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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.01.1983, Az.: BVerwG 1 B 11.83

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses ; Kriterien einer pflichtgemäße Ermessensausübung seitens der Behörde; Grenzen des Ermessens; Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis bei Verletzung der Ausweispflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.01.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 11.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11837
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 30.04.1982 - AZ: 10 A 142.81
OVG Berlin - 16.11.1982 - AZ: 8 B 89.82

Fundstellen

  • DÖV 1983, 421-422
  • InfAuslR 1983, 137-138
  • NVwZ 1983, 226-227 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Ausstellung eines Fremdenpasses liegt im grundsätzlichen weiteren Ermessen der Behörde. Die Behörde ist nicht schon dann verpflichtet, einem Ausländer durch Ausstellung eines Fremdenpassen einen (weiteren) Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, wenn sein Heimatstaat nicht im gleichen Maße wie die Bundesrepublik Deutschland Freiheitsrechte gewährt.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. November 1982 wird zurückgewiesen.

Der Aussetzungsantrag des Klägers wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Aussetzungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM und für das Aussetzungsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

1.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Im Beschwerdeverfahren ist die Prüfung gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO auf frist- und formgerecht vorgetragene Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

Die Sache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

4

2.

Unter Nr. II der Beschwerdeschrift wirft der Kläger sinngemäß die Frage auf, ob ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses besteht, wenn der Heimatstaat des Ausländers für die Ausstellung eines neuen Nationalpasses verlangt, daß der Ausländer von seinen Vornamen den christlichen Vornamen aufgibt. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie kann auf Grund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend beantwortet werden. Ein Revisionsverfahren läßt keine Erkenntnisse erwarten, die über die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgehen. Dazu ist auszuführen:

5

Nach § 4 Abs. 1 AuslG kann Ausländern, die sich nicht durch einen Faß oder Faßersatz ausweisen können, ein Fremdenpaß ausgestellt werden. Durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, daß § 4 Abs. 1 AuslG die Erteilung des Fremdenpasses in das pflichtgemäße Ermessen der Ausländerbehörde stellt (BVerwGE 42, 143 [144 f.]). Das behördliche Ermessen ist grundsätzlich weit. Die Erteilung eines Fremdenpasses als Voraussetzung für den Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 3 AuslG) kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Die Behörden dürfen bei der Ermessensausübung berücksichtigen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im deutschen Interesse liegt (BVerwGE 42, 143 [145]). Dazu gehören alle Belange des Staates, der Allgemeinheit und des einzelnen, einschließlich humanitärer Überlegungen, die nach allgemeiner Auffassung als berechtigt anzuerkennen sind, soweit höhere Belange nicht entgegenstehen. Da die Ausstellung eines Fremdenpasses insbesondere dann Belastungen für den Staat mit sich bringen kann, wenn mit ihr ein Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates verbunden ist, muß auch auf den Nachdruck, mit dem der andere Staat seine Personalhoheit geltend macht, sowie auf die zu diesen Staat bestehenden Beziehungen Bedacht genommen werden (BVerwGE 42, 143 [145]). Danach kann die Entscheidung über die Ausstellung des Fremdenpasses eine Abwägung der Interessen des Ausländers mit den staatlichen Interessen erforderlich machen(Beschluß vom 17. November 1966 - BVerwG 1 B 2.66 -).

6

Grenzen des Ermessens nach § 4 Abs. 1 AuslG können sich aus dem Grundgesetz ergeben(Beschluß vom 17. November 1966 - BVerwG 1 B 2.66 -). Insbesondere muß die Behörde die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung beachten. Aus dem Grundrechtsschutz, der Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland zusteht, folgt aber nicht, daß ihnen u.a. durch Erteilung eines Fremdenpasses ohne weiteres der Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht werden müßte, solange ihnen ihr Heimatstaat nicht im gleichen Maße Freiheitsrechte gewährt wie die Bundesrepublik Deutschland. Das bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung(Beschluß vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 1 B 74.77 -; vgl. ferner Deibel, DÖV 1982, S. 1019 [1029]). Auch im Zusammenhang mit der Ausländern ebenfalls zustehenden (§ 6 Abs. 1 AuslG) Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit einschließlich der Gewährleistung der Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) kommt danach der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Das Berufungsgericht hat den menschenrechtlichen Wertgehalt dieser Grundrechte berücksichtigt und festgestellt, daß es für den Kläger keine Einbuße in seinem religiösen Bekenntnis wäre, wenn er dem Verlangen seines Heimatstaates nachkäme. Welches Gewicht den bei der Ermessensbetätigung abzuwägenden Umständen bei Beachtung des Gebots, die menschliche Würde zu schützen (Art. 1 Abs. 1 GG), im einzelnen beizumessen ist und zu welchem Ergebnis die Abwägung führt, beurteilt sich nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles und rechtfertigt deswegen nicht die Zulassung der Revision.

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3.

Mit den Ausführungen unter Nr. I der Beschwerdeschrift wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Der Kläger macht geltend, mit Rücksicht auf die Dauer seines bisherigen Aufenthalts und seine soziale und wirtschaftliche Integration dürfe ihm trotz der Scheidung seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen der weitere Aufenthalt nicht oder doch nicht aus Gründen des Arbeitsmarktes und der Infrastruktur ler Bundesrepublik Deutschland versagt werden. Damit beanstandet er die Rechtsanwendung der behördlichen und gerichtlichen Vorinstanzen im vorliegenden Einzelfall, zeigt aber nicht auf, aus welchen Gründen der Rechtssache eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen soll (vgl. zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Scheidung der Ehe eines Ausländers mit einer Deutschen: Beschluß von11. Januar 1983 - BVerwG 1 E 143.82 -).

8

Abgesehen davon ist nicht dargetan, daß es in einem Revisionsverfahren auf die vorgenannten Erörterungen des Klägers ankommen kann. Das Berufungsgericht hat bezüglich der Aufenthaltserlaubnis allein darauf abgestellt, daß der Kläger (mangels Ausnahme oder Befreiung) seiner Ausweispflicht gemäß § 3 AuslG nicht genügt. Es hat daraus, daß nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn der Ausländer keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt, zutreffend geschlossen, daß die Behörde rechtlich gehindert ist, einem Ausländer, der nicht über einen erforderlichen Paß oder Paßersatz verfügt, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen oder zu verlängern (§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG). In diesem Zusammenhang nacht der Kläger einer. Revisionszulassungsgrund nicht geltend.

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Soweit der Kläger vortragt, nunmehr im Besitz eines gültigen Reisedokuments zu sein, andererseits aber von dem togolesischen Konsulat in Berlin als "ausgebürgert" angesehen zu werden, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsverfahren und damit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich ist (§ 137 Abs. 2 VwGO).

10

II.

Da nach dem vorstehend Ausgeführten die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen werden muß, ist der Rechtsstreit mit dieser Entscheidung rechtskräftig abgeschlossen. Unter diesen Umständen ist kein Raum für eine Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.

11

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM und für das Aussetzungsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 13 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GKG und § 5 ZPO und für das Aussetzungsverfahren auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach