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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.01.1982, Az.: BVerwG 6 B 117.81

Rüge von Verfahrensmängeln mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision; Rüge von Verfahrensmängeln mit der Beschwerde; Rüge von Verfahrensmängeln in Kriegsdienstverweigerungssachen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.01.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 117.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 15169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 20.10.1981 - AZ: 1 OS VG A 1073/79
nachfolgend
BVerwG - 24.03.1982 - AZ: BVerwG 6 C 22.82

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Januar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Ernst
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 20. Oktober 1981 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil in Kriegsdienstverweigerungssachen die Nichtzulassungsbeschwerde - anders als nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - wegen Verfahrensmängel nicht zur Zulassung der Revision führen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 2. April 1980 - BVerwG 6 B 8.80 - mit Nachweisen). Hierfür ist lediglich die zulassungsfreie Verfahrensrevision vorgesehen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG). Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht und "gegen den Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 VwGO verstoßen", macht die Beschwerde jedoch nur Verfahrensmängel geltend.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Becker
Fischer
Ernst