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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.11.1973, Az.: BVerwG III B 21.73

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1973
Aktenzeichen
BVerwG III B 21.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12933
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 30.11.1972 - AZ: III A 26/72

In der Verwaltungssache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff und Sigulla
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 30. November 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen, unter denen die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen wäre, liegen nicht vor.

2

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die von der Beschwerde nicht angegriffen und deshalb für das Bundesverwaltungsgericht bindend sind, ist der Kläger mit dem Tod seines Vaters (8. März 1942) zusammen mit seiner Schwester zu gleichen Teilen Eigentümer des landwirtschaftlichen Vermögens geworden, das sich zu dieser Zeit bereits im unmittelbaren Besitz des Pächters H. befand, und zwar auf Grund eines Zwangspachtverhältnisses. Die Übertragung des Eigentums an diesem landwirtschaftlichen Besitz auf den Pächter H. durch Anordnung des Landrates in G. vom 15. Februar 1944 hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 8. November 1963 - BVerwG IV C 123.62 - als nichtig beurteilt.

3

Nach diesem Sachverhalt sind in einem künftigen Revisionsverfahren keine grundsätzlichen Ausführungen zu den Prägen zu erwarten, die der Kläger als grundsätzlich bezeichnet hat. Der von ihm geltend gemachte Verlust des Teiles des Hofinventars, das ihm bis zur Zwangsverpachtung als Pächter gehörte, und der Ernte des Jahres 1941, kann zu keiner Schadensfeststellung führen, obwohl diese Wirtschaftsgüter im Wege der Zwangspacht vom Pächter H. übernommen worden sind, ohne daß der Kläger dafür einen Geldersatz von seinem Vater als früherem Verpächter oder von dem Pächter H. erhalten hat. Das ergibt sich auf Grund des festgestellten Sachverhalts unmittelbar aus dem Gesetz.

4

Als Miteigentümer des landwirtschaftlichen Vermögens im Schadenszeitpunkt kann der Kläger wegen seines vertreibungsbedingten Verlustes nur eine Schadensfeststellung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG verlangen. Der Schaden ist gemäß § 12 FG zu berechnen. Bei der Schadensberechnung ist von dem zuletzt festgestellten Einheitswert auszugehen. Ein etwaiger Überbestand an stehenden Betriebsmitteln (vgl. Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Aufl. Anm. I 3 a zu § 29 Abs. 1 und Anm. II Ziff. 2 Buchst. b zu § 40) wird vom festgestellten Einheitswert auch dann umfaßt, wenn dessen Fortschreibung wegen dieses Überbestandes unter Anwendung des § 40 Ziff. 1 und 2 BewG zum letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung geboten gewesen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Schadensberechnung für das durch Vertreibungsmaßnahmen verlorene landwirtschaftliche Vermögen der zuletzt festgestellte. Einheitswert zugrunde zu legen. Er ist für die Schadensberechnung maßgeblich; es kann nicht geltend gemacht werden, daß er unrichtig festgestellt sei oder daß nachträglich wertsteigernde Faktoren eingetreten seien (Urteil vom 2. März 1967 - BVerwG III C 39.64 - mit weiteren Nachweisen [BVerwGE 26, 263 = Buchholz 427.2 § 12 Nr. 33]). Der Verlust von Überbestand an stehenden Betriebsmitteln kann deshalb in den Fällen, in denen - wie hier - der vor der Vertreibung zuletzt festgestellte Einheitswert bekannt ist, bei der Schadensberechnung nicht berücksichtigt werden.

5

Die umlaufenden Betriebsmittel, zu denen vor allem die bereits eingebrachte Ernte gehört (vgl. Krekeler, a.a.O.), sind im Rahmen des landwirtschaftlichen Vermögens bewertungsrechtlich unerheblich. Sie gehören dem sonstigen Vermögen an (§ 40 Ziff. 3 Satz 2 BewG). Wirtschaftsgüter des sonstigen Vermögens sind nur feststellungsfähig, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Das ist bei den Wirtschaftsgütern, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Vermögens einen Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln bildeten, nicht der Fall. Der Verlust dieser Wirtschaftsgüter ist gemäß § 7 FG von der Schadensfeststellung ausgeschlossen.

6

Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt: Wäre die Zwangsverwaltung nicht angeordnet gewesen, so hätte der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für den Verlust des von ihm geltend gemachten Überbestandes eine Schadensfeststellung beanspruchen können. Bei der gebotenen lastenausgleichs rechtlichen Betrachtungsweise kann er dies aber auch nach den hier festgestellten Umständen selbst dann nicht, wenn die Zwangsverpachtung - mit dem Kläger und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - als eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 1 der 7. FeststellungsDV beurteilt würde. Der Kläger hätte in diesem Fall Wirtschaftsgüter verloren, deren Verlust nicht gesondert feststellungsfähig wäre. Denn die Schadensfeststellung und Schadensberechnung an entzogenen Wirtschaftsgütern richtet sich gemäß § 6 der 7. FeststellungsDV nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes. Diese Vorschriften sehen wegen des hier geltend gemachten Verlustes keine Schadensfeststellung vor, wie dargelegt ist.

7

Würde ein privatrechtlicher Herausgabeanspruch des Klägers gegen den Pächter H. gemäß § 985 BGB bejaht werden, zu dem das Verwaltungsgericht sich nicht geäußert hat, so könnte auch dieser nicht zur Schadensfeststellung führen. Bei gegenteiliger Auffassung würden über den Umweg der Schadensfeststellung an einem privatrechtlich geldwerten Anspruch (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG) Wirtschaftsgüter in den Lastenausgleich einbezogen, deren Einbuße ohne die behauptete Verfolgungsmaßnahme nicht zu einer Schadensfeststellung in der Person des Geschädigten geführt hätte. Dazu bieten die lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften jedoch keine Möglichkeit.

8

Dieses Problem hat der Kläger erkannt. Er hat in seinem Schriftsatz vom 25. Mai 1973 ausgeführt, das sog. Überinventar müsse als Sondervermögen - änlich wie städtischer Besitz - behandelt werden und der Schadensfeststellung zugänglich sein; es habe nämlich mit dem Grundbesitz (gemeint ist das landwirtschaftliche Vermögen) nichts zu tun. Das Gesetz hat sich jedoch dieser. Überlegung verschlossen. Wie der Überbestand an landwirtschaftlichem Inventar bewertungsrechtlich und feststellungsrechtlich zu behandeln ist, ist bereits dargelegt worden. Nach den hier getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind dem Kläger - wenn seiner Darstellung in vollem Umfange gefolgt wird - Schäden durch die Zwangs Verpachtung entstanden, die lastenausgleichsrechtlich nicht entschädigungsfähig sind.

9

Dieses Ergebnis schließt es aus, die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen, ohne daß es insoweit darauf ankommt, ob im übrigen den Ausführungen des Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen in vollem Umfange zu folgen ist.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Sigulla