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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1975, Az.: BVerwG 3 C 51/73

Lastenausgleich; Schadensfeststellung ; Wertermittlung bei Anteilsrechten; Berliner Verfahren; Ermittlung des Anteilswertes; Gemeiner Wert; Alleingesellschafter einer GmbH; Paketzuschlag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1975
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 51/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 22.05.1973 - III A 44/71
nachfolgend
BVerwG - 11.02.1975 - AZ: BVerwG III C 51.73

Fundstelle

  • BVerwGE 48, 25

Amtlicher Leitsatz

1. Bei Anwendung des FeststG § 18 Abs. 2 ist bei der Ermittlung des Anteilswertes grundsätzlich von den Verhältnissen der Kapitalgesellschaft am 31.12.1939 auszugehen; Abweichendes gilt nur, wenn die Kapitalgesellschaft entweder nach diesem Stichtag neu gegründet (Anschluß BVerwG, 23.09.1965, III C 56.64, BVerwGE 22, 48) oder deren Kapital nach diesem Stichtag erhöht oder herabgesetzt worden ist (Anschluß BVerwG, 26.01.1967, III C 49.65, BVerwGE 26, 90; Anschluß BVerwG, 25.04.1972, III C 21.71, Buchholz 427.2 § 18 Nr 16).

2. Ist der gemeine Wert des Anteils gemäß BewG § 13 Abs. 2 S. 2 zu ermitteln, so kann - auch wenn das Gesamtvermögen der Gesellschaft glaubhaft gemacht und hieraus der Vermögenswert im Sinne des Berliner Verfahrens ableitbar ist - auf die Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Gesellschaft nicht verzichtet werden (Die im Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 16.04.1974, II/2 - LA 5112-14/74, vertretene Auffassung über die Berechnung des Anteilswertes in diesen Fällen ist mit dem Gesetz nicht vereinbar).

3. Kann das Berliner Verfahren zur Ermittlung des gemeinen Wertes mangels tatsächlicher Voraussetzungen im Einzelfall nicht angewendet werden, so ist in sinngemäßer Anwendung des FeststBAADV 2 § 7 Abs. 3 ein Schätzungsgutachten des Bewertungsausschusses einzuholen.

4. Der Alleingesellschafter einer GmbH kann nicht verlangen, daß der Wert des Anteils um einen sogenannten Paketzuschlag (BewG § 13 Abs. 3) erhöht wird.