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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.09.1983, Az.: BVerwG 3 C 24.82

Sozialleistungsträger; Festsetzung einheitlicher Pflegesätze; Krankenhaus; Leistungsverbund; Kosten einer Kindertagesstätte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.09.1983
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 24.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 11.10.1979 - AZ: VRS IX 74/79
VGH Baden-Württemberg - 12.01.1981 - AZ: 10 S 143/80

Fundstellen

  • DVBL 1984, 523-525 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 523-525 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1984, 393

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Durch die Regelungen in KHG § 18 Abs 1 S 2 und BPflV § 16 Abs 2 ist den in letzterer Vorschrift genannten Sozialleistungsträgern ein Recht auf eine den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechende Festsetzung der Pflegesätze eingeräumt worden.

  2. 2.

    Dem KHG §§ 17 und 18 liegt der Grundsatz der individuellen Festsetzung der Pflegesätze für jedes einzelne Krankenhaus zugrunde.

  3. 3.

    Ein Leistungsverbund mehrerer Krankenhäuser mit gemeinsamer Wirtschaftsführung setzt im Grundsatz voraus, daß das äußere Erscheinungsbild der jeweils mehreren Krankenhäuser dem Erscheinungsbild eines einheitlichen Krankenhauses mit örtlich getrennten Abteilungen angenähert ist.

  4. 4.

    Zur Frage, ob die Kosten einer Kindertagesstätte für das Krankenhauspersonal im Pflegesatz berücksichtigt werden können.

In der Verwaltungssache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) fallen dem Beigeladenen zu 1) zur Last. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3) sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrem Klagebegehren gegen die Festsetzung einheitlicher Pflegesätze für die vom Landkreis L. betriebenen Kreiskrankenhäuser in L., V. und M., die in den Krankenhausbedarfsplan Baden-Württemberg - Stufe I - vom 21. Juni 1977 aufgenommen sind.

2

Erstmals wurden für diese drei Krankenhäuser einheitliche Pflegesätze mit Bescheid des Regierungspräsidiums S. vom 5. Juni 1974 festgesetzt. Nach Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin wurde diese Festsetzung unanfechtbar. Gegen die erneute Festsetzung einheitlicher Pflegesätze für die drei Krankenhäuser mit Bescheid des Regierungspräsidiums S. vom 15. November 1976 hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. In diesem Rechtsstreit hat das Verwaltungsgericht Stuttgart das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

3

Mit Bescheid vom 14. September 1977 nahm das Regierungspräsidium St. eine Neufestsetzung der einheitlichen Pflegesätze für die drei Krankenhäuser ab 1. Juli 1977 vor.

4

Der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid blieb erfolglos. Zur Begründung wurde im Widerspruchsbescheid im wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 BPflV für die Festsetzung einheitlicher Pflegesätze seien gegeben. Die drei Krankenhäuser lägen "innerhalb eines Versorgungsgebietes". Der Krankenhausbedarfsplan Baden-Württemberg (Stufe I vom 21. Juni 1977) sehe als Versorgungsgebiet III die Regionen M. N. und N.-A. vor. Die Krankenhäuser M., L. und V. lägen innerhalb dieses Gebietes. Auch das weitere Erfordernis des Vorliegens eines "Leistungsverbundes mit gemeinsamer Wirtschaftsführung" sei gegeben. Denn Patienten, insbesondere Problemfälle, würden je nach der Indikation des Einzelfalles von V. und M. nach L. verlegt. Eine zentrale Patientenaufnahme im Sinne einer ärztlichen Untersuchung an zentraler Stelle für die drei Kreiskrankenhäuser bestehe allerdings nicht. Dies sei auch keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Leistungsverbundes. Im Krankenhaus L. würden allerdings sämtliche Patientenstammdaten erfaßt. Auch werde dort ein zentraler Bettennachweis geführt.

5

Zur Begründung ihrer wegen dieser Entscheidung erhobenen Klage hat die Klägerin im wesentlichen geltend gemacht, daß ihre Versicherten überwiegend die Krankenhäuser in V. und M. belegten, die nach dem Krankenhausbedarfsplan der Leistungsstufe I - Grundversorgung - zugeordnet seien, und nur zu einem geringen Teil das der Leistungsstufe III - Zentralversorgung - zugeordnete Krankenhaus L. das bis zur Einführung einheitlicher Pflegesätze wesentlich höhere Sätze berechnet habe. Praktische Auswirkung des festgesetzten einheitlichen Pflegesatzes sei es, daß die Kostenträger, die die Krankenhäuser M. und V. beschickten, das Krankenhaus L. subventionierten. Umgekehrt wirke sich die einheitliche Pflegesatzfestsetzung zum Vorteil derjenigen Kostenträger aus, die das Krankenhaus L. belegten.

6

Für die Festsetzung einheitlicher Pflegesätze fehle es am einheitlichen Versorgungsgebiet im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 BPflV, das nicht mit dem wesentlich größeren Versorgungsgebiet im Sinne des Krankenhausbedarfsplanes gleichgesetzt werden könne, und an einem Leistungsverbund mit gemeinsamer Wirtschaftsführung. Die Frage, ob ein Leistungsverbund zwischen mehreren Krankenhäusern gegeben sei, müsse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Ein solcher Verbund setze in jedem Falle eine zentrale Patientenaufnahme und die gegenseitige Ergänzung des Leistungsangebots voraus. Eine zentrale Patientenaufnahme gebe es jedoch für die genannten Krankenhäuser nicht.

7

Die Klägerin hat beantragt, den Pflegesatzfestsetzungsbescheid des Regierungspräsidiums St. vom 14. September 1977 aufzuheben.

8

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt, die Frage, ob ein Leistungsverbund zwischen mehreren Krankenhäusern gegeben sei, könne nicht nur anhand der Umstände des Einzelfalles, sondern müsse auch nach den Vorgaben des Krankenhausbedarfsplanes beurteilt werden. Auch bei sich wiederholenden Grunddisziplinen in den einzelnen Krankenhäusern sei ein Leistungsverbund möglich. Krankenhäuser der Grundversorgung hätten im Verbund eine Entlastungsfunktion für die Häuser der Zentralversorgung zu erbringen.

9

Mit Beschluß vom 9. April 1979 hat das Verwaltungsgericht den Landkreis L., die AOK L. und den Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. - Ortsausschuß L. - zum Verfahren beigeladen.

10

Der beigeladene Landkreis hat gleichfalls beantragt, die Klage abzuweisen, und hat vorgetragen, das Vorliegen eines Leistungsverbundes mit gemeinsamer Wirtschaftsführung könne nur von dem ihn beherrschenden einheitlichen Villen her bestimmt werden. Ein Leistungsverbund werde bereits dadurch geschaffen, daß eine Willensentscheidung, einzelne Häuser unter einer gemeinsamen Organisation zusammenzufassen, getroffen wird.

11

Die übrigen Beigeladenen haben sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht geäußert.

12

Durch Urteil vom 11. Oktober 1979 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt: Für die Frage, ob die genannten Krankenhäuser innerhalb eines Versorgungsgebietes liegen, sei es unbedenklich, die Abgrenzung des gleichlautenden Begriffes in § 5 des Krankenhausgesetzes für Baden-Württemberg und in dem Krankenhausbedarfsplan zugrunde zu legen. Hiernach lägen die Krankenhäuser innerhalb des Versorgungsgebietes III, das außer dem Landkreis L. den Stadtkreis S. den R. M.-Kreis und die Landkreise B., E. und G. umfasse. Für die Anforderungen an einen Leistungsverbund mit gemeinsamer Wirtschaftsführung bestehe ebenfalls keine Veranlassung, an der Konzeption des Krankenhausbedarfsplanes vorbeizugehen. Hiernach sei es für einen Leistungsverbund nicht systemwidrig, wenn sich Fachrichtungen an den zusammengefaßten Krankenhäusern wiederholen. Der insbesondere in der Wirtschaft gebräuchliche Begriff des "Verbundes" bezeichne nur die mehr oder weniger intensive Zusammenarbeit von Unternehmungen und schließe gleichartige Leistungen keineswegs aus. Es sei unbedenklich, die hier vorhandene Ergänzung und Zusammenfassung der einzelnen Krankenhausleistungen als Leistungen "im Verbund" anzusehen. Dabei brauche nicht auf die Beispiele rein interner Zusammenarbeit abgestellt zu werden, die eher der gemeinsamen Wirtschaftsführung zuzurechnen seien, sondern nur auf das, was sich nach außen, also für die Patienten, als Leistung darstelle.

13

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und sich im wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen bezogen. Sie hat noch ergänzend ausgeführt, die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 BPflV sei durch die Ermächtigung des § 16 KHG nicht gedeckt. Nach § 17 Abs. 1 KHG sei der Pflegesatz auf der Grundlage der Selbstkosten für jedes Krankenhaus einzeln zu ermitteln. Das Gesetz lasse von diesem Grundsatz eine Ausnahme lediglich dahin zu, daß nach § 18 Abs. 2 für Gruppen gleichartiger Krankenhäuser, die nach einheitlichen Gesichtspunkten bewertet werden können, einheitliche Pflegesätze festgesetzt werden dürfen. Andere Ausnahmen von dem Grundsatz der individuellen Festlegung der Pflegesätze seien nicht möglich. Eine ermächtigungskonforme Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 2 BPflV könne die Festsetzung eines einheitlichen Pflegesatzes für die hier angesprochenen nicht gleichartigen Krankenhäuser nicht decken.

14

Bei der Festsetzung der Pflegesätze seien auch, wie ihr erst jetzt bekannt geworden sei, die Kosten einer Kindertagesstätte beim Krankenhaus L. als Selbstkosten des Krankenhauses berücksichtigt worden. Es handele sich um eine Kindertagesstätte, in der Kinder des Krankenhauspersonals untergebracht seien. Hierfür seien im Jahre 1977 etwa 550.000 DM an Kosten angefallen, wovon lediglich ca. 150.000 DM durch Beiträge der Eltern gedeckt worden seien. Die entstandene Unterdeckung sei über die Pflegesätze mitfinanziert worden. Dies sei unzulässig, da ein Betriebskindergarten nicht unmittelbar der stationären Krankenversorgung diene. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob etwa im konkreten Fall der Betrieb einer Kindertagesstätte erforderlich sei, weil das betreffende Krankenhaus anderenfalls nicht genügend Personal bekommen könne.

15

Die Klägerin hat beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 1979 zu ändern und nach ihrem Klageantrag zu entscheiden.

16

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und hat das angefochtene Urteil verteidigt. Ergänzend hat er ausgeführt, die von der Klägerin im Blick auf die Ermächtigungsgrundlage des § 16 KHG gegen § 16 Abs. 1 Satz 2 BPflV erhobenen Bedenken bestünden nicht. Was den Leistungsverbund angehe, so würden zwar überwiegend Leistungen des Kreiskrankenhauses L. für die Krankenhäuser V. und M. erbracht. Dies ergebe sich schon aus der unterschiedlichen Zuordnung der Krankenhäuser zu den Leistungsstufen. Soweit eine gegenseitige Ergänzung in einem solchen Verbund denkbar sei, sei diese in der Entlastungsfunktion der Krankenhäuser V. und M. zu sehen. Die ungedeckten Betriebskosten der Kindertagesstätte könnten gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 4 und § 4 Abs. 3 Nr. 8 KHG unter der Voraussetzung in die Selbstkosten einbezogen werden, daß diese Tagesstätte eine unerläßliche Einrichtung sei. Der Krankenhausträger habe mit detaillierten Unterlagen nachgewiesen, daß die voll ausgenutzte Kindertagesstätte mit 80 Plätzen für den Betrieb des Krankenhauses L. unerläßlich ist.

17

Der beigeladene Landkreis hat ebenfalls Zurückweisung der Berufung beantragt und das angefochtene Urteil verteidigt.

18

Die beigeladene Allgemeine Ortskrankenkasse L. hat beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums S. vom 14. September 1977 aufzuheben, soweit in die Festsetzung des Pflegesatzes die nicht gedeckten Kosten der Kindertagesstätte einbezogen sind.

19

Da diese Kosten ihren Grund in nicht auf den Krankenhauszweck ausgerichteten Zielen hätten, dürften sie nicht als Selbstkosten in den Pflegesatz eingehen.

20

Der beigeladene Verband der Angestellten-Krankenkassen E.V. - Ortsausschuß L. - hat keinen Antrag gestellt.

21

Das Berufungsgericht hat den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung um Stellungnahme zur Frage der Festsetzung eines einheitlichen Pflegesatzes und der Einbeziehung der Kosten der Kindertagesstätte gebeten. Dieser hat mit Schreiben vom 12. November 1981 mitgeteilt, daß er Bedenken habe, ob im vorliegenden Falle die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BPflV erforderlichen Voraussetzungen eines "Leistungsverbundes" und einer "gemeinsamen Wirtschaftsführung" vorliegen. Auch habe er Bedenken dagegen, die Kosten der Kindertagesstätte bei den pflegesatzfähigen Selbstkosten des Krankenhauses zu berücksichtigen.

22

Durch Urteil vom 1. Dezember 1981 hat der Verwaltungsgerichtshof der Berufung stattgegeben, das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den angefochtenen Festsetzungsbescheid aufgehoben.

23

Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 BPflV für die Festsetzung eines einheitlichen Pflegesatzes für mehrere Krankenhäuser nicht erfüllt seien. Die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 BPflV beruhe auf der Ermächtigung des § 16 Satz 1 KHG, gegen deren Verfassungsmäßigkeit im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG keine Bedenken bestünden. Die Ermächtigung in § 18 Abs. 2 Satz 1 KEG lasse die Festsetzung einheitlicher Pflegesätze zwar lediglich für Gruppen gleichartiger Krankenhäuser zu. Die Möglichkeit, auch für nicht gleichartige Krankenhäuser einheitliche Pflegesätze festzusetzen, werde in dieser Ermächtigung nicht ausdrücklich angesprochen. Dennoch bestünden gegen diese Möglichkeit keine durchschlagenden Bedenken. Anderenfalls wäre der Bescheid des Beklagten schon aus diesem Grunde rechtswidrig.

24

Die Festsetzung einheitlicher Pflegesätze für Krankenhäuser, die innerhalb eines Versorgungsgebietes einem Leistungsverbund mit gemeinsamer Wirtschaftsführung angehören, sei dann mit Sinn und Zweck der im Krankenhausfinanzierungsgesetz getroffenen Regelungen zu vereinbaren, wenn für den Leistungsverbund neben dem Villen des oder der Krankenhausträger, einen solchen Verbund zu bilden, auch objektiv eine umfassende Zusammenarbeit der betreffenden Krankenhäuser gegeben sei, welche diese nach außen gewissermaßen als eine Einheit erscheinen lasse. Dies setze auf jeden Fall eine zentrale Patientenaufnahme sowie eine irgendwie geartete gegenseitige Ergänzung der Leistungen der einzelnen Krankenhäuser voraus.

25

Das Vorliegen eines solchen Leistungsverbundes lasse sich hier nicht feststellen. Der Beklagte habe dazu insbesondere auf die je nach der Indikation der Patienten im Einzelfall stattfindende Verlegung von Patienten von V. und M. nach L. hingewiesen. Diese sowie andere Leistungen des Krankenhauses L. auf die der Beklagte ebenfalls hingewiesen habe, rechtfertigten jedoch noch nicht die Annahme eines Leistungsverbundes. Denn eine solche Funktionsaufteilung entspreche dem normalen Verhältnis zwischen dem der Leistungsstufe III (Zentralversorgung) zugeordneten Krankenhaus L. und den der Leistungsstufe I (Grundversorgung) zugeordneten Krankenhäusern V. und M.. Es komme noch hinzu, daß eine Entlastungsfunktion der Krankenhäuser V. und M. für das Krankenhaus L. nicht festgestellt werden könne. Darüber hinaus bestehe auch keine zentrale Patientenaufnahme. Es bleibe mehr oder weniger dem Zufall überlassen, in welches Krankenhaus ein Patient aufgenommen wird. Dies sei meistens dort der Fall, wo er um Aufnahme nachsucht. Im übrigen bestünden auch Bedenken, ob die Kosten der Kindertagesstätte im Pflegesatz berücksichtigt werden durften.

26

Gegen dieses Urteil hat der beigeladene Landkreis L. die vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt.

27

Der Beigeladene zu 1) rügt die Verletzung der §§ 1, 2 Nr. 4, 4 Abs. 3 Nr. 8, 16, 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 4 KHG sowie des § 16 Abs. 1 Satz 2 BPflV. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sei den §§ 1, 2 Nr. 4 und 16 KHG nicht ein Programm des Inhalts zu entnehmen, daß grundsätzlich die geringere Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses auch zur Festsetzung eines niedrigeren Pflegesatzes führen müsse. Vielmehr sei das Programm dieser Vorschriften allein auf die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern gerichtet, also auf die Krankenhausversorgung überhaupt. Infolgedessen zwinge die Ermächtigungsnorm des § 16 Satz 1 KHG nicht dazu, für einen Leistungsverbund im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 BPflV neben dem Willen des oder der Krankenhausträger, ihre Leistungen zu verbinden, auch noch objektive Bedingungen zu setzen. Es genüge allein der manifestierte Wille, einen solchen Verbund zu schaffen. Als Manifestation müsse jede programmbezogene Realisierung des Verbund-Willens genügen. Weitere objektive Voraussetzungen seien nicht erforderlich. Insbesondere könne auch keine zentrale Patientenaufnahme verlangt werden.

28

Darüber hinaus sei auch die Berücksichtigung der Kosten einer Kindertagesstätte im Pflegesatz rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einrichtung einer Kindertagesstätte diene dann unmittelbar der Krankenversorgung, wenn sie für den Betrieb des Krankenhauses unerläßlich im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 8 KHG sei. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt.

29

Der Beigeladene zu 1) beantragt,

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Dezember 1981 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 1979 zurückzuweisen.

30

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

31

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen. Sie hält entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs den Festsetzungsbescheid des Beklagten schon deshalb für rechtswidrig, weil nach § 18 Abs. 2 Satz 1 KHG die Festsetzung eines einheitlichen Pflegesatzes nur für gleichartige Krankenhäuser zulässig sei. Schon daran fehle es.

32

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

33

Die Beigeladene zu 2) stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Sie trägt allerdings vor, die angefochtenen Bescheide verletzten § 4 Abs. 3 Nr. 8 KHG, und sie wendet sich gegen die Auffassung, daß bei der Festsetzung der Pflegesätze die Kosten einer Kindertagesstätte berücksichtigt werden dürften.

34

Der Beigeladene zu 3) hat zur Revision nicht Stellung genommen.

35

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich nicht am Verfahren beteiligt.

36

II.

Die Revision des Beigeladenen zu 1) gegen das der Klage stattgebende Urteil des Berufungsgerichts ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts erweist sich unabhängig von der Frage, ob es auf der Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), in jedem Falle im Ergebnis als richtig. Denn das Berufungsgericht hat den Klagebegehren der Klägerin zu Recht entsprochen.

37

Gegenstand des Rechtsstreits ist der von der Klägerin mit ihrer Klage verfolgte Anspruch auf Aufhebung des Festsetzungsbescheides des Beklagten vom 14. September 1977, mit welchem dieser für die vom Beigeladenen zu 1) betriebenen Kreiskrankenhäuser L., V. und M. einheitliche Pflegesätze festgesetzt hat. Die Klägerin kann im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch diese Festsetzung der Pflegesätze in ihren Rechten verletzt zu sein. Denn der Klägerin steht hinsichtlich der vorgenannten Krankenhäuser ein Rechtsanspruch gegen den Beklagten darauf zu, daß dieser keine höheren Pflegesätze für diese Krankenhäuser festsetzt, als die maßgeblichen Rechtsvorschriften dies rechtfertigen. Der erkennende Senat hat ein solches Recht der Sozialleistungsträger bereits in seinem Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 3 C 2.80 - (BVerwGE 60, 154) für möglich erachtet und dazu ausgeführt, daß durch eine gegen § 17 Abs. 1 KHG verstoßende Festsetzung der Pflegesätze die gesetzlichen Krankenkassen in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt sein könnten. Der Senat hat dies damals aus der in § 18 Abs. 1 Satz 2 KHG sowie in § 16 Abs. 2 BPflV vorgesehenen Beteiligung der Sozialleistungsträger am Festsetzungsverfahren gefolgert. Diese damals angenommene Klagebefugnis der Sozialleistungsträger diente dem Senat als Rechtfertigung dafür, daß keine Notwendigkeit bestehe, gegen die Festsetzung der Pflegesätze eine "Konkurrentenklage" anderer Krankenhausträger zuzulassen. Nach nochmaliger Überprüfung dieser Entscheidung hält der Senat an seiner damaligen Rechtsauffassung fest. Er geht hierbei davon aus, daß der Gesetzgeber durch die in § 18 Abs. 1 Satz 2 KHG und § 16 Abs. 2 BPflV getroffenen Regelungen den in der letzteren Vorschrift genannten Sozialleistungsträgern das Recht einräumen wollte und auch eingeräumt hat, auf die Festsetzung der Pflegesätze Einfluß zu nehmen. Er hat ihnen damit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide eine Kontrollfunktion mit rechtlicher Relevanz verliehen. Dieser im Gesetz zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers, den in § 16 Abs. 2 BPflV genannten Sozialleistungsträgern eine dahin gehende Rechtsposition einzuräumen, läßt es geboten erscheinen, diesen Sozialleistungsträgern über eine bloße Beteiligung am Verwaltungsverfahren hinaus auch eine Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO zuzubilligen.

38

In der Sache selbst sind Rechtsgrundlage für die von der Klägerin für rechtswidrig erachtete Festsetzung der einheitlichen Pflegesätze die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 29. Juni 1972, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976, insbesondere die Regelungen in den §§ 16 bis 18 des Gesetzes, sowie die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 2 BPflV. Durch § 16 Satz 1 KHG ist die Bundesregierung ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung u.a. Vorschriften über die Pflegesätze der Krankenhäuser und das anzuwendende Verfahren nach § 18 KHG zu erlassen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG müssen die Pflegesätze auf der Grundlage der Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden, leistungsfähigen Krankenhauses und einer Kosten- und Leistungsrechnung eine wirtschaftliche Betriebsführung ermöglichen und die medizinisch und wirtschaftlich rationelle Versorgung durch die Krankenhäuser sichern. Weiterhin ist in dem hier bedeutsamen § 18 Abs. 2 KHG bestimmt, daß für Gruppen gleichartiger Krankenhäuser, die nach einheitlichen Gesichtspunkten bewertet werden können, einheitliche Pflegesätze festgesetzt werden können.

39

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Ermächtigung des § 16 Satz 1 KHG den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt. Aufgrund der Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, insbesondere des Gesamtinhalts der Regelungen der §§ 16 bis 20 KEG, sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt. Dabei können in Ergänzung der §§ 16 bis 20 EBG noch weitere Einzelregelungen in den §§ 1 bis 4 KHG unterstützend herangezogen werden. Zunächst enthält der § 17 EHG die wichtigsten Grundsätze für die Festsetzung und Bemessung der Pflegesätze. Insbesondere ist darin mit der gebotenen Klarheit geregelt, welche Kosten bei den nach diesem Gesetz geförderten Krankenhäusern im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen sind. Die Grundsätze des Festsetzungsverfahrens sind in § 18 Abs. 1 KHG enthalten.

40

Für die zu beurteilende Problematik des vorliegenden Falles ist zunächst von dem Förderungsgrundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 KHG auszugehen, der zum Inhalt hat, daß die öffentliche Förderung eines Krankenhauses und die Erlöse aus den Pflegesätzen zusammen die Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses decken müssen. Das bedeutet, daß durch die Erlöse aus den Pflegesätzen der Differenzbetrag zwischen den notwendigen Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden Krankenhauses und der öffentlichen Förderung gedeckt werden soll. Infolgedessen ist in den notwendigen Selbstkosten eines Krankenhauses die maßgebliche Größe zu sehen, die zunächst für die Hohe der öffentlichen Förderung bedeutsam ist und aus der sich dann die Höhe der Pflegesätze ableiten läßt. Naturgemäß können diese Selbstkosten jedenfalls im Grundsatz nur für jedes einzelne Krankenhaus unter Berücksichtigung seiner konkreten Kosten für Baumaßnahmen sowie Erstanschaffung, Wiederbeschaffung und Nutzungen von Anlagegütern einschließlich der Gebrauchsgüter sowie für Verbrauchsgüter ermittelt werden. Von diesem Grundsatz geht auch die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 KBG aus. Dort ist bestimmt, daß die Pflegesätze auf der Grundlage der Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden, leistungsfähigen Krankenhauses und einer Kosten- und Leistungsrechnung festgesetzt werden müssen. Daraus ergibt sich, daß die Selbstkosten grundsätzlich für jedes einzelne Krankenhaus gesondert zu berechnen sind.

41

Eine ausdrückliche Ausnahme von diesem Grundsatz ist lediglich in § 18 Abs. 2 KHG bestimmt. In Satz 1 dieser Vorschrift ist vorgesehen, daß für Gruppen gleichartiger Krankenhäuser, die nach einheitlichen Gesichtspunkten bewertet werden können, einheitliche Pflegesätze festgesetzt werden können. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind aber auch hierbei besondere umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wenn diese höhere Selbstkosten als die für die Gruppe maßgebenden Selbstkosten zur Folge haben. Diese Regelungen ermöglichen also eine erleichterte Festsetzung der Pflegesätze für gleichartige Krankenhäuser. Für diese kann durch Rechtsverordnung als Pflegesatz ein bestimmter Durchschnittswert festgesetzt werden, der erfahrungsgemäß den Selbstkosten von Krankenhäusern dieser Art entspricht. Bei Krankenhäusern, die mit diesen einheitlich festgesetzten Pflegesatz einverstanden sind, bedarf es dann nicht mehr der Prüfung ihrer konkreten Selbstkosten. Nur bei Krankenhäusern, die höhere Selbstkosten geltend machen, sind diese zu berücksichtigen, wenn sie nachgewiesen werden.

42

Entsprechend dieser gesetzlichen Ermächtigung sehen die §§ 10 bis 14 BPflV die Bildung bestimmter Gruppen von Krankenhäusern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit vor. Wenn die Länder von der Möglichkeit der Gruppenbildung Gebrauch machen, wozu es einer Rechtsverordnung bedarf, haben sie die allgemeinen Krankenhäuser den neun in § 11 Abs. 3 BPflV bezeichneten Gruppen zuzuordnen. Für jede Gruppe können nach § 13 BPflV durch Rechtsverordnung Höchstsätze für die nach Maßgabe des § 16 BPflV festzusetzenden allgemeinen Pflegesätze bestimmt werden. Für die eingruppierten Krankenhäuser können nach § 14 BPflV im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den §§ 11 bis 13 BPflV zugelassen werden.

43

Über diese gesetzlich geregelte Möglichkeit der Gruppenbildung hinaus hat der Verordnungsgeber in § 16 Abs. 1 Satz 2 BPflV noch zusätzlich eine "unechte" Gruppenbildung vorgesehen. Insoweit hat er bestimmt, daß für die Krankenhäuser, die innerhalb eines Versorgungsgebietes einem Leistungsverbund mit gemeinsamer Wirtschaftsführung angehören, ein einheitlicher Pflegesatz festgesetzt werden kann. Für diese Gruppen von Krankenhäusern kommt es also nicht auf das Maß ihrer Leistungsfähigkeit, sondern darauf an, ob sie innerhalb eines Versorgungsgebietes einem Leistungsverbund mit gemeinsamer Wirtschaftsführung angehören. Unter dieser Voraussetzung soll ebenfalls ein einheitlicher Pflegesatz festgesetzt werden können.

44

Es kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unentschieden bleiben, ob die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 BPflV durch die gesetzliche Ermächtigung des § 16 Satz 1 KHG gedeckt ist. Das Berufungsgericht hat dies angenommen und mit der Erwägung gerechtfertigt, daß weder der Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften noch der Zweck der darin getroffenen Regelungen einer solchen Ausnahme von dem Grundsatz der individuellen Festsetzung der Pflegesätze entgegenstehe. Damit hat es freilich die an sich zu stellende Frage nach der gesetzlichen Ermächtigung durch die ganz andere Frage nach einem entgegenstehenden gesetzlichen Verbot ersetzt. Unter diesem rechtlichen Blickwinkel hat das Berufungsgericht die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 BPflV mit der Einschränkung einer gesetzeskonformen Auslegung für rechtmäßig gehalten.

45

Der Senat stimmt dem Berufungsgericht jedenfalls darin zu, daß die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 BPflV nur dann von der Ermächtigung des § 16 Satz 1 KHG gedeckt ist, wenn sie im Einblick und unter Beachtung der Grundsätze des § 17 Abs. 1 KEG gesetzeskonform ausgelegt wird. Dein § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG ist, wie bereits dargelegt, der Grundsatz der individuellen Festsetzung der Pflegesätze für jedes einzelne Krankenhaus zu entnehmen Mit diesen Grundsatz ist die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 BPflV nur dann zu vereinbaren, wenn an die dort als Voraussetzungen für die Festsetzung eines einheitlichen Pflegesatzes genannten Merkmale des Leistungsverbundes sowie der gemeinsamen Wirtschaftsführung ein strenger Maßstab angelegt wird. Entgegen der Rechtsauffassung des Beigeladenen zu 1) erfordern diese Merkmale neben dem Villen des Trägers oder der Träger der Krankenhäuser, einen Leistungsverbund mit gemeinsamer Wirtschaftsführung zu bilden, auch das objektive Vorliegen eines Leistungsverbundes und einer gemeinsamen Wirtschaftsführung. Diese objektiven Voraussetzungen sind im Grundsatz dann als erfüllt anzusehen, wenn das äußere Erscheinungsbild der mehreren Krankenhäuser dem Erscheinungsbild eines einheitlichen Krankenhauses mit örtlich getrennten Abteilungen angenähert ist. Es muß deshalb, wie es das Berufungsgericht zutreffend ausgedrückt hat, eine umfassende Zusammenarbeit der mehreren Krankenhäuser verlangt werden. Nur eine solche umfassende Zusammenarbeit läßt es gerechtfertigt erscheinen, die mehreren Krankenhäuser hinsichtlich der Festsetzung des Pflegesatzes wie ein einheitliches Krankenhaus mit mehreren Abteilungen zu behandeln.

46

Der Senat stimmt dem Berufungsgericht auch darin zu, daß eine zentrale Patientenaufnahme ein essentieller Bestandteil einer in diesem Sinne umfassenden Zusammenarbeit der jeweils mehreren Krankenhäuser ist. Es kann nicht allein ausreichen, daß sich die Leistungsangebote der einzelnen Krankenhäuser gegenseitig ergänzen. Denn solche Leistungsergänzungen sind das normale Erscheinungsbild von selbständigen Krankenhäusern, die unterschiedlichen Leistungsstufen angehören. Infolgedessen kann diesem Umstand noch nicht die Qualität einer Klammer beigemessen werden, durch welche die Krankenhäuser zu einem Leistungsverbund zusammengefaßt werden. Erst durch eine zentrale Patientenaufnahme wird eine Verbindung zwischen den Krankenhäusern hergestellt, die geeignet ist, ihr Erscheinungsbild demjenigen von Abteilungen eines einheitlichen Krankenhauses anzunähern.

47

Nach den tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat und an die das Revisionsgericht gebunden ist, da in bezug auf sie keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), ist für die Krankenhäuser des Beigeladenen zu 1) in L. und M. eine zentrale Patientenaufnahme nicht eingerichtet. Infolgedessen fehlt es für diese Krankenhäuser bereits an einem Leistungsverbund, so daß es nicht mehr entscheidend darauf ankommt, ob sie etwa eine gemeinsame Wirtschaftsführung besitzen. Auch dies würde im übrigen eine umfassende Zusammenarbeit im wirtschaftlichen Bereich erfordern.

48

Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Aufhebung des Festsetzungsbescheides des Beklagten erscheint aber auch noch aus einem anderen Grunde zutreffend. Denn nach den getroffenen Feststellungen hat der Beklagte entgegen der Vorschrift des § 17 Abs. 4 Nr. 4 KHG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 8 KHG bei der Festsetzung des Pflegesatzes für die drei Krankenhäuser auch die Kosten des Betriebs einer Kindertagesstätte im Kreiskrankenhaus L. berücksichtigt.

49

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG müssen - wie bereits ausgeführt - die Pflegesätze auf der Grundlage der Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden, leistungsfähigen Krankenhauses und einer Kosten- und Leistungsrechnung eine wirtschaftliche Betriebsführung ermöglichen und die medizinisch und wirtschaftlich rationelle Versorgung der Bevölkerung durch die Krankenhäuser sichern. Dazu bestimmt § 18 Abs. 3 BPflV, daß Selbstkosten in diesem Sinne die mit einer stationären und halbstationären Krankenhausbehandlung bei sparsamer Wirtschaftsführung unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses verbundenen Kosten sind. Zu diesen Selbstkosten gehören in erster Linie die notwendigen Personalkosten des Krankenhauses. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 2 sowie § 18 Abs. 2 und 3 BPflV in Verbindung mit dem als Anlage 1 beigefügten Selbstkostenblatt. Bestandteil der Personalkosten sind auch die Kosten von solchen mit dem Krankenhaus verbundenen Einrichtungen, die unmittelbar dem Personal dienen und zu deren Vorhaltung der Krankenhausträger kraft Gesetzes oder einer tariflichen oder betrieblichen Vereinbarung rechtlich verpflichtet ist. Denn in diesem Falle kann sich der Träger des Krankenhauses auch unter Beachtung des Gesichtspunktes der sparsamen Wirtschaftsführung der Vorhaltung einer solchen Einrichtung nicht entziehen. Dies läßt es geboten erscheinen, die notwendigen Kosten dieser Einrichtungen den Personalkosten zuzurechnen.

50

Nach dem Vertrag der Beteiligten und den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein derartiger Sachverhalt hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat die Kindertagesstätte des Beigeladenen zu 1) im Kreiskrankenhaus L. als eine - offenbar freiwillige - Wohlfahrtseinrichtung bezeichnet. Dies schließt ihre Berücksichtigung als Teil der Personalkosten aus.

51

Neben den Personalkosten können im Pflegesatz auch Kosten von solchen mit dem Krankenhaus verbundenen Einrichtungen im Pflegesatz berücksichtigt werden, die "unmittelbar" der stationären Krankenversorgung dienen. Dies ergibt sich aufgrund eines Umkehrschlusses aus der für öffentlich geförderte Krankenhäuser geltenden Regelung des § 17 Abs. 4 Nr. 4 KHG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 8 KHG. Diesbezüglich ist jedoch dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß eine - freiwillig eingerichtete - Kindertagesstätte für das Personal des Krankenhauses in keinem Falle unmittelbar der stationären Krankenversorgung dient. Vielmehr dient sie unmittelbar allein dem Krankenhauspersonal und damit lediglich mittelbar der stationären Krankenversorgung. Dies gilt hier selbst dann, wenn die Vorhaltung der Kindertagesstätte für den Betrieb des Krankenhauses unerläßlich sein sollte. Denn nach den §§ 17 Abs. 4 Nr. 4, 4 Abs. 3 Nr. 8 KHG können bei den öffentlich geförderten Krankenhäusern Kosten von nicht unmittelbar der stationären Krankenversorgung dienenden Einrichtungen nur dann im Pflegesatz berücksichtigt werden, wenn es sich um Unterkunfts- oder Aufenthaltsräume (des Personals) handelt, die für den Betrieb des Krankenhauses unerläßlich sind. Dies trifft für die Kosten des Betriebs einer Kindertagesstätte schon deshalb nicht zu, weil es sich dabei nicht um Unterkunfts- oder Aufenthaltsräume in diesem Sinne handelt. Infolgedessen können bei den öffentlich geförderten Krankenhäusern die Kosten einer freiwillig eingerichteten Kindertagesstätte nicht über den Pflegesatz gedeckt werden. Aus der für alle Krankenhäuser getroffenen Regelung des § 17 Abs. 3 KHG, nach der es genügt, daß die vom Krankenhausträger erbrachten Leistungen mittelbar der stationären Krankenversorgung dienen, kann nichts zugunsten der öffentlich geförderten Krankenhäuser hergeleitet werden, da für diese über die Regelung des § 17 Abs. 3 KHG hinaus in § 17 Abs. 4 Nr. 4 KHG eine zusätzliche Einschränkung bestimmt ist.

52

Hiernach ergibt sich, daß das Berufungsgericht zu Recht der Klage stattgegeben hat, so daß die Revision des Beigeladenen zu 1) erfolglos bleiben muß. Sie ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) im Revisionsverfahren erachtet der Senat gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig, da sie im Revisionsverfahren gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten war und sich zur Sache geäußert hat. Dagegen sind etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 3) nicht zu erstatten, da bei ihm diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 900.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt