Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.1989, Az.: BVerwG 1 B 98.89
Voraussetzungen für die Möglichkeit die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 98.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 17610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 24.04.1989 - AZ: 13 UE 3024/86
Rechtsgrundlage
- Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und Gielen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 1989 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht dem Begründungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen zu verwerfen.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Berufungsentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Der Kläger macht allein geltend, das Berufungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und damit verfahrensfehlerhaft gehandelt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn Tatsachen dargelegt werden, die den gerügten Mangel schlüssig ergeben. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Die Beschwerde beanstandet, daß der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen hat, obwohl der Kläger auf die Anhörungsmitteilung des Berufungsgerichts hin ausgeführt hat, er halte eine mündliche Verhandlung für erforderlich, um wegen der Bedeutung, die für ihn die Berufungsentscheidung habe, dem Gericht seine Argumente gegen die angefochtene Ausweisung über seinen schriftlichen Vortrag hinaus mündlich vorzutragen. Damit ist ein Verfahrensmangel nicht bezeichnet. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bejaht, insbesondere eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten. Ob das Berufungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG von der Möglichkeit, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückzuweisen, Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen. Nur bei sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung handelt das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft (Beschluß vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 7 CB 110.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 25). Allein daraus, daß die berufungsgerichtliche Entscheidung für den Kläger weitreichende Bedeutung hat und, wie die Beschwerde außerdem geltend macht, eine die persönlichen Umstände des Klägers berücksichtigende Abwägung erfordert, folgt ein derartiger Mangel nicht.
Das Berufungsgericht hat eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, weil die Stellungnahme des Klägers zu der Anhörungsmitteilung keine Anhaltspunkte dafür erkennen ließ, daß er in einer mündlichen Verhandlung über sein bisheriges, eine mündliche Verhandlung nach der Auffassung des Gerichts nicht erforderndes Vorbringen hinaus Weiterführendes vortragen wollte. Es hat deswegen auch unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten. Das ist rechtlich unbedenklich und wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert angegriffen. Soweit der Kläger ausführt, daß eine mündliche Verhandlung zwar schriftsätzlich vorbereitet werden solle, in der Verhandlung aber eine Vertiefung der schriftsätzlich vorgetragenen Gesichtspunkte erfolgen könne, enthält sein Beschwerdevorbringen nichts, was die genannte Erwägung des Berufungsgerichts als fehlerhaft kennzeichnen könnte. Demgemäß macht übrigens die Beschwerdebegründung auch nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger zur Vertiefung seines schriftlichen Vertrages noch etwas hätte vorbringen können, was zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326).
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen