Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1982, Az.: BVerwG 8 C 136.81
Zivildienst; Dienstantritt; Entlassung; Arbeitsverhältnis; Pflegeanstalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.09.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 136.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 22.01.1981 - AZ: 11 K 4064/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWV 1983, 88
- DÖV 1983, 162-163
Amtlicher Leitsatz
Ein Zivildienstpflichtiger, der erst nach seinem Dienstantritt den Zivildienst aus Gewissensgründen verweigert, um "freiwillig in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig" zu werden (§ 15 a Abs. 1 ZDG), hat keinen Anspruch darauf, vorzeitig aus dem Zivildienstverhältnis entlassen zu werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1982 in Münster
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr.
Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 23. März 1959 geborene Kläger ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Er gehört der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an.
Durch Schreiben vom 9. April 1979 teilte ihm das Bundesamt für den Zivildienst u.a. mit: Nach § 15 a ZDG könne von seiner Heranziehung zum Zivildienst abgesehen werden, wenn er aus Gewissensgründen gehindert sei, Zivildienst zu leisten, jedoch freiwillig in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt (auch: Alten- oder Pflegeheim, Beschützende Werkstatt für geistig und körperlich Behinderte) tätig sei oder tätig werde. Um ohne jeden staatlichen Zwang als privater Arbeitnehmer tätig zu sein, müsse er mit einer Anstalt der vorgenannten Art einen Arbeitsvertrag schließen. Sollte er bereit sein, den 16-monatigen Zivildienst zu leisten, möge er dies umgehend mitteilen.
Der Kläger erklärte sich mit Schreiben vom 10. Mai 1979 "dazu bereit, den 16-monatigen Zivildienst zu leisten".
Durch unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheid vom 23. Juli 1979 berief das Bundesamt den Kläger für die Zeit vom 2. Januar 1980 bis zum 30. April 1981 zur Ableistung des Zivildienstes zum Deutschen Roten Kreuz Haus D. ein. Der Kläger trat seinen Dienst zum vorgesehenen Zeitpunkt an.
Mit Schreiben vom 23. März 1980 beantragte er seine Entlassung aus dem Zivildienst. Zur Begründung gab er an: Das System des Zivildienstes sei dem des Wehrdienstes gleich. Einberufung, Tauglichkeits- und Entlassungsuntersuchung, Strafgesetze, Ausgangssperre und Besoldung entsprächen den Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes. Sein Glaube verbiete ihm, für einen Staat Partei zu ergreifen. Er sei ein Gesandter Jesu und dessen Soldat. Im Zeitpunkt der Einberufung habe er die Verbindung des Zivildienstes mit dem Wehrdienst nicht gekannt.
Das Bundesamt lehnte durch Bescheid vom 8. April 1980 den Entlassungsantrag ab und wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 10. September 1980 zurück. Seit dem 1. Oktober 1980 leistet der Kläger keinen Zivildienst mehr.
Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht: § 15 a ZDG erfasse auch die Verweigerung des Zivildienstes aufgrund einer erst nach Dienstantritt getroffenen Gewissensentscheidung. Dies folge aus Sinn und Zweck der Vorschrift. In der Begründung zu ihrer Einführung sei ausgeführt, die Bundesregierung wolle mit Rücksicht auf Art. 4 Abs. 1 GG die Strafverfolgung ersatzdienstpflichtiger ... die in ihrer weit überwiegenden Mehrzahl auch den zivilen Ersatzdienst verweigerten und die Bestrafung wegen Dienstflucht in Kauf nähmen, vermeiden. Ansicht der Bundesregierung und des Bundestages sei es gewesen, das Grundrecht der Gewissensfreiheit berechtige zur Verweigerung des Zivildienstes. Aus der im Entwurf vorgesehenen und in das Gesetz übernommenen Regelung der Ersatzdienstausnahme sei das Anliegen des Gesetzgebers ersichtlich, möglichst alle "echten" - somit auch "verspäteten" - Fälle der Verweigerung des Zivildienstes aus Gewisensgründen zu erfassen. Da er - der Kläger - am 15. Dezember 1980 mit dem Kreis ... einen Arbeitsvertrag über seine Beschäftigung im Kreiskrankenhaus ... für den Zeitraum vom 1. Januar 1981 bis zum 30. Juni 1983 abgeschlossen habe, erfülle er die Voraussetzungen des § 15 a ZDG, so daß er aus dem Zivildienst zu entlassen sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für den Zivildienst vom 8. April und 10. September 1980 zu verpflichten, ihn aus dem Zivildienst zu entlassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und den Standpunkt vertreten, eine vorzeitige Entlassung des Klägers sei nach den Entlassungsvorschriften des Zivildienstgesetzes ausgeschlossen.
Durch Urteil vom 22. Januar 1981 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Entlassungsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 ZDG seien nicht erfüllt, wenn ein Zivildienstpflichtiger - wie der Kläger - erst während der Dienstzeit erkläre, er sei aus Gewissensgründen gehindert, den Zivildienst zu leisten, und werde freiwillig in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15 a ZDG tätig werden. Das ergebe sich zwingend aus der Systematik und dem Sinnzusammenhang der in § 43 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 ZDG - bis auf die Fälle vorübergehender Zivildienstunfähigkeit - abschließend geregelten Entlassung wegen einer der im Gesetz enthaltenen Zivildienstausnahmen. Etwas anderes lasse sich auch weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des § 15 a ZDG entnehmen. Die Regelung, daß eine nach Diensteintritt getroffene Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst keinen Entlassungsgrund darstelle, verstoße weder gegen Art. 4 noch gegen Art. 3 GG. Auf § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG könne der Kläger seinen Anspruch auf Entlassung nicht stützen, weil seine Belastung durch die Dienstpflicht sich aus dem Gesetz selbst ergebe und deshalb nicht als "besondere" Härte anzusehen sei. Da der Kläger bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 1 Nr. 6 und 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG nicht erfülle, könne dahinstehen, ob er die von ihm behauptete Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst tatsächlich getroffen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Kläger von Rechts wegen seine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nicht beanspruchen kann.
Anzuwenden ist das Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG -) in der zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1497) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1015).
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, die begehrte vorzeitige Entlassung des Klägers sei nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinnzusammenhang der Entlassungsvorschriften in § 43 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 ZDG ausgeschlossen, weil der Kläger sich erst nach Diensteintritt darauf berufen habe, er sei aus Gewissensgründen gehindert, Zivildienst zu leisten, und wolle freiwillig in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15 a Abs. 1 ZDG tätig werden. Dem ist zu folgen.
§ 43 Abs. 1 Nr. 6 ZDG lautet:
"Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn der Einberufungsbescheid wegen einer der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3, §§ 14, 14 a, 15, 15 a bezeichneten Zivildienstausnahmen hätte zurückgenommen oder widerrufen werden müssen".
Nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 ZDG ist ein Dienstleistender demgegenüber nur zu entlassen, "wenn eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 3 bezeichneten Zivildienstausnahmen eintritt".
Im Falle des Klägers kommt allein die in § 15 a ZDG geregelte Zivildienstausnahme in Betracht. In § 15 a ZDG heißt es:
"(1)
Von der Heranziehung zum Zivildienst kann abgesehen werden, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten, jedoch freiwillig in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig ist oder tätig wird.(2)
Weist er bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres nach, daß er in einem solchen Arbeitsverhältnis mindestens zweieinhalb Jahre lang tätig war, so wird er nicht mehr zum Zivildienst einberufen".
Daß der Eintritt dieser Zivildienstausnahme nach dem Beginn des Zivildienstes (dem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Dienstpflichtigen festgesetzt ist; vgl. § 25 ZDG) nicht zur vorzeitigen Entlassung führt, verdeutlicht ein Vergleich der Entlassungstatbestände in Nr. 6 und Nr. 7 des Absatzes 1 des § 43 ZDG. Nr. 6 setzt voraus, daß eine der genannten Zivildienstausnahmen bereits in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides maßgeblichen Gestellungszeitpunkt (Urteil vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 61.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 133 S. 133 [134 f.] mit weiteren Nachweisen) vorlag, weil nur dann der Einberufungsbescheid hätte zurückgenommen oder widerrufen werden müssen. § 43 Abs. 1 Nr. 7 ZDG ermöglicht hingegen die Entlassung wegen des Eintretens einer Zivildienstausnahme nach dem für den Diensteintritt des Dienstpflichtigen festgesetzten Zeitpunkt. Der Katalog der Zivildienstausnahmen, deren Eintritt nach dem Gestellungszeitpunkt zur vorzeitigen Entlassung führt, ist wesentlich enger gehalten als die Aufzählung in § 43 Abs. 1 Nr. 6 ZDG. Von den Zivildienstausnahmen, deren Vorliegen bereits im Gestellungszeitpunkt die Entlassung zur Folge hat, sind bei einem Entstehen während des Dienstverhältnisses wirkungslos: Die Vorbereitung auf das geistliche Amt (§ 11 Abs. 2 ZDG), die Mitwirkung im Zivil- oder Katastrophenschutz (§ 14 ZDG), die Verpflichtung zur Leistung von Entwicklungsdienst (§ 14 a ZDG), Polizeivollzugsdienst (§ 15 ZDG) und die Tätigkeit in einem freien Arbeitsverhältnis (§ 15 a ZDG). Offensichtlicher Grund für die unterschiedlichen Regelungen in Nr. 6 und Nr. 7 des § 43 Abs. 1 ZDG ist, daß der Zivildienstpflichtige durch eine nach Begründung des Dienstverhältnisses eingegangene Verpflichtung zu einer der genannten anderweitigen Dienstleistungen die Zivildienstpflicht nicht mehr soll in Fortfall bringen können (vgl. auch Harrer-Haberland, Kommentar zum ZDG, 1974, § 43 Anm. 8). Dieses aus Wortlaut und Sinnzusammenhang gewonnene Gesetzesverständnis wird namentlich für die Zivildienstausnahme des § 15 a ZDG durch die Entstehungsgeschichte bestätigt.
§ 15 a ZDG (damals noch Ersatzdienstgesetz) wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1105) eingefügt, um ein Straffälligwerden der Zeugen Jehovas im Bereich des Wehrpflicht- und Zivildienstrechts überhaupt zu vermeiden, nachdem das Bundesverfassungsgericht nur eine wiederholte Bestrafung von Zivildienstverweigerern wegen mehrfacher Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst für unvereinbar mit Art. 103 Abs. 3 GG erklärt hatte. Die Vorschrift entspricht dem Regierungsentwurf (BT-Drucks. V/3795) mit der Abweichung, daß es in dem Entwurf 24. statt 23. Lebensjahr heißt. In der Begründung des Gesetzentwurfs (a.a.O. S. 3) ist u.a. ausgeführt, da in der Regel nur Zeugen Jehovas den Ersatzdienst aus Gewissensgründen verweigerten und deren Gewissensentscheidung als ernsthaft unterstellt werden könne, verzichte der Entwurf auf Prüfungsausschüsse und -kammern für die Frage, ob eine echte Gewissensentscheidung gegen den Ersatzdienst vorliege.
In den Katalog der Entlassungsgründe des § 43 Abs. 1 Nr. 6 ZDG wurde § 15 a ZDG erst durch Art. 1 Nr. 32 Buchst. c des Dritten Änderungsgesetzes vom 25. Juni 1973 (BGBl. I S. 669) einbezogen. Die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD und FDP (BT-Drucks. 7/177, S. 14) bemerkt dazu:
"Die Änderung berücksichtigt die bereits im Jahre 1969 geschaffenen Zivildienstausnahmen der §§ 14 a, 15 a".
Eine Aufnahme des § 15 a ZDG unter die Entlassungsgründe des § 43 Abs. 1 Nr. 7 ZDG ist offensichtlich bewußt und gewollt unterblieben, über die Rechtsfolgen dieser "Unterlassung" kann der Gesetzgeber nicht im Zweifel gewesen, sein. Die Konzeption der Regelung der Entlassungsgründe in § 43 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 ZDG geht ursprünglich zurück auf § 30 a Abs. 1 Nrn. 6 und 7 des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst (BT-Drucks IV/2273). In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es hierzu (a.a.O. S. 31):
"Weitere Entlassungsgründe bilden die Fälle, in denen der Einberufungsbescheid wegen einer zwingenden Ersatzdienstausnahme rechtswidrig war oder geworden war, ohne daß er bis zum Dienstbeginn (§ 12 a Abs. 1 des Gesetzes in der Entwurfsfassung) zurückgenommen oder widerrufen wurde (Nummer 6); "..." Der Eintritt einer zwingenden Ersatzdienstausnahme nach Dienstbeginn hat ebenso die Entlassung zur Folge (Nummer 7) ...".
Von einer Aufnahme des § 15 a ZDG unter die Entlassungsgründe des § 43 Abs. 1 Nr. 7 ZDG hat der Gesetzgeber offenbar in der Erwägung abgesehen, die durch die Zivildienstausnahme des § 15 a ZDG begünstigte "Zielgruppe" der Zeugen Jehovas treffe eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst vor Diensteintritt. Diese Erwägung stimmt überein mit der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 7. März 1968 - 2 BvR 354, 355, 524, 566, 567, 710/66 und 79, 171, 431/67 - (BVerfGE 23, 191 [204]) getroffenen und für die Verwerfung einer Doppelbestrafung maßgeblichen Feststellung, die Zeugen Jehovas, die aus Gewissensgründen nicht nur den Kriegsdienst und den Friedensdienst mit der Waffe, sondern auch den zivilen Ersatzdienst ablehnten, träfen "ein für allemal eine einheitliche Gewissensentscheidung gegen den Wehrdienst und den zivilen Ersatzdienst".
Die Frage, ob die gesetzliche Differenzierung zwischen vor und nach dem Gestellungszeitpunkt getroffenen Gewissensentscheidungen gegen den Zivildienst mit der Verfassung, namentlich Art. 4 und Art. 3 GG, zu vereinbaren ist, bejaht das angefochtene Urteil zu Recht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt die gesetzlich vorgesehene (Ersatz-)Zivildienstpflicht für als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Zeugen Jehovas Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3 GG nicht (Beschlüsse vom 4. Oktober 1965 - 1 BvR 112/63 - BVerfGE 19, 135 [138] und vom 5. März 1968 - 1 BvR 579/67 - BVerfGE 23, 127 [BVerfG 05.03.1968 - 1 BvR 579/67] [132]). Den vom Kläger mit der Revisionsbegründung wiederholten Einwand, diese Rechtsprechung schränke das Grundrecht der Gewissensfreiheit durch einen unzulässigen "Umkehrschluß" ein, hat bereits das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 5. März 1968 - 1 BvR 579/67 - (a.a.O.) entkräftet. Dort heißt es (a.a.O., S. 132):
"Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß vom 4. Oktober 1965, der die Verfassungsbeschwerde eines Zeugen Jehovas betraf, entschieden, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes nicht berechtigt (BVerfGE 19, 135). Dieses Ergebnis folgt nicht aus einem "formalen Umkehrschluß", sondern aus einer Auslegung der hier in Betracht kommenden Verfassungsbestimmungen (Art. 4 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 GG), die auf der Grundlage des Wortlautes, der Entstehungsgeschichte und des offensichtlichen Sinnes Inhalt und Umfang des in Art. 4 Abs. 3 GG gewährleisteten Grundrechts bestimmt hat. Art. 4 Abs. 3 GG konkretisiert und beschränkt für den Fall der Wehrpflicht abschließend die Reichweite der freien Gewissensentscheidung. Wer aus Gewissensgründen glaubt, seinem Land nicht mit der Waffe dienen zu können, kann dazu herangezogen werden, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten (vgl. Parl.Rat, Hauptausschuß, Sten. Prot. vom 18. Januar 1949 S. 546). Das ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 GG, die sich unmittelbar an Art. 4 Abs. 3 GG sachlich anschließen, ohne diesen in irgendeiner Weise einzuschränken Gegenüber der Bestrafung wegen Ersatzdienstverweigerung versagt also die Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG."
Da Art. 4 Abs. 1 und 3 GG nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes berechtigen, erweitert § 15 a ZDG die Rechte der Kriegsdienstverweigerer über das grundrechtlich gebotene Maß hinaus (Urteil vom 27. April 1977 - BVerwG VIII C 81.75 - BVerwGE 52, 353 [357]). Die Auffassung des Klägers, Art. 4 GG sei "im Licht" des § 15 a ZDG auszulegen, geht demgegenüber schon im Ansatz fehl.
Daß der Gesetzgeber nach Diensteintritt getroffene Gewissensentscheidungen gegen den Zivildienst in die Entlassungsregelung des § 43 Abs. 1 Nr. 7 ZDG hätte einbeziehen müssen, läßt sich auch nicht aus dem Gleichheitssatz herleiten. Ob und in welchem Ausmaß der Gleichheitssatz des Art. 3 GG bei der Ordnung bestimmter Materien dem Gesetzgeber Differenzierungen erlaubt, richtet sich nach der Natur des jeweils in Frage stehenden Sachbereichs (BVerfG, ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 22. Mai 1979 - 2 BvR 193, 197/79 - BVerfGE 51, 222 [234]). Bei einer gesetzlichen Regelung muß sich die sachliche Vertretbarkeit des Differenzierungsgrundes aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen; der Grund muß in diesem Sinne "sachbezogen" sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen (BVerfG, Beschluß vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 429/65 - BVerfGE 26, 72 [76]). Der Zweck des § 15 a ZDG, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt, besteht zwar darin, die "echten" Fälle einer Verweigerung des Zivildienstes aus Gewissensgründen möglichst vollständig zu erfassen und vor einer Strafverfolgung wegen Dienstflucht zu bewahren (vgl. auch Urteil vom 27. April 1977 - BVerwG VIII C 81.75 - BVerwGE 52, 353 [356]). Der Gesetzgeber ging jedoch davon aus, daß "in der Regel nur Zeugen Jehovas den Ersatzdienst aus Gewissensgründen verweigern" und daß deren Gewissensentscheidung regelmäßig vor Eintritt in den Zivildienst getroffen werde. Die gesetzliche Möglichkeit, auch den Ersatzdienst zu verweigern, dementsprechend auf die vor Eintritt in den Zivildienst getroffene Gewissensentscheidung zu beschränken, ist sachbezogen und vertretbar. Jeder Zivildienstpflichtige - ob rechtskundig oder nicht - kann sich vor Antritt des Zivildienstes darüber schlüssig werden, ob er es mit seinem Gewissen vereinbaren kann, Zivildienst zu leisten oder nicht, über die Ausgestaltung des Zivildienstes kann der Zivildienstpflichtige sich vor seiner Einberufung umfassend informieren. Von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, ist jedem zuzumuten, der - wie der Kläger - meint, aus religiösen Gründen jegliche Form der Eingliederung in einen "staatlichen" Dienst ablehnen zu müssen. Der Kläger ist im übrigen sogar durch das Schreiben des Bundesamtes vom 9. April 1979 eingehend auf den Unterschied zwischen Zivildienst und freiem Arbeitsverhältnis sowie auf seine Verweigerungsmöglichkeit hingewiesen worden. Die "Wahlmöglichkeit" zwischen Ersatzdienst und freiem Arbeitsverhältnis brauchte der Gesetzgeber nicht über den Gestellungszeitpunkt hinaus offenzuhalten. Die Berücksichtigung nachträglich getroffener Gewissensentscheidungen gegen den Zivildienst hätte erhebliche Erschwernisse für das Bundesamt zur Folge. Selbst wenn es sich nicht um sehr zahlreiche Fälle handeln sollte, würde jede vorzeitige Entlassung eines nachträglich den Zivildienst verweigernden Zivildienstpflichtigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen. Namentlich würde die Besetzung der Zivildienststellen erschwert, wenn mit solchen nachträglichen "Ausfällen" gerechnet werden müßte. Da die Einberufung nur nach Vorausplanung erfolgt und nach Lage der Dinge auch nur so praktikabel gehandhabt werden kann, läßt sich eine freiwerdende Zivildienststelle unter Umständen nicht sofort wieder besetzen. Diesen Schwierigkeiten durfte der Gesetzgeber Rechnung tragen und Zivildienstpflichtigen, die sich erst nach der Begründung des Dienstverhältnisses auf eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst berufen, die Entlassungsmöglichkeit versagen.
Einen Entlassungsanspruch des Klägers aufgrund des § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG wegen besonderer Härte hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht verneint. Die in § 43 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 ZDG hinsichtlich der Zivildienstausnahme des § 15 a ZDG getroffene Regelung der vorzeitigen Entlassung ist abschließend. Eine Anwendung der allgemeinen Entlassungsvorschrift des § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG kommt daneben nicht in Betracht. Die dem Zivildienstpflichtigen von Gesetzes wegen zugemutete Härte ist keine "besondere".
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
RiBVerwG Noack ist infolge Erkrankung an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl