Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.07.1980, Az.: BVerwG 8 B 10.80
Wehrpflichtrechtliche Übergangsregelungen; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln; Umfang der Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes bei vorangegangener Tätigkeit des Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 10.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11283
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 26.11.1979 - AZ: IV A 40/79
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG
- § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG
- § 42 WPflG i.d.F. vom 8.12.1972 (BGBl. I S. 2277)
- § 42 WPflG i.d.F. vom 3.6.1976 (BGBl. I S. 1357)
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 3 VwGO
Fundstelle
- HFR 1981, 537
Verfahrensgegenstand
Wehrpflichtrecht
Amtlicher Leitsatz
Auch wehrpflichtrechtlichen Übergangsregelungen, die ihrer Natur nach - ebenso wie demnächst auslaufendes Recht - nur eine vorübergehende Bedeutung haben, kommt eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG regelmäßig nicht zu (wieBeschluß vom 27.4.1979 - BVerwG 7 B 106.79 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 174] zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Lotz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 26. November 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ficht einen Musterungsbescheid und den zugehörigen Widerspruchsbescheid mit der Begründung an, er habe mehr als zwei Jahre Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz geleistet und stehe deshalb entgegen der Ansicht der angefochtenen Bescheide auch für einen Restgrundwehrdienst von drei Monaten nicht mehr zur Verfügung. Der Kläger war am 1. Oktober 1975 mit einer vierjährigen Verpflichtungszeit als Polizeivollzugsbeamter in den Bundesgrenzschutz eingetreten und ist auf Antrag zum 30. November 1977 ausgeschieden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung richtet sich die Beschwerde des Klägers, der die Beklagte entgegentritt.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - kann die Zulassung der Revision (nur) verweigert werden, wenn offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist. Die sich hieraus ergebende Zulassungsvoraussetzung ist nicht erfüllt.
Als der Kläger sich für vier Jahre zum Bundesgrenzschutz verpflichtete, galt § 42 WPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Nach Abs. 1 Sätze 2 und 4 dieser Vorschrift erlosch die Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, für Wehrpflichtige, die im Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes mindestens zwei Jahre Dienst geleistet hatten; der in diesem Vollzugsdienst zwischen einem und zwei Jahren geleistete Dienst konnte auf den Wehrdienst angerechnet werden. Nach der auf Art. 3 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) zurückgehenden Neufassung des § 42 Abs. 1 Sätze 2 und 4 WPflG,die ohne besondere gesetzliche Übergangsvorschrift am 1. Juli 1976 in Kraft getreten ist, tritt das Erlöschen der Pflicht zum Grundwehrdienst dagegen erst nach drei Jahren Polizeivollzugsdienst ein, und erst der zwischen 18 Monaten und drei Jahren geleistete Polizeivollzugsdienst kann auf den Wehrdienst angerechnet werden. Durch zwei Verfügungen des Bundeswehrverwaltungsamtes vom 14. Februar und 23. Juni 1977 - WE 2 Az 24-09-04 - ist sinngemäß bestimmt worden, bei Wehrpflichtigen, die vor dem 1. Juli 1976 mit einer Verpflichtungszeit von zwei oder mehr Jahren als Grenzschutzbeamte eingestellt worden waren, nach zweijährigem Grenzschutzdienst von einer Heranziehung zum Grundwehrdienst abzusehen, im Falle eines Ausscheidens vor Ablauf der Verpflichtungszeit aber den zwischen einem und zwei Jahren geleisteten Vollzugsdienst anzurechnen.
Der Kläger hält in der Beschwerdebegründung für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Gesetzgeber berechtigt gewesen sei,
"§ 42 WPflG in der Weise zu ändern, daß diejenigen, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung Dienst beim Bundesgrenzschutz leisteten, von der Gesetzesänderung erfaßt wurden"
; durch Verwaltungsvorschrift insoweit die Auswirkungen teilweise zu mindern, genüge nicht. Mit diesem Vorbringen, durch das der Kläger die Ausgestaltung des Übergangs von der früheren auf die zum 1. Juli 1976 in Kraft getretene Fassung des § 42 Abs. 1 Sätze 2 und 4 WPflG aufgreift, läßt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht begründen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht nur in ständiger Rechtsprechung (vgl.Beschluß vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160] mit weiteren Nachweisen) davon aus, daß auslaufendem oder ausgelaufenem Recht eine die Revisionszulassung rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung regelmäßig nicht zukommt. Es hat vielmehr darüber hinaus entschieden(Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 7 B 106.79 - [Buchholz a.a.O. Nr. 174]), daß auch Übergangsregelungen, weil sie wie auslaufendes Recht ihrer Natur nach nur eine vorübergehende Bedeutung haben, in der Regel keiner Entscheidung in einem Revisionsverfahren bedürfen, die dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das ist vorliegend nicht deswegen anders zu beurteilen, weil der Gesetzgeber zu § 42 WPflG keine besondere Überleitungsvorschrift erlassen, sondern sich darauf beschränkt hat, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung zu bestimmen. Er hat damit, wie das angefochtene Urteil zutreffend angenommen hat, den Übergang vom alten auf das neue Recht im Sinne einer bloß unechten Rückwirkung geregelt, bei der das neue Recht der Vergangenheit angehörende abgeschlossene Tatbestände unberührt läßt, im übrigen aber außer auf zukünftige auch auf gegenwärtige noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt (vgl. z.B. BVerfGE 13, 261 [271]; 30, 272 [285]; 30, 392 [402]). Die Voraussetzungen, unter denen Regelungen mit unechter Rückwirkung zulässig sind, sind in allgemeiner Hinsicht in der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt; auch unter diesem Gesichtspunkt ist in einem Revisionsverfahren eine weitere Klärung nicht zu erwarten.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen, aus der erwähnten Verfügung des Bundeswehrverwaltungsamtes vom 23. Juni 1977 sei nicht zu entnehmen, weshalb lediglich der zwischen einem und zwei Jahren im Bundesgrenzschutz geleistete Dienst auf den Grundwehrdienst anzurechnen sei, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die erwähnte Verfügung wäre zwar in einem Revisionsverfahren als Verwaltungsvorschrift erforderlichenfalls daran zu messen, ob sie sich im Rahmen des § 42 WPflG hält. Der Kläger berücksichtigt aber nicht, daß § 42 Abs. 1 Satz 4 WPflG die Anrechnung eines zwischen 18 Monaten und drei Jahren geleisteten Vollzugsdienstes nicht zwingend, sondern in der Form einer Kannvorschrift regelt. Soweit den Behörden dadurch ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, sind sie unter Beachtung des Gleichheitssatzes auch befugt, durch Verwaltungsvorschrift Ermessensrichtlinien zu setzen. Auch insoweit wäre eine weitergehende grundsätzliche Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Lotz