Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.11.1993, Az.: BVerwG 4 NB 35.93
Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Rechtssache im Normenkontollverfahren; Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an eine krankheitsbedingte Handlungsunfähigkeit in rechtlichen Angelegenheiten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.11.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 35.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 18.12.1991 - AZ: 4 NG 1417/90
- BVerwG - 27.09.1993 - AZ: BVerwG 4 NB 35.93
Rechtsgrundlagen
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1991 ergangen ist, wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Wie aus § 47 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhellt, ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Normenkontrollentscheidung einzulegen. Der Normenkontrollbeschluß vom 18. Dezember 1991 ist dem Antragsteller am 14. Februar 1992 zugestellt worden. Die Beschwerde ist erst am 22. Juni 1992 beim Normenkontrollgericht eingegangen.
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist kein Raum, da der Antragsteller nicht ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Dies hat der Senat bereits im Beschluß vom 27. September 1993 im Prozeßkostenhilfeverfahren im einzelnen dargelegt. Hieran ist festzuhalten. Das ärztliche Attest vom 2. November 1993 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Auch ihm läßt sich nicht entnehmen, daß der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt so schwer erkrankt war, daß er nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern darüber hinaus außerstande, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Auch der Umstand, daß der Antragsteller seinerzeit den Überblick über den Fristenlauf in den verschiedenen Verfahren verloren hatte, stellt keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO dar.
Abgesehen hiervon könnte die Beschwerde im übrigen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO genügt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat anderweitig fest. Der vom Normenkontrollgericht herangezogene § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG scheidet als Anknüpfungspunkt aus. Vielmehr ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf die Bedeutung der Sache abzustellen, die sich für den Antragsteller aus seinem Antrag ergibt. Durch die Veränderungssperre, die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist, wird der Antragsteller daran gehindert, das von ihm beabsichtigte Vorhaben auszuführen. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Wert, den er ohne die von ihm bekämpfte Maßnahme der Antragsgegnerin verwirklichen könnte und der nach der Einschätzung des Senats jedenfalls nicht unter 10.000,00 DM liegt.
Dr. Lemmel
Halama