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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.08.1976, Az.: BVerwG VI B 2.76

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; An die Darlegung eines Verfahrensmangels zu stellende Anforderungen; Zulässigkeit der Geltendmachung einer fehlerhaften Beweiswürdigung als Verfahrensmangel; Rüge der Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.08.1976
Aktenzeichen
BVerwG VI B 2.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 14203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 29.11.1973 - AZ: 153 I 72
VGH Bayern - 24.10.1975 - AZ: 4 III 74

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 1976
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1975 ergangenen Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig, da ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte, nicht in einer der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Art bezeichnet ist.

2

Die Beschwerde bringt zunächst im wesentlichen vor, angesichts der Umstände, insbesondere der Aussagen der Klägerin und der Zeugen, hätten die negativen Auskünfte des Bundesarchivs, mit deren Unvollständigkeit danach hätte gerechnet werden müssen, nicht ausreichen können, die Klage abzuweisen. Das Gericht hätte die Erklärungen der Klägerin selbst in ihrem Beweiswert nicht derart einschränkend auslegen dürfen.

3

Die Beschwerde fährt fort, weil an Personalunterlagen über den Kläger nichts vorhanden gewesen sei, hätte das Gericht dringend die Klärung in der Weise herbeiführen, müssen, daß "im Wege eines Rechtshilfeersuchens gegenüber den zuständigen Behörden der DDR nach den Unterlagen, die dort vorhanden sein müßten, angefragt wird."

4

Der erste Teil des Beschwerdevorbringens richtet sich - soweit er nicht überhaupt nur zur Erläuterung und Begründung des zweiten Teils gedacht ist - ausschließlich gegen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind jedoch revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen. Mit Angriffen auf die Beweiswürdigung kann daher ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden. Solche Angriffe sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich und wären es auch im Revisionsverfahren (vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. November 1973 - BVerwG VI B 39.73/VI C 159.73 -, vom 5. Dezember 1972 - BVerwG VI B 37.72 - und vom 8. März 1974 - BVerwG VI B 72.73 -).

5

Mit dem zweiten Teil des Beschwerdevorbringens ist ein Verfahrensmangel - auch unter Berücksichtigung der etwa im ersten Teil zu sehenden Erläuterung - nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet. Hierfür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, daß substantiiert - und damit präzisiert - dargelegt wird, entweder welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen und welche Beweismittel in Betracht gekommen wären (vgl. u.a. Beschlüsse vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60-, vom 13. Dezember 1960 - BVerwG VIII B 130.60-, vom 3. März 1961 - BVerwG VI B 61.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 3, 5 und 8], Urteile vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 162.60 - [RiA 1963, 365 = DÖD 1963, 215], vom 8. September 1966 - BVerwG VI C 6.63 - [Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 25 = RiA 1969, 56], vom 22. Januar 1969 - BVerwG VI C 52.65 - [BVerwGE 31, 212, 217 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]], Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG VI B 59.70 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 81] und vom 11. Juni 1975 - BVerwG VI CB 42.74 - [zur Veröffentlichung vorgesehen]). Im konkreten Fall hätte die Klägerin darlegen lassen müssen, bei welcher Stelle ihrer Ansicht nach welche Auskünfte hätten eingeholt werden müssen.

6

Dabei ist darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier die Klägerin - nicht ausdrücklich beantragt hat (Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21] und Beschlüsse vom 19. August 1968 - BVerwG VI B 19.68-, vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 71] sowie vom 6. Dezember 1974 - BVerwG II B 60.74 -). Auch im Verwaltungsstreitverfahren haben die Beteiligten eine weitgehende Mitwirkungspflicht bei der Tatsachenaufklärung (vgl. die Zusammenstellung älterer Rechtsprechung bei Haueisen, Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht der Beteiligten, in NJW 1966, 764 [BVerfG 16.03.1966 - 1 BvR 675/65] sowie insbesondere Urteile vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 158.62 - [BVerwGE 16, 241, 245 [BVerwG 23.07.1963 - II C 158/62]], vom 15. September 1966 - BVerwG II C 84.64-, Beschluß vom 7. Februar 1973 - BVerwG II B 41.72-, Urteile vom 30. August 1973 - BVerwG II C 26.71 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 88] und vom 7. November 1974 - BVerwG II C 55.72 -).

7

Nach dem Beschwerdevorbringen selbst hätte aufgrund dieser Mitwirkungspflicht von der anwaltlich vertretenen Klägerin erwartet werden müssen, daß für die Beweisfrage, die jetzt nach der Beschwerde als bedeutsam angesehen wird, spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vor der Tatsacheninstanz formelle Beweisanträge nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt worden wären, da sonst ein Rügeverlust eintritt (vgl. dazu Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92], vom 3. Dezember 1973 - BVerwG VI B 62.73 - und vom 23. Januar 1975 - BVerwG VI B 52.74 -, jeweils mit Nachweiser aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Solche Anträge, die ausdrücklich zu Protokoll erklärt werden müssen (Beschlüsse vom 22. September 1961 - BVerwG VIII B 61.61 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 9 = NJW 1962, 124] und vom 11. Januar 1963 - BVerwG VII B 44.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 16 = DVBl. 1963, 368], Urteile vom 28. Mai 1965 - BVerwG VII C 125.63 - [BVerwGE 21, 184], vom 8. September 1966 - BVerwG VI C 6.63 - [RiA 1969, 56] und vom 19. Oktober 1967 - BVerwG VI C 101.64 - sowie Beschluß vom 16. April 1975 - BVerwG VI B 83.74 -), sind ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 24. Oktober 1975 nicht gestellt worden. Auch deshalb reicht das Vorbringen der Beschwerde zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht aus.

8

Im übrigen hätte auch das Berufungsgericht die - unsubstantiierte - Annahme, in der DDR seien weitere Unterlagen über die militärische Laufbahn des Ehemannes der Klägerin vorhanden, in den Bereich jener bloßen Vermutungen rechnen dürfen, denen ein Gericht jedenfalls unter solchen Umständen nicht weiter nachzugehen brauchte (vgl. Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 162.60 - [RiA 1963, 365 = DÖD 1963, 215; insoweit in Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 7 und VerwRspr. Bd. 16 Nr. 128 nicht abgedruckt] sowie Beschluß vom 16. April 1975 - BVerwG VI B 83.74 -).

9

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert