Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1976, Az.: BVerwG VII C 42.75

Aufhebbarkeit einer Bestätigung im Erstattungsverfahren des nationalen Marktordnungsrechts der Bundesrepublik Deutschland (BRD); Schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts bei unverschuldeter Falschangabe von Tatsachen gegenüber den Zollstellen; Erwerb der Ware oder des Ausgangsprodukts vom Exporteur zu Inlandspreisen als Grundlage für die Erstattung durch Barzahlung oder durch die Genehmigung abschöpfungsfreier Einfuhr; Möglichkeit der Anspruchsverwirkung wegen illoyaler Geltendmachung des Anspruchs durch den Berechtigten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.10.1976
Aktenzeichen
BVerwG VII C 42.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 29.11.1972 - AZ: II/2 E 225/72
VGH Hessen - 30.09.1974 - AZ: VI OE 2/73

Fundstellen

  • DokBer A 1977, 37
  • RIW 1977, 798

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Bestätigung im Erstattungsverfahren des nationalen Marktordnungsrechts der Bundesrepublik Deutschland ist ein feststellender Verwaltungsakt, der widerrufen werden kann. (Bestätigung des Urteils vom 15. November 1974 - BVerwG VII C 57.72 -)

  2. 2.

    Grundlage für die Erstattung durch Barzahlung oder durch die Genehmigung abschöpfungsfreier Einfuhr ist die Tatsache, daß die ausgeführte Ware oder das Ausgangsprodukt, aus den sie hergestellt wurde, von den Exporteur zu Inlandpreisen erworben worden ist.

  3. 3.

    Die Verwirkung setzt voraus, daß die Geltendmachung des Anspruchs durch den Berechtigten deshalb illoyal ist, weil der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf die Annahme, der Berechtigte werde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen, in seinen wirtschaftlichen Maßnahmen darauf eingerichtet hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1976
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 1974 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 29. November 1972 werden aufgehoben.

Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Mai 1971 und der Einspruchsbescheid vom 7. Oktober 1971 werden aufgehoben, soweit darin die Zusage einer Erstattung in Form der abschöpfungsfreien Einfuhr von mehr als 173.500 kg ausländischen Weizens widerrufen worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Finanzgericht trägt die Beklagte; die übrigen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 12/13 und die Beklagte zu 1/13.

Gründe

1

I.

Die Klägerin erhielt am 30. August 1962 von der Beklagten die Genehmigung zur Ausfuhr von Weizenmehl nach Libyen. Durch Schreiben vom 25. September 1962 teilte sie der Beklagten mit, daß sie insgesamt 272.800 kg Weizenmehl exportiert habe, und bat um einen Getreideanrechtschein. Diesem Schreiben fügte sie eine Erklärung bei, in der sie u.a. versicherte, daß sie die der ausgeführten Partie Weizenmehl entsprechende Rohstoffmenge nur einmal abschöpfungsfrei eingeführt habe bzw. einführen werde. Da die Klägerin unter dieser Voraussetzung nach den Aushängen der Beklagten vom 20. Juni und 3. August 1962 durch die Ausfuhr von Mehl aus nicht abgeschöpftem Weizen einen Anspruch darauf hatte, für je 100 Teile Weizenmehl 130 Teile Weizen abschöpfungsfrei einzuführen, erteilte ihr die Beklagte am 27. September 1962 die Bestätigung Nr. 63, in der sie sich u.a. bereit erklärte, auf Antrag Einfuhrlizenzen für min./max. 354.640 kg ausländischen Weizen zu erteilen. In einer Anlage zu dieser Bestätigung erklärte die Beklagte, sie werde die Abschöpfungsfreiheit u.a. dann widerrufen, wenn sich nachträglich ergebe, daß die Voraussetzungen für die Abschöpfungsfreiheit nicht gegeben gewesen seien. Mitte Oktober 1962 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie stelle die Bestätigung Nr. 63 zugunsten der Gesellschaft für Getreidehandel AG frei. Am 17. Oktober 1962 gab die Beklagte der Gesellschaft ... die Genehmigung u.a. zur Einfuhr dieser Weizenmenge ohne Abschöpfung.

2

Anfang 1966 nahm die Oberfinanzdirektion Düsseldorf bei der Klägerin eine Betriebsprüfung vor. Sie führte in dem am 22. Juni 1966 erteilten Prüfungsbericht, den die Klägerin alsbald erhielt, aus, daß von den durch die Klägerin ausgeführten 272.800 kg Weizenmehl eine Menge von 144.538 kg aus dem Veredelungsverkehr gestammt habe. Diese letzterwähnte Menge sei deshalb nicht erstattungsfähig gewesen.

3

Mit Rücksicht auf diesen Prüfungsbericht widerrief die Beklagte gegenüber der Klägerin die Bestätigung Nr. 63, soweit darin eine Erstattung in Form der abschöpfungsfreien Einfuhr von 187.899 kg ausländischen Weizens zugesagt worden war, durch Bescheid vom 12. Mai 1971 und wies den hiergegen eingelegten Einspruch der Klägerin zurück. Gleichzeitig widerrief sie gegenüber der Gesellschaft für Getreidehandel AG die dieser erteilte Einfuhrgenehmigung. Wegen des letzteren Widerrufs ist ein Streitverfahren der Gesellschaft ... gegen die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Main unter dem Aktenzeichen II/2-E 139.73 anhängig.

4

Die Klägerin hat gegen den an sie gerichteten Widerrufsbescheid Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hat den angefochtenen Widerrufsbescheid aufgehoben. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 30. September 1974 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der Widerrufsbescheid sei schon deswegen aufzuheben, weil die Bestätigung Nr. 63 kein Verwaltungsakt sei und folglich auch nicht widerrufen werden könne. Die darin erklärte Bereitschaft, auf einen späteren Antrag hin in einem bestimmten Sinne tätig zu werden, enthalte nicht die Regelung eines Einzelfalles. Erst in der der Gesellschaft ... erteilten Einfuhrgenehmigung sei ein in der Bestätigung bereits angekündigter Verwaltungsakt zu erblicken. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen sollte, würde das nichts ändern; denn dann bestehe keine Veranlassung, die Bestätigung Nr. 63 anders zu würdigen als eine auf Grund des § 6 der späteren Erstattungsverordnung Getreide vom 8. März 1963 erteilte schriftliche Erstattungszusage. Der Senat schließe sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs über die Bedeutung einer derartigen Erstattungszusage an. Der Bundesfinanzhof habe stets entschieden, daß für eine nachträgliche Abschöpfung allein der Widerruf der Einfuhrlizenz in Betracht komme; der Widerruf sei daher gegenüber dem Inhaber der betreffenden Einfuhrlizenz aus zusprechen. Die Klägerin sei aber nicht Inhaberin der Einfuhrlizenz. Die ihr erteilte Bestätigung sei mit der Erteilung der Einfuhrlizenz an die Gesellschaft für Getreidehandel AG hinfällig geworden.

5

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 1974 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 29. November 1972 die Klage abzuweisen.

6

Die Bestätigung sei eine Einrichtung des Exportförderungsverfahrens der nationalen Marktordnung, das in der Übergangszeit zur EWG-Marktordnung bis zum Erlaß der Erstattungsverordnung von 1963 fortgesetzt worden sei. In der Bestätigung sei ihre, der Beklagten, Bereitschaft verbrieft worden, abschöpfungsfreie Einfuhrlizenzen auf der Grundlage nachgewiesener Exporte zu erteilen. Durch die Erteilung der Bestätigung habe sie zum Ausdruck gebracht, daß sie die Erstattungsunterlagen geprüft und für zureichend erachtet habe. Auf eine solche Bestätigung habe sie ohne weiteres eine Lizenz zur abschöpfungsfreien Einfuhr erteilt. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Erstattungszusage gehe fehl, weil letztere sich wesentlich von der Bestätigung unterscheide. Die Erstattungszusage habe der Exporteur vor der Ausfuhr beantragen müssen. Der Bundesfinanzhof habe sich daher mit der Rechtsnatur der Bestätigung, die es im eigentlichen EWG-Erstattungsverfahren gar nicht gegeben habe, nicht zu befassen gehabt. Auch die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf seien gegeben. Sie, die Beklagte, habe in ihrer Verlautbarung vom 14. August 1962 vorgeschrieben, der Ausführer habe bei der Beantragung der Erstattung zu erklären, daß er den verwendeten Rohstoff nur einmal abschöpfungsfrei eingeführt habe beziehungsweise einführen werde. Diese Erklärung habe die Klägerin bei ihrem Antrag auf Erteilung der Bestätigung abgegeben. Die Erklärung sei aber, wie die Überprüfung ergeben habe, unrichtig gewesen; denn die Klägerin habe verschwiegen, daß 144.538 kg des ausgeführten Weizenmehls aus Weizen hergestellt worden sei, der aus dem Veredelungsverkehr gestammt und daher nicht der Abschöpfung unterlegen habe. Das habe die Klägerin nunmehr auch zugestanden. Damit stehe fest, daß ihr, der Beklagten, Widerrufsbescheid rechtmäßig sei.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Es sei zweifelhaft, ob die hier in Streit befindliche Bestätigung einen begünstigenden Verwaltungsakt darstelle. Zur Zeit ihres Erlasses sei nämlich nicht mehr die Exportförderung der nationalen Marktordnung, sondern ausschließlich EWG-Recht anzuwenden gewesen. Sollte es sich bei dieser Bestätigung dennoch um einen Verwaltungsakt handeln, wäre das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Vorinstanzen bisher nicht geprüft hätten, ob der Bestätigungswiderruf der Beklagten berechtigt gewesen sei; es sei denn, daß der Senat zu der Auffassung komme, daß der Einwand der Verwirkung durchgreife. Sie, die Klägerin, habe zwar zugestanden, daß das ausgeführte Mehl teilweise aus einer Menge Weizen hergestellt worden sei, die sich im aktiven Veredelungsverkehr befunden habe. Damit stehe aber nicht fest, daß der Widerruf berechtigt sei. Eine Verarbeitung im aktiven Veredelungsverkehr sei einer abschöpfungsfreien Einfuhr nicht gleichzusetzen, weil die bei der Herstellung anfallenden Nachprodukte (Weizenkleie) der Abschöpfung unterlägen; denn die Kleie werde in aller Regel von den Verarbeitern im aktiven Veredelungsverkehr eingeführt. Den Verbleib der Weizenkleie hätte das Berufungsgericht zumindest aufklären müssen. Auch die Rechtsgrundlage, auf der das Verlangen der Beklagten auf Abgabe der oben bezeichneten Erklärung beruht habe, sei unklar. Gegebenenfalls hätte das Berufungsgericht durch eine Beweisaufnahme prüfen müssen, ob ihre, der Klägerin, zuständigen Sachbearbeiter gewußt hätten, daß eine Erstattung ausgeschlossen gewesen sei, wenn das Weizenmehl aus einer Verarbeitung von Weizen im aktiven Veredelungsverkehr gestammt habe. Im übrigen habe die Beklagte einen eventuellen Widerrufsanspruch verwirkt. Nach dem Prüfungsbericht, der ihr alsbald zugestellt worden sei, habe die Beklagte fünf Jahre geschwiegen. Sie, die Klägerin, habe daher der Überzeugung sein dürfen, daß der in dem Prüfungsbericht festgestellte Sachverhalt der Beklagten keinen Anlaß gegeben habe, die gewährte Erstattung zu widerrufen.

9

II.

Die Revision der Beklagten ist im wesentlichen begründet und führt zum größten Teil zur Abweisung der Klage.

10

1.

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 1974 verletzt Bundesrecht. Die von der Beklagten der Klägerin erteilte Bestätigung Nr. 63 ist ein Verwaltungsakt, der widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Mit dem Widerruf einer derartigen Bestätigung hat sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG VII C 57.72 - (Buchholz 451.50 § 8 GetrG Nr. 20 S. 14) befaßt. Dort heißt es:

"Dagegen war der Widerruf der der Klägerin erteilten Bestätigung nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, weil sonst die Voraussetzung für den Widerruf der abschöpfungsfreien Einfuhr in den Übernahme vertragen und der Abgabe von Weichweizen zu Weltmarktpreisen aus der Bundesreserve nicht gegeben gewesen wäre. Zwar mag der Klägerin mit einer der Ausfuhrzustimmungserklärung entsprechenden Ausfuhr bereits ein Anspruch auf begünstigte. Einfuhr von Getreide zugestanden haben. Die Bestätigungen waren aber jedenfalls feststellende Verwaltungsakte, mit denen ein solcher Anspruch von der Beklagten anerkannt worden war; denn in den Bestätigungen erklärte sich die Einfuhr- und Vorratsstelle der Klägerin gegenüber ausdrücklich bereit, sie bei der Einfuhr oder dem Erwerb aus der Bundesreserve entsprechend der Mehlausfuhrregelung zu begünstigen. Auf diese feststellenden Verwaltungsakte konnte sich daher die Klägerin ohne weiteren Nachweis für ihren Anspruch solange berufen, bis die Verwaltungsakte wirksam widerrufen worden waren. Diese Ansicht steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs, daß der Widerruf an den Inhaber der Einfuhrlizenz gerichtet werden müsse (so BFHE 103, 377 [380]; 107, 83 [86]). Die genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs beruhen ausschließlich auf der Rechtsansicht, daß der Widerruf an den gerichtet werden müsse, dem die Begünstigung gewährt worden sei. Die Beklagte durfte somit die dritten Personen in den Übernahme vertragen gewährten Vergünstigungen auf abschöpfungsfreie Einfuhr nur, wie das auch geschehen ist, diesen gegenüber widerrufen. Das hinderte sie aber nicht daran, die der Klägerin gegebenen Bestätigungen dieser gegenüber ebenfalls zu widerrufen, weil die Bestätigungen nur den Anspruch auf abschöpfungsfreie Einfuhr feststellten, die Erstattung aber nicht unmittelbar gewährten. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist somit nicht gegeben."

11

An dieser Auffassung hält der Senat fest. Ihr kann nicht die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs in seinen Beschlüssen vom 29. August 1972 - VII B 113 und 114.71 - (ersterer BFHE 107, 83 [86]) entgegengehalten werden, daß über die Erstattung nicht durch zwei Verwaltungsakte entschieden werde, von denen der eine, an den Ausführer gerichtete die Erstattung gewähre und der andere, an den Einfuhrlizenznehmer ergehende den Abschöpfungssatz für die einführende Ware auf Null festsetze. Diese Ausführungen stehen zu der oben wiedergegebenen Rechtsprechung dieses Senats nicht in Widerspruch; denn auch nach ihr wird die Erstattung nur durch einen Verwaltungsakt gegenüber dem Einführer gewährt. Die Bestätigung ist demgegenüber ein Verwaltungsakt, durch den der Anspruch auf Erstattung festgestellt, diese aber nicht bereits gewährt wird.

12

Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann auch nicht mit der Begründung herangezogen werden, daß die Ausführungen zu der Erstattungszusage auch auf die Bestätigung anzuwenden seien. Bei der Bestätigung handelt es sich um eine Maßnahme, die das EWG-Erstattungsrecht, nach dem der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, nicht kennt. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Erstattungsverordnung vom 8. März 1963 (BGBl. I S. 149) wird vor dem Export eine Erstattungszusage gegeben, deren Einlösung voraussetzt, daß der Ausführer den Export der aus abgeschöpftem Getreide hergestellten Produkte nachweist. Diese Zusage kann nicht mit der Bestätigung im vorliegenden Verfahren verglichen werden; denn die Bestätigung wird nur gewährt, wenn der Exporteur vorher nachgewiesen hat, daß alle Voraussetzungen für die Erstattung erfüllt sind. Diese Bestätigung stellt, wie sie die Klägerin in ihrem Antrag auf Erteilung der Bestätigung richtig bezeichnet hat, einen Getreideanrechtschein dar. Sie beinhaltet eine Verpflichtung zur Erstattung, ohne daß ein weiterer Nachweis der Ausfuhr oder sonstiger Voraussetzungen erforderlich ist. Eine solche. Bestätigung sieht die Regelung nach dem EWG-Recht nicht vor. Die Zusage entspricht ihr nicht; denn auf Grund der Zusage wird die Erstattung nur gewährt, wenn vorher die erforderlichen Nachweise erbracht werden, während sich bei der Bestätigung der Anspruch unmittelbar aus der Bestätigung selbst ergibt und nur durch Widerruf der Bestätigung entfällt. In Gegensatz zu der Zusage trifft beim Widerruf der Bestätigung die Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vorgelegen haben, die Behörde. Die Bestätigung verfestigt daher die Rechtslage des Begünstigten wesentlich mehr als die bloße Zusage. Dafür spricht bereits die Tatsache, daß die Bestätigung die Angabe: "Nachgewiesene Ausfuhr: ... kg" enthält. Außerdem ist in der Bestätigung ein Termin angeordnet worden, bis zu dem die Einfuhr des nicht abgeschöpften Getreides durchgeführt werden muß.

13

Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe in diesem Zeitpunkt auf Grund von Bestimmungen des europäischen Rechts ein Erstattungsverfahren nach nationalem Marktordnungsrecht nicht mehr durchführen dürfen. Ein Verstoß gegen europäisches Recht macht die Maßnahmen der Beklagten, auf die sich die Klägerin hinsichtlich der Gültigkeit der später gewährten Erstattung ja auch gerade beruft, nicht nichtig. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte eine Erstattungszusage auf Grund EWG-Rechts hätte erlassen müssen, da feststeht, daß die Beklagte eine Bestätigung nach nationalem Marktordnungsrecht erlassen hat, durch die sie die Ansprüche der Klägerin auf Erstattung feststellte.

14

Damit erledigt sich auch der vom Verwaltungsgericht eingeführte und vom Berufungsgericht hilfsweise übernommene Gedanke, die Bestätigung sei schon deshalb nicht widerrufbar gewesen, Weil sie sich durch die Gewährung der Erstattung an die Gesellschaft ... erledigt habe. Eine solche Erledigung käme nur dann in Frage, wenn die Bestätigung ausschließlich eine Zusage enthalten hätte. Da aber die Bestätigung Ansprüche des Exporteurs bindend feststellt und somit Grundlage für die Erstattung ist, weil die Erstattung ohne diese Bestätigung nicht erteilt worden wäre, hat sie sich nicht erledigt. Vielmehr würde mit dem Wegfall der Bestätigung auch die Grundlage für die Erstattung entfallen sein.

15

2.

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs stellt sich zum größten Teil auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Die Voraussetzungen für einen Widerruf sind grundsätzlich gegeben, allerdings nicht völlig in dem von der Beklagten geltend gemachten Umfang.

16

Grundlage für die Erstattung durch Barzahlung oder durch, die Genehmigung abschöpfungsfreier Einfuhr ist die Tatsache, daß die ausgeführte Ware oder das Ausgangsprodukt, aus dem sie hergestellt wurde, von dem Exporteur zu Inlandpreisen erworben worden ist, d.h. entweder vom inländischen Erzeuger oder von einem Importeur gekauft worden ist, der die Ware eingeführt und für sie zwecks Anpassung an das Inlandpreisniveau außer dem Einkaufspreis noch einen Abschöpfungsbetrag gezahlt hat.

17

Hat die Beklagte einen Erstattungsanspruch festgestellt, ohne daß die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorlagen, so kann sie diese Erklärung widerrufen. Für diesen Fall hat sie sich auch in der Anlage der erteilten Bestätigung Nr. 63 den Widerruf ausdrücklich vorbehalten. Die Voraussetzungen dafür waren hier teilweise gegeben, weil eine bestimmte Menge des Nehls, für dessen Ausfuhr die Bestätigung Nr. 63 erteilt wurde, nicht aus Getreide hergestellt worden war, das die Klägerin zu Inlandpreisen auf dem Binnenmarkt erworben hatte, sondern das aus dem Veredelungsverkehr stammte.

18

Der Veredelungsverkehr ist ein Durchgangsverkehr. Es wird nämlich ausländisches Getreide in der Bundesrepublik Deutschland verarbeitet und das Verarbeitungsprodukt ausgeführt. Ein solches Geschäft berührt den Handel und die Preise im Binnenland nicht. Es bedarf daher keiner Abschöpfung, um die Ware auf den inländischen Preisstand heraufzuschleusen. Um aber den Verkauf der Ware im Inland zu verhindern, muß das Zollamt den Verbleib des zu veredelnden Getreides überwachen. Hinsichtlich einer Menge von 144.538 kg Mehl hat nun die Klägerin gegenüber der Zollbehörde die Erklärung abgegeben, sie habe das im Veredelungsverkehr erhaltene, also nicht abgeschöpfte Getreide zu Mehl verarbeitet und dieses ins Ausland, nämlich nach Libyen verbracht (siehe Anlagen 10 bis 12 act. 109 VG Frankfurt am Main II/2-E 139.73). Hinsichtlich desselben Mehls hat die Klägerin aber auch die Bestätigung erbeten und erhalten, auf Grund deren sie zur abschöpfungsfreien Einfuhr einer entsprechenden Menge von Getreide berechtigt wurde. Das bedeutet, daß sie für das abschöpfungsfrei erlangte Getreide nach dessen Verarbeitung zu Unrecht die Erlaubnis erhielt, eine entsprechende Menge abschöpfungsfrei einzuführen.

19

Gegenüber dem Widerruf kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Klägerin hat zu gleicher Zeit gegenüber den Zollstellen die Erklärung abgegeben, daß sie den aus dem Veredelungsverkehr stammenden Weizen zu Mehl verarbeitet und ausgeführt habe, und gegenüber der Beklagten in ihrem Bestätigungsantrag versichert, daß die Rohstoffmenge für das ausgeführte Mehl nicht zweimal abschöpfungsfrei eingeführt sei bzw. werde. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies schuldhaft gewesen war; auf jeden Fall beruhte die Unkenntnis der Beklagten über die wahren Tatsachen auf den Angaben der Klägerin und fällt daher in deren Verantwortungsbereich. Es kommt somit nicht darauf an, ob die zuständigen Sachbearbeiter der Klägerin gewußt haben, daß eine Erstattung ausgeschlossen gewesen sei, wenn das Weizenmehl aus einer Verarbeitung von Weizen im aktiven Veredelungsverkehr gestammt habe. Entscheidend ist allein, daß die Erklärung der Klägerin insoweit objektiv unrichtig war.

20

Zu Unrecht beruft sich, die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, es habe keine Rechtsgrundlage dafür vorgelegen, daß die Beklagte die von der Klägerin abgegebene Versicherung habe verlangen können. Richtig ist allerdings, daß Grundlage für den Widerruf nicht, wie der Prüfungsbericht (act. 96 bis 113 [100, 101 Tz 13 in Verbindung mit Tz 16]) annimmt, die Bekanntmachung über die Gewährung von Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide und Getreideerzeugnissen vom 28. September 1962 (BAnz. Nr. 187 - MinBl.ELF S. 283) sein kann. Diese Bekanntmachung, die einen Tag nach der Erteilung der Bestätigung erlassen wurde, gilt nach § 9 auf Antrag auch für den, der seit dem 30. Juli 1962 Waren ausgeführt hat, wenn nicht auf Grund anderer Bestimmungen eine Ausfuhrförderung erfolgt ist. Einen Antrag nach dieser Bekanntmachung hat aber die Klägerin nicht gestellt, und sie hätte auch keine Förderung auf Grund dieser Bekanntmachung beanspruchen können, weil bereits auf Grund anderer Bestimmungen, nämlich auf Grund der Aushänge vom 20. Juni und 3. August 1962, eine Ausfuhrförderung erfolgt war. Grundlage für die Versicherung der Klägerin war vielmehr der Hinweis vom 14. August 1962 (act. 30, 31), der die Formalien für den Antrag auf Gewährung der Erstattung enthielt und dabei u.a. die Ausfüllung des Formulars A 3 vorsah, in dem die umstrittene Versicherung vorgesehen war. Da bis dahin die Erstattung im Falle der Ausfuhr von Mehl gesetzlich nicht geregelt war, bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Beklagte diese von einer Versicherung abhängig machte, die den

21

Erstattungszweck der Herunterschleusung der Exportpreise sichern sollte.

22

Auf Grund des unstreitigen Tatbestandes steht aber nur fest, daß das Mehl, das aus dem für Veredelungszwecke zur Verfügung gestellten Getreide hergestellt wurde, keiner Abschöpfung unterlegen hat. Ungeklärt ist dagegen, ob nicht die aus diesen Getreide gewonnene Kleie im Inland verkauft und daher abgeschöpft worden ist. Die Erklärung der Klägerin, daß dies üblich sei, ist glaubhaft, da Kleie als Ausfuhrprodukt wenig attraktiv erscheint. Obwohl der Verkauf der Kleie im Inland nicht nachgewiesen ist, konnte ein solcher Verkauf hier ohne weiteres zugunsten der Klägerin unterstellt werden. Die Beklagte hatte seit der Ausfuhr neun und vor allem seit dem Prüfungsbericht noch fünf Jahre vergehen lassen, ehe sie den Widerruf aussprach. Unter diesen Umständen ist es der Klägerin nicht mehr zumutbar, den Verbleib der Kleie nachzuweisen. Das muß mit Rücksicht auf das lange Zuwarten der Beklagten zu deren Lasten gehen. Infolgedessen muß zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß aus dem zu Veredelungszwecken eingeführten Getreide Kleie hergestellt worden ist, die der Abschöpfung unterlegen hat.

23

Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten fällt bei der Herstellung von Mehl in der Regel 30 % Kleie an. Bei der Einfuhr von Kleie mit einem nicht übermäßig hohen Stärkegehalt, wie es hier nach Ansicht der Parteien zu unterstellen ist, ist nach Art. 11 der VO Nr. 55/62/EWG des Rats über die Regelung für Getreideverarbeitungserzeugnisse vom 30. Juni 1962 (ABl. S. 1583) für 100 kg verarbeitete Erzeugnisse die Abschöpfung für 25 kg Weizen zu leisten. Das entspricht insgesamt 7 1/2 % des für die Herstellung des Mehls verwandten Getreides. Einsichtlich dieses Prozentsatzes sind daher von der Beklagten die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht nachgewiesen und auch nicht nachzuweisen. Unter Aufrundung nach oben, um allen Eventualitäten zugunsten der Klägerin Rechnung zu tragen, weil die Beklagte für die tatbestandlichen Voraussetzungen ihres Widerrufs beweispflichtig ist, sieht daher der Senat die Nichtberechtigung der Zusage der abschöpfungsfreien Einfuhr von Weizen nur in Höhe einer Menge von 173.500 kg als gegeben und nur insoweit den Widerruf als rechtmäßig an.

24

Hinsichtlich dieser Menge ist der Widerruf aber rechtmäßig und daher zu bestätigen. Ihm steht letztlich auch nicht der von der Klägerin geltend gemachte Einwand der Verwirrung entgegen.

25

Die Rechtsprechung hat den Gedanken der Verwirkung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts anerkannt (so BVerwGE 6, 204 [205]; Urteil vom 26. November 1969 - BVerwG VT C 11.65 - DÖV 1970, 498). Zur Verwirkung genügt nicht ein Zeitablauf, es müssen vielmehr noch andere Umstände hinzukommen, weil die Verwirkung ein Ausfluß des Grundsatzes von Treu und Glauben ist. Es ist daher erforderlich, daß der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten hat entnehmen müssen, daß dieser sein Recht nicht mehr geltend machen würde (so RGZ 155, 148 [152]; 158, 100 [107]; BGHZ 25, 47 [52]; BVerfGE 32, 305 [308, 309]; Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl. 1960, § 228 IV 2 S. 1394; Palandt, Komm. zum BGB, 35. Aufl. 1976, § 242 Anm. 9 d bb S. 221; Soergel-Siebert, Komm, zum BGB, 10. Aufl. 1967, § 242 Rdnr. 295). Insoweit wären im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt, da die Beklagte seit 1966 wußte, daß die Klägerin hinsichtlich einer Menge von 144.538 kg Weizenmehl unrichtige Angaben gemacht hatte, was auch der Klägerin durch den Prüfungsbericht bekannt war, ohne daß die Beklagte fünf Jahre lang daraus Folgerungen zog. Daraus konnte die Klägerin schließen, daß die Beklagte ihren Anspruch auf Widerruf nicht mehr geltend machen würde. Das allein genügt aber zur Verwirkung noch nicht. Es muß vielmehr weiter hinzukommen, daß die Geltendmachung des Rechts auf Grund dieses Umstandes illoyal ist (so Urteil vom 9. Februar 1966 - BVerwG V C 99.65 - DVBl. 1966, 600 [601]; BGHZ 25, 47 [52]; Enneccerus-Nipperdey a.a.O.). Als illoyal ist aber das Verhalten des Berechtigten dann anzusehen, wenn der Verpflichtete mit Rücksicht auf die Annahme, der Berechtigte werde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen, sich in seinen wirtschaftlichen Maßnahmen darauf eingerichtet hat (so RGZ 158, 100 [107]; BGHZ 25, 47 [52]; Palandt a.a.O.; Soergel-Siebert a.a.O.). Die Klägerin hatte sich aber nicht darauf eingerichtet, daß die Beklagte die Bestätigung nicht widerrufen würde. Sie hat vielmehr in dieser Hinsicht nichts unternommen und konnte das auch gar nicht. Die Geltendmachung des Widerrufs ist daher auch nach Ablauf der fünf Jahre nicht illoyal. Die Voraussetzungen der Verwirkung sind nicht gegeben.

26

Da die Klägerin mit ihrer Klage nur mit 1/13 Erfolg hat, fallen ihr nach § 155 Abs. 1 VwGO 12/13, der Beklagten 1/13 der Kosten des gesamten Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten zur Last. Die Kosten des Verfahrens vor dem Finanzgericht muß dagegen nach § 155 Abs. 5 VwGO die Beklagte vollen Umfangs tragen, weil sie in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung zu Unrecht darauf hingewiesen hat, daß gegen ihren Widerrufsbescheid Klage beim Hessischen Finanzgericht erhoben werden könne.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 47.933 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg