischen aufgehobene Versetzung des Antragstellers zum LwA rechtswidrig oder rechtmäßig war. Soweit der Antragsteller darauf verweist, daß durch die Kommandierung seine laufenden Arbeiten am GCMC unterbrochen worden und nicht ohne weiteres aufzuholen seien, ist bereits im Beschluß des Senats vom 16. März 1998 - BVerwG 1 WB 10.98 - darauf hingewiesen worden, daß er diese Aufgaben allein im dienstlichen, nicht auch im persönlichen Interesse wahrzunehmen hat. Eine Unterbrechung dieser Aufgaben kann daher auch seine persönlichen Rechte nicht berühren.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Honnacker