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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.01.1987, Az.: BVerwG 8 B 131.86

Verspätete Nachholung der verabsäumten Rechtshandlung im Rahmen einer beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verspätete Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.01.1987
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 131.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 19161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 23.07.1986 - AZ: 7 B 103.84
BVerwG - 16.10.1986 - AZ: BVerwG 8 B 131.86

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Silberkuhl
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juli 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Kläger kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil er die versäumte Rechtshandlung, hier die Beschwerde nach § 132 Abs. 3 VwGO, nicht innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, d.h. binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, nachgeholt hat (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Hindernis, auf das sich der Kläger beruft, ist nach seinem eigenen Vorbringen am 24. Oktober 1986 mit dem Zugang des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1986 weggefallen. Da der Kläger die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt hatte, gehörte zu der innerhalb der sich an den Wegfall des Hindernisses knüpfenden Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nachzuholenden Rechtshandlung im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO auch die nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgeschriebene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. u.a. Beschlüsse vom 1. Februar 1980 - BVerwG 1 B 38.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 114 S. 68 und vom 19. August 1980 - BVerwG 9 B 1404.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 117 S. 69 <70>). Der Kläger hat zwar mit seinem am 7. November 1986 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 6. November 1986 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juli 1986 erhoben und diese zugleich begründet. Er hat aber diese nachgeholte Nichtzulassungsbeschwerde (nur) beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Das verstößt gegen § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO, wonach die Beschwerde einschließlich ihrer Begründung bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 5. Februar 1981 - BVerwG 7 B 13.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 118 S. 1 und vom 2. Juli 1982 - BVerwG 1 CB 14.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 125 S. 13 <14>). Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung darf die Beschwerdebegründung auch dann nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden, wenn das Oberverwaltungsgericht bereits beschlossen hat, der Beschwerde nicht abzuhelfen (vgl. Beschluß vom 2. Juli 1982, a.a.O.). Auf die Notwendigkeit, die Beschwerde einschließlich ihrer Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen, weist die dem angefochtenen Berufungsurteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung zutreffend hin. Eine Heilung des Mangels der ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung ist nach Ablauf der Antragsfrist für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr möglich.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Silberkuhl