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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.01.1975, Az.: BVerwG VI B 85.74

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ; Teilnahme an einem Verbrechen im Sinne eines in sittlicher Hinsicht besonders verwerflichen Verhaltens; Bestehen eines unausweichlichen seelischen Zwangs zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1975
Aktenzeichen
BVerwG VI B 85.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 13086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 15.10.1974 - AZ: VG I A 372/73

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 15. Oktober 1974 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die hiergegen nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Hemmungen, im Kriege Menschen zu töten, bei dem Kläger nicht stärker seien als bei anderen Wehrpflichtigen; er lehne den Krieg und die damit verbundenen Schrecken nur im selben Maße ab wie alle friedliebenden Menschen. Die diesen tatsächlichen Feststellungen zugrundeliegende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Abscheu gegen den Krieg reicht zur Annahme einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG nicht aus (Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 22]; Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 26]; Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 81.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 49]; Beschluß vom 18. September 1974 - BVerwG VI CB 70.74 -). Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß im Fall des Klägers die Ablehnung des Kriegsdienstes zu der zwingenden Erkenntnis geführt hat, unter keinen denkbaren Umständen ohne schwere seelische Not imstande zu sein, in Erfüllung der von Verfassung und Gesetz auferlegten Wehrdienstpflicht selbst am Kriege mit der Waffe teilnehmen zu können, hat das Verwaltungsgericht nicht festzustellen vermocht. Der Kläger kann sich daher zur Begründung einer Divergenz nicht auf die Urteile des VIII. Senats vom 20. Juni 1968 - BVerwG VIII C 9.67 und BVerwG VIII C 18.67 - berufen. Ihnen lag, wie der VIII. Senat selbst ausdrücklich klargestellt hat (BVerwGE 38, 358 [361]), ein von der Tatsacheninstanz festgestellter besonderer Sachverhalt zugrunde, der zu der Annahme berechtigte, daß der Wehrpflichtige die Ableistung des Kriegsdienstes mit der Waffe als eigene Teilnahme an einem Verbrechen im Sinne eines in sittlicher Hinsicht besonders verwerflichen Verhaltens ansah und sich für ihn hieraus ein unausweichlicher seelischer Zwang zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe ergab. Eine solche Situation ist hier nicht gegeben.

4

Das Verwaltungsgericht ist auch sonst nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat es die im Urteil vom 3. Oktober 1958 - BVerwG VII C 235.57 - (BVerwGE 7, 242 [246/247]) entwickelten Grundsätze über die eine Gewissensentscheidung begründenden Motive bei der Würdigung der Zeugenaussagen nicht verkannt. Das Verwaltungsgericht hat den Bekundungen der Zeugen keine ausschlaggebende Bedeutung zuzubilligen vermocht, weil diese für ihre Ansicht, der Kläger könne nicht im Kriege Menschen töten, keine wesentlichen Anhaltspunkte, insbesondere Einzelheiten aus gemeinsamen Gesprächen hatten mitteilen können. Damit hat das Verwaltungsgericht sich im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung gehalten (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In Wahrheit wendet sich der Kläger mit diesen wie auch seinen anderen Beanstandungen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Die Abweichungsrüge kann darauf nicht gestützt werden (vgl. Beschluß vom 25. November 1974 - BVerwG VI B 68.74 - mit weiteren Nachweisen). Im übrigen kommt ohnehin in der Regel den eigenen Angaben des Klägers und dem von seiner Gesamtpersönlichkeit zu gewinnenden Eindruck das maßgebende, entscheidungstragende Gewicht zu (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteile vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 105.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 47] und vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 52]; Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG VI C 173.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 20]).

5

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.