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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.03.1995, Az.: BVerwG 4 B 15.95

Möglichkeit eine Baugenehmigung im Widerspruchsverfahren zu verändern; Möglichkeiten gegen den Widerspruchsbescheid vorzugehen, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 15.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 23.02.1994 - AZ: 1 K 2569/92
OVG Rheinland-Pfalz - 24.11.1994 - AZ: 1 A 11235/94

Fundstellen

  • BayVBL 1995, 700
  • DÖV 1995, 1055 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1995, 613-614 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1996, 273 (red. Leitsatz)
  • UPR 1995, 307-308
  • ZfBR 1995, 274-275

Amtlicher Leitsatz

Führt der Widerspruchsbescheid erstmalig zu einer Beschwer, so ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (unmittelbar) Klage (nur) gegen den Widerspruchsbescheid zu erheben. Unerheblich ist, ob der Beschwerte am Widerspruchsverfahren beteiligt war.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. März 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Beklagte erteilte der Beigeladenen im Jahre 1987 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Dorfgemeinschaftshauses sowie zur Anlegung eines Parkplatzes mit 141 Stellplätzen in einem dem Wohngrundstück des Klägers abgewandten Bereich. Auf den Widerspruch einer Nachbarin hin hob der Kreisrechtsausschuß diese Genehmigung insoweit auf, als sie die Herstellung von 108 Stellplätzen betraf. Die Klage der Beigeladenen gegen den Widerspruchsbescheid wies das Verwaltungsgericht ab. Das Dorfgemeinschaftshaus wurde Anfang 1989 eröffnet. Der Kläger legte im September 1991 gegen die Baugenehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Widerspruch ein, den er damit begründete, daß er unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt sei, die daher rührten, daß wegen der fehlenden Stellplätze die Umgebung seines Grundstücks mit den Autos der Benutzer des Dorfgemeinschaftshauses zugestellt werde. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision.

2

II.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

3

Die Beschwerde geht davon aus, daß eine Baugenehmigung in einem Widerspruchsverfahren faktisch derart verändert werden kann, daß durch den Widerspruchsbescheid wie durch eine neue Baugenehmigung ein neues Widerspruchsrecht eines bisher nicht betroffenen Nachbarn begründet wird. Die daran anknüpfende Frage, "ob eine Baugenehmigung, die für ein Gebäude mit breiter Nutzung zu Großveranstaltungen erteilt ist, sich inhaltlich in ihrem Wesen ändert, wenn die ursprünglich angeordnete Anlage von 108 Stellplätzen ersatzlos aufgehoben wird, die Baugenehmigung nunmehr also als ohne jegliche Stellplatzverpflichtung erteilt anzusehen ist", rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn sie ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Klage, die die ursprünglich erteilte Baugenehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zum Gegenstand hat, für unzulässig gehalten, weil der Kläger die Widerspruchsfrist versäumt habe. Ficht ein Nachbar eine Baugenehmigung nicht rechtzeitig an, so bleibt ihm insoweit der Klageweg auch dann versperrt, wenn die von der Baurechtsbehörde getroffene Entscheidung auf den Widerspruch eines anderen hin geändert wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die von der Widerspruchsbehörde vorgenommene Änderung die Identität des Bauvorhabens unberührt läßt oder so weitreichende Folgen hat, daß die Baugenehmigung in ihrem Wesen verändert wird. Der Nachbar ist vielmehr darauf verwiesen, die im Widerspruchsbescheid getroffene, ihn beschwerende (neue) Regelung anzufechten.

4

Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, den die Beschwerde als verletzt ansieht, nicht angewandt. Der Kläger hat nicht (allein) den Widerspruchsbescheid, sondern in Anknüpfung an § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses gefunden hat, zum Gegenstand seiner Anfechtungsklage gemacht. Das Berufungsgericht hat diese auf Aufhebung des Ausgangsbescheides gerichtete Klage nicht mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger sei es wegen § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO verwehrt, die Baugenehmigung anzufechten. Vielmehr hat es darauf abgestellt, daß die Baugenehmigung wegen Versäumung der Widerspruchsfrist nicht mehr mit Erfolg angegriffen werden könne. Soweit die Vorinstanz auf § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO eingegangen ist, hat sie in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen lediglich darauf aufmerksam gemacht, daß es vom Rechtsstandspunkt des Klägers aus konsequenter gewesen wäre, den Widerspruchsbescheid und nicht die durch die Widerspruchsbehörde vermeintlich in ihrem Wesen veränderte Baugenehmigung anzufechten.

5

Die Beschwerde legt in diesem Zusammenhang auch keinen Klärungsbedarf dar, der zu einer Zulassung der Revision auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nötigt. Zu einer Erörterung der Frage, ob sich ein Nachbar gegen eine ihm gegenüber bestandskräftige Baugenehmigung wenden kann, wenn diese im Widerspruchsverfahren eines anderen zu seinen Lasten geändert worden ist, bestünde allenfalls dann Anlaß, wenn die Prämisse zuträfe, daß der Kläger es nicht, gestützt auf § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in der Hand gehabt habe, die Rechtsbeeinträchtigung, die sich nach seiner eigenen Darstellung aus dem Widerspruchsbescheid und nicht aus der Baugenehmigung in ihrer ursprünglichen Gestalt ergab, zur Wehr zu setzen. Daß diese Annahme der Grundlage entbehrt, liegt jedoch auf der Hand. § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO steht in engem sachlichen Zusammenhang mit § 71 VwGO. Der Begriff des "Dritten" stimmt in beiden Vorschriften überein. Ob jemand Dritter ist, hängt nicht davon ab, ob er zum Kreis derjenigen gehört, die im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts im Widerspruchsverfahren die Stellung eines Beteiligten haben. Vielmehr hebt § 79 Abs. 1 Nr. 2 ebenso wie § 71 VwGO ausschließlich darauf ab, ob der Betreffende durch die Aufhebung oder die Änderung des ursprünglichen Verwaltungsakts beschwert wird. Er ist auf die Fallgestaltungen zugeschnitten, in denen der Ausgangsbescheid, anders als in den Standardfällen, als Anfechtungsgegenstand ausscheidet, weil er, für sich genommen, noch keine Beschwer mit sich bringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1972 - BVerwG 3 C 132.70 - BVerwGE 40, 25). Rührt die Beschwer, ohne die eine Rechtsbehelfsmöglichkeit grundsätzlich nicht eröffnet ist, von der Entscheidung der Widerspruchsbehörde her, so spielt es für die Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keine Rolle, ob der Nachteil, der mit der Aufhebung oder der Änderung des ursprünglichen Verwaltungsakts verbunden ist, den Antragsteller, dessen Begehren die Ausgangsbehörde ganz oder teilweise entsprochen hatte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1962 - BVerwG 7 C 27.61 - BVerwGE 14, 151), oder einen sonstigen bisher am Verfahren beteiligten oder auch nicht beteiligten Dritten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. November 1963 - BVerwG 4 C 211.61 - BVerwGE 17, 148 [BVerwG 22.11.1963 - IV C 211/61]) trifft. Es ist nicht zweifelhaft, daß ein Dritter im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erstmalig beschwert wird, wenn eine Auflage oder eine anderweitige Nebenbestimmung, die zu seinen Gunsten einer Genehmigung beigefügt worden ist, im Widerspruchsverfahren aufgehoben wird. Der Senat hat bereits im Urteil vom 1. Oktober 1963 - BVerwG 4 C 2.63 - (Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 1) darauf hingewiesen, daß eine solche Konstellation geradezu als typischer Anwendungsfall dieser Vorschrift anzusehen ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß ein von einem Bauvorhaben betroffener Nachbar von der Möglichkeit des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auch dann Gebrauch machen kann, wenn die Baugenehmigung, die er mangels Beschwer unanfechtbar hat werden lassen, im Widerspruchsverfahren durch eine für ihn nachteilige wesensverschiedene Genehmigung ersetzt wird, liegt auf der Linie dieser Rechtsprechung.

6

Die Divergenz- und die Grundsatzrüge, mit denen die Beschwerde die Frage thematisiert, welche Wechselbeziehungen zwischen dem bauordnungsrechtlichen Stellplatzerfordernis und dem in § 34 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebot bestehen, rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Auch insoweit fehlt es an der erforderlichen Entscheidungsrelevanz. Die Ausführungen zu § 45 LBauO tragen das Berufungsurteil nicht. Sie haben den Charakter von bloßen Hilfserwägungen, deren Bedeutung sich in dem Hinweis erschöpft, daß die Klage nach Auffassung des Berufungsgerichts auch aus sachlichen Gründen keinen Erfolg hätte haben können.

7

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Gaentzsch
Lemmel
Halama