Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.01.1973, Az.: BVerwG III C 97.71
Wegnahmeschaden an Betriebsvermögen; Entschädigungszahlungen für einen Ernteverlust und für einen Gesamtschaden; Ermittlung eines Schadensbetrages
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.01.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 97.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12668
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 06.10.1970 - AZ: VIII L 203/68
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 RepG
- § 6 Abs. 1 RepG
- § 12 Abs. 1 RepG
- § 12 Abs. 3 Nr. 1 RepG
- § 15 Abs. 1 Nr. 7 RepG
- § 17 RepG
- § 19 Abs. 1 RepG
- § 19 Abs. 3 Nr. 3 RepG
- § 27 Abs. 3 RepG
- § 28 Abs. 1 Nr. 1 RepG
- § 35 Abs. 1 Nr. 3 RepG
- § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG
- § 43 Abs. 1 Nr. 2 FG
- § 43 Abs. 1 Nr. 4 FG
- § 57 Abs. 3 BewG
Fundstellen
- BVerwGE 41, 292 - 301
- DokBer A 1973, 289
- IFLA 1974, 45
- ZLA 1973, 92
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein gemäß § 100 AO vorläufig festgestellter Einheitswert ist dann im Bereich des Lastenausgleichsrechts als ein ohne Vorbehalt festgestellter Einheitswert zu behandeln, wenn im Zeitpunkt des Schadenseintritts kein Berichtigungsantrag gemäß § 225 Satz 2 AO mehr zulässig war (Bestätigung von BVerwG III C 13.69 - Urteil vom 14. Mai 1970 [BVerwGE 35, 194 = Buchholz 427.6 § 15 Nr. 1]).
- 2.
Die Frage bleibt offen, ob § 6 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV in der Fassung vom 31. Juli 1970 (BGBl. I S. 1190) insoweit durch die Ermächtigung (§ 43 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 FG) gedeckt ist, als er bestimmt, daß in den Fällen, in denen der Einheitswert nicht bekannt ist, die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes entfällt, wenn der Einheitwert aus den Unterlagen der Finanzbehörden über die Gewerbesteuer oder Vermögensteuer abgeleitet werden kann.
- 3.
Unter Schäden im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 7 RepG ist die Einbuße (Verlust oder sonstige Wertbeeinträchtigung) an Wirtschaftsgütern zu verstehen, die eine selbständige Schadensberechnung ermöglicht hätte.
- 4.
Entschädigungszahlungen, die für die bei der Schadensberechnung nicht berücksichtigungsfähigen Schäden gewährt worden sind, bleiben im Bereich des Reparationsschädengesetzes (§§ 28 Abs. 1 Nr. 1, 35 Abs. 1 Nr. 3) außer Ansatz.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Oktober 1970 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Berechnung eines Reparationsschadens, der durch den Verlust einer in Kamerun gelegenen Tabakplantage entstanden ist.
Der 1958 gestorbene Ehemann der im Verlauf des Revisionsverfahrens gestorbenen Klägerin besaß seit 1932 im französischen Mandatsgebiet Kamerun eine 850 ha große Tabakplantage, zu der noch 2.500 ha Pachtland und ein unbebautes Grundstück in Y. gehörten und auf der er mit Original-Deli-Saat Sumatra-Tabak anpflanzte. Die Pflanzung wurde von Hamburg aus kaufmännisch geleitet. Die Einkünfte aus der Tabakplantage wurden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert, die Plantage galt vermögensteuerrechtlich als Betriebsvermögen, und der Erblasser der gestorbenen Klägerin wurde zur Gewerbesteuer veranlagt. Der Einheitswert auf den 1. Januar 1938 wurde im Wege der Fortschreibung auf 352.000 RM festgestellt, wobei ein Betrag von 7.000 RM auf den in Hamburg gelegenen Betriebsteil entfiel. Auf den 1. Januar 1939 wurde der Einheitswert rückwirkend vorläufig auf minus 188.900 RM und auf den 1. Januar 1940 vorläufig auf minus 237.300 RM festgestellt. Nach Ausbruch des 2. Weltkrieges wurde die Plantage am 7. September 1939 von der französischen Regierung beschlagnahmt. Den größten Teil der Ernte des Jahres 1939, die bereits eingebracht, bearbeitet und fermentiert war, verbrachte der Zwangsverwalter nach Frankreich und verkaufte sie dort zu einem Schleuderpreis an die französische Tabak-Monopolstelle. Von dem Kaufpreis erhielt der Ehemann der verstorbenen Klägerin 240.147 RM; außerdem wurde ihm in den Jahren 1942/1943 nach der Kriegssachschädenverordnung des deutschen Militärbefehlshabers in Frankreich für den in Frankreich verkauften Teil der Ernte eine Entschädigung von 830.798 RM gewährt. Ferner wurde ihm 1944 ein Betrag von 185.000 RM nach den Richtlinien für die Gewährung von Vorauszahlungen auf die Auslandsschäden deutscher Staatsangehöriger gezahlt. Nach dem Ende des 2. Weltkrieges wurde die Tabakplantage enteignet. Der Einheitswert des restlichen Betriebsvermögens wurde auf den 21. Juni 1948 mit 5.200 RM festgestellt.
Der Antrag des Ehemannes der verstorbenen Klägerin, den Verlust der Plantage als Vertreibungsschaden festzustellen, wurde mit der Begründung abgelehnt, er sei kein Vertriebener. Nach dem Tode ihres Ehemannes beantragte die verstorbene Klägerin als dessen Alleinerbin die Gewährung eines Darlehens wegen eines Reparationsschadens. Ihr Antrag wurde abgelehnt. Ihre Beschwerde und Klage blieben erfolglos. Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hob das klagabweisende Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.
Mit Urteil vom 6. Oktober 1970 hat das Verwaltungsgericht die Klage auf der Grundlage des zwischenzeitlich ergangenen Reparationsschädengesetzes erneut abgewiesen und dazu ausgeführt: Der für den Einheitswertvergleich gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 3 RepG maßgebliche Einheitswert auf den 1. Januar 1940 von minus 237.300 RM sei gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 5 RepG um den Betrag zu erhöhen, der für die Plantage in Kamerun außer Ansatz geblieben sei. Da am 1. Januar 1939 das Rohvermögen um 194.095 RM niedriger gewesen sei als die Schulden sowie die sonstigen Abzüge und Anhaltspunkte für eine weitreichende Werterhöhung bis zum 1. Januar 1940 fehlten, sei dieser Betrag dem auf den 1. Januar 1940 festgestellten Einheitswert zuzuschlagen. Dem so ermittelten Anfangsvergleichswert von zusammen minus 431.395 RM stehe aber ein positiver Einheitswert zum Währungsstichtag von 5.200 DM gegenüber. Deshalb sei der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nicht feststellungsfähig. Aber auch wenn man das Sonderschicksal der Tabakernte 1939 berücksichtige, führe dies zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Das wird näher dargelegt.
Gegen dieses Urteil hat die verstorbene Klägerin die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts, den Bescheid vom 29. Juni 1965 und den Beschwerdebeschluß aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie erneut zu bescheiden.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen;
gegen eine Zurückverweisung erhebt er keine Einwendungen.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, daß dem Erblasser der im Verlauf des Revisionsverfahrens gestorbenen Klägerin, deren Tod das Verfahren nicht unterbrochen hat (§ 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 Abs. 1, 246 Abs. 1 ZPO), ein Reparationsschaden an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens durch Wegnahme im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 3 Nr. 1 RepG entstanden ist. Die Plantage in Kamerun einschließlich der zu ihr gehörenden Grundstücke, die am 7. September 1939 mit der bereits bearbeiteten und fermentierten Tabakernte beschlagnahmt und damit im Sinne des § 2 RepG weggenommen worden ist, war Teil der wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens, dessen Geschäftsleitung sich im Zeitpunkt des Schadens in Hamburg und damit im Geltungsbereich des Reparationsschädengesetzes befand.
Das angefochtene Urteil verletzt aber Bundesrecht, weil das Verwaltungsgericht bei der Schadensberechnung von § 19 Abs. 3 RepG ausgegangen ist. Nicht diese Vorschrift ist einschlägig, denn dem Erblasser ist kein Reparationsschaden "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" entstanden, wie es § 19 Abs. 3 RepG verlangt. Maßgebliche Schadensberechnungsvorschriften sind vielmehr § 19 Abs. 1 RepG und - weil am Betriebsvermögen wegen der in Hamburg belegenen und vom Schadensereignis nicht betroffenen Wirtschaftsgüter kein voller Verlust, sondern Teilschäden entstanden sind - die §§ 19 Abs. 4, 27 Abs. 1 und 3 RepG; der Schaden ist nämlich ausschließlich "in Gebieten außerhalb des Deutschen Reiches" - in Kamerun - eingetreten. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den Vorschriften der gemäß § 19 Abs. 4, § 27 Abs. 3 RepG erlassenen Achten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (8. FeststellungsDV) vom 31. Juli 1970 (BGBl. I S. 1190) ist der Berechnung des Schadenshöchstbetrages der zuletzt festgestellte Einheitswert zugrunde zu legen. Damit ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der zuletzt vor dem Schadenseintritt festgestellte Einheitswert gemeint (Urteil vom 14. Januar 1971 - BVerwG III C 41.68 - [Buchholz 427.208 § 5 Nr. 4]). Sofern dieser nicht bekannt ist, ist der Schadenshöchstbetragsberechnung der Wert zugrunde zu legen, der auf den letzten Festellungszeitpunkt vor dem Schadenseintritt bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre (Ersatzeinheitswert).
Da der Schaden des Erblassers am 7. September 1939 durch die Beschlagnahme der Plantage eingetreten ist, muß der Schadenshöchstbetragsberechnung der auf den 1. Januar 1939 festgestellte Einheitswert oder ein auf diesen Zeitpunkt ermittelter Ersatzeinheitswert zugrunde gelegt werden. Das Verwaltungsgericht hat dagegen entschieden, daß es - entsprechend dem zu Unrecht für einschlägig gehaltenen § 19 Abs. 3 Nr. 3 RepG - auf den Einheitswert ankomme, der auf den 1. Januar 1940 festgestellt worden sei. Im Ansatzpunkt erweist sich das angefochtene Urteil damit als fehlerhaft.
Das angefochtene Urteil muß wegen dieser fehlerhaften Rechtsanwendung auch aufgehoben werden, weil es sich nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht aus sonstigen Gründen als richtig erweist. Der Einheitswert auf den 1. Januar 1939 (Anfangsvergleichswert), der zusammen mit dem bekannten Einheitswert auf den 21. Juni 1948 (Endvergleichswert) die Grundlage für die Berechnung des Schadenshöchstbetrages (§ 27 Abs. 3 RepG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 8. FeststellungsDV) bildet, ist nicht bekannt. Zwar hatte das zuständige Finanzamt auf den 1. Januar 1939 einen vorläufigen Einheitswert mit minus 188.900 RM festgestellt. Dieser Wert ist aber als Anfangsvergleichswert für die Berechnung des Schadenshöchstbetrages nicht verbindlich. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. Mai 1970 - BVerwG III C 13.69 - [BVerwGE 35, 194 = Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 1]) kann allerdings ein - wie hier - gemäß § 100 AO vorläufig festgestellter Einheitswert dann als Einheitswert im Sinne des § 12 Abs. 1 FG anzusehen sein, wenn der Steuerpflichtige die Berichtigung der vorläufigen Feststellung nach § 225 Satz 2 AO nicht mehr beantragen konnte und erst danach der Kriegssachschaden eingetreten ist. Diese Rechtsprechung, die grundsätzlich auch für das Reparationsschädengesetz im Rahmen des hier einschlägigen § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 8. FeststellungsDV zutrifft, ist im vorliegenden Falle jedoch nicht einschlägig. Dies schon deshalb nicht, weil der Reparationsschaden bereits im September 1939 eingetreten ist und damit ein Berichtigungsantrag noch zulässig gewesen wäre; denn die Frist des § 225 Satz 2 AO (Endes des Jahres, das auf die Beseitigung der Ungewißheit folgt) war in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen; zudem ist auf den 1. Januar 1940 ein weiterer vorläufiger Einheitswert festgestellt worden.
Fehlt es somit an einem Einheitswert auf den 1. Januar 1939, so ist auf diesen Zeitpunkt der Ersatzeinheitswert als Anfangsvergleichswert zu ermitteln. Dieser Ermittlung bedarf es auch dann, wenn § 6 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV insoweit durch die Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 FG gedeckt sein sollte als darin bestimmt ist, daß in den Fällen, in denen der Einheitswert nicht bekannt ist, dessen Ableitung aus den Unterlagen der Finanzbehörden über die Gewerbesteuer oder Vermögensteuer zulässig sei (vgl. hierzu Urteil vom 10. Mai 1965 - BVerwG III C 135.64 - [Buchholz 427.2 § 12 Nr. 20]). Eine Rekonstruktion des Einheitswertes auf den 1. Januar 1939 aus den Einheitswertakten des Finanzamtes ist nicht möglich. In der Berechnung für die vorläufige Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1939 ist zwar auch das ausländische Rohvermögen angegeben; die Vorläufigkeit der Fortschreibung ist aber gerade damit begründet, daß der Wert der Pflanzung nicht feststehe. Damit kann der Einheitswert mangels einer sicheren Angabe über das Rohvermögen nicht abgeleitet werden. Aus der Betriebsvermögensübersicht und der Bilanz per 30. Juni 1938 ist eine Ableitung schon deswegen nicht möglich, weil die darin angegebenen Werte nicht als feststehend angesehen werden können. Andere Unterlagen, insbesondere Gewerbesteuerakten, aus denen der Einheitswert auf den 1. Januar 1939 abgeleitet werden könnte, liegen dem Senat nicht vor. Einen Anfangsvergleichswert ohne Ermittlung des Ersatzeinheitswertes kann der Senat von sich aus damit nicht feststellen, so daß er auch keine Höchstbetragsberechnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 8. FeststellungsDV unter Berücksichtigung des auf den Währungsstichtag festgestellten Einheitswertes durchführen kann. Die hiernach erforderliche Ermittlung des Ersatzeinheitswertes auf den 1. Januar 1939 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV kann der Senat mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen nicht vornehmen.
Gleichwohl wäre eine Zurückverweisung aus diesem Grunde entbehrlich gewesen, wenn der Senat aus sonstigen Gründen hatte entscheiden können, daß der gesamte geltend gemachte Schaden gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 7 RepG, nicht entschädigungsfähig oder gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 RepG voll ausgeglichen sei; dann hätte es keiner Ermittlung des Anfangsvergleichswertes zum Zwecke der Berechnung des Schadenshöchstbetrages bedurft. Beides ist jedoch nicht der Fall.
Das Betriebsvermögen des Erblassers ist - wie bereits dargelegt - nur teilweise von einem Reparationsschaden betroffen. In einem solchen Falle ist nicht auszuschließen, daß der tatsächlich eingetretene Schaden geringer ist als der ihn begrenzende Schadenshöchstbetrag. In einem solchen Falle ist es grundsätzlich unerläßlich, zunächst den an sich feststellungsfähigen Schaden zu ermitteln; denn höher als der hierfür anzusetzende Schadensbetrag darf der Schaden im Feststellungsbescheid auch dann nicht festgestellt werden, wenn der Schadenshöchstbetrag dadurch nicht ausgeschöpft sein sollte.
Nach § 17 RepG kommt eine Schadensberechnung nur für den Verlust solcher Wirtschaftsgüter in Betracht, für die gemäß den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Reparationsschädengesetzes eine Entschädigung gewährt werden kann. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 7 RepG sind nicht entschädigungsfähig solche Schäden, für welche auf Grund der Kriegssachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher als der in § 14 bezeichneten Vorschriften Entschädigungszahlungen von mehr als 50 v.H. des nach diesen Vorschriften anzuerkennenden Verlustes gewährt worden sind oder gewährt werden.
Unter Schäden im Sinne dieser Vorschrift ist die Einbuße (Verlust oder sonstige Wertbeeinträchtigung) an Wirtschaftsgütern zu verstehen, die eine selbständige Schadensberechnung ermöglicht hätte; denn nur dann kann die für die Einbuße gewährte Entschädigung - falls sie in der im Gesetz genannten Höhe gewährt worden ist - die Berücksichtigung des Schadens bei der Schadensberechnung ausschließen. Bei jedem Wirtschaftsgut, für dessen Wegnahme, Zerstörung etc. nach dem Reparationsschädengesetz an sich eine Schadensberechnung vorgesehen ist, muß daher geprüft werden, ob die im Rahmen des Dritten Abschnittes des Reparationsschädengesetzes vorgesehene Schadensberechnung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Schaden nach § 15 RepG nicht entschädigungsfähig ist.
Der Erblasser der gestorbenen Klägerin hat - wie dargelegt - Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens verloren, und zwar sowohl bewegliche als auch unbewegliche. Die Berechnung des Teilschadens, der an beweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens eingetreten ist, hat gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 8. FeststellungsDV nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG zu geschehen. Hiernach ist der Schaden an anderen Wirtschaftsgütern als Betriebsgrundstücken mit dem Betrag festzustellen, um den sich die Summe der Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter infolge des Schadens gemindert hat; maßgebend sind die Teilwerte im Zeitpunkt der Schädigung.
Die Tabakernte 1939 gehörte im Zeitpunkt ihrer Wegnahme zum Umlaufvermögen des Betriebes. Sie war im Schadenszeitpunkt (7. September 1939) bereits bearbeitet und fermentiert. Sie hatte damit durch einen besonderen Produktionsgang einen Veredlungsstand erreicht, der es rechtfertigt, ihr betriebswirtschaftlich und bewertungsrechtlich einen Eigenwert im Rahmen des Betriebsvermögens zuzuerkennen. Spätestens in diesem Zeitpunkt - wenn nicht bereits seit Beginn des Veredlungsprozesses - konnte die Ernte bewertungsrechtlich nicht mehr als zu den Betriebsgrundstücken gehörend angesehen werden, die ihrerseits entsprechend § 57 Abs. 3 BewG als landwirtschaftliches Vermögen zu bewerten sind. Die Tabakernte 1939 war jedenfalls in ihrem bearbeiteten und fermentierten Zustand ein besonderer Teil des Betriebsvermögens; sie war ein Teil des Umlaufvermögens. Als Umlaufvermögen hat sie nach den Vorschriften des Reparationsschädengesetzes ein besonderes Schicksal gehabt; denn Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, für deren Wegnahme Entschädigungsleistungen in dem in § 15 Abs. 1 Nr. 7 RepG genannten Umfang gezahlt worden sind, scheiden bei der Berechnung der Teilwertverluste aus.
Für den Verlust der Tabakernte 1939 hat der Erblasser der gestorbenen Klägerin nach der Kriegssachschädenverordnung des deutschen Militärbefehlshabers in Frankreich eine Entschädigung in Höhe von 830.798 RM erhalten. Diese Entschädigungszahlung schließt es gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 7 RepG aus, den Verlust der Ernte bei der Schadensberechnung nach dem Dritten Abschnitt des Reparationsschädengesetzes zu berücksichtigen; denn der gewährte Betrag von 830.798 RM überschreitet 50 % des nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 RepG anzuerkennenden Verlustes.
Scheidet die Tabakernte 1939 bei der Schadensberechnung aus, so kann auch die für deren Verlust gewährte Entschädigung weder unmittelbar noch entsprechend gemäß § 28 RepG zum Schadensausgleich herangezogen werden.
Der Schadensausgleich nach dieser Vorschrift umfaßt nicht Entschädigungszahlungen, die nach den in § 15 Abs. 1 Nr. 7 RepG genannten Vorschriften gewährt worden sind, so daß in diesen Fällen eine unmittelbare Anwendung des § 28 RepG ausgeschlossen ist. Diese Entschädigungszahlungen sind, sofern sie für die im Schadensbetrag berücksichtigten Schäden gewährt wurden, gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 RepG bei der Kürzung des Grundbetrages zu berücksichtigen. Wird eine Entschädigungszahlung nach dieser Vorschrift zur Kürzung des Grundbetrages herangezogen, so kann dieselbe Entschädigungszahlung nicht auch noch schadensmindernd gemäß § 28 RepG wirken. Eine doppelte Berücksichtigung derselben Entschädigungszahlung zu Lasten des Geschädigten ist mit dem Gesetz unvereinbar.
Die genannte Voraussetzung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 RepG liegt hier allerdings nicht vor; denn der Schaden, der durch die Wegnahme der Tabakernte 1939 entstanden ist, wird weder - wie dargelegt - bei der Berechnung der Teilwertverluste berücksichtigt noch wird er bei der Berechnung des Schadenshöchstbetrages erfaßt. Bei dieser Berechnung (nämlich der Ermittlung des Anfangsvergleichswertes) spielt die Tabakernte 1939 keine Rolle. Sie war tatsächlich am Bewertungsstichtag (1. Januar 1939) nicht vorhanden. Damit scheidet sie als Wirtschaftsgut des beweglichen Betriebsvermögens aus. Ihr späterer Wert, der sich im Zusammenhang mit dem Veredlungsprozeß ergeben hat, ist auch bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz nicht berücksichtigungsfähig. Der Einheitswert für die Grundstücke, die zwar zum Betriebsvermögen gehörten, die aber bestimmungsgemäß landwirtschaftlich genutzt wurden, war nach den Regeln, über die Bewertung landwirtschaftlichen Vermögens zu bilden. Ebensowenig wie eine totale Mißernte den zuvor auf den 1. Januar des Erntejahres festgestellten Einheitwert berührte, war der Ertrag aus einer guten Ernte geeignet, den Einheitswert zu erhöhen. Entsprechendes gilt für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus den feststellungsrechtlichen Regelungen, nach denen der Schaden wegen Verlustes von Wirtschaftsgütern eines Betriebes, die - wie hier die Tabakernte 1939 - an sich landwirtschaftliches Vermögen, aber auf Grund eines Veredlungsprozesses zu Umlaufvermögen des Betriebes geworden sind, nach den Vorschriften zu berechnen ist, die für die Schadensberechnung wegen Verlustes von beweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 8. FeststellungsDV in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG maßgeblich sind. Allein deswegen, weil in Fällen vorliegender Art § 35 Abs. 1 Nr. 3 RepG nicht zu einer Kürzung des Grundbetrages führt, kann jedoch nicht gefolgert werden, es müsse deshalb § 28 Abs. 1 Nr. 1 RepG entsprechend anwendbar sein. Es ist vielmehr gerechtfertigt, die Entschädigungszahlungen, die für die bei der Schadenberechnung nicht berücksichtigungsfähigen Schäden gewährt worden sind, im Bereich des Reparationsschädengesetzes außer Ansatz zu lassen. Der Schadensausgleich nach § 28 RepG setzt voraus, daß das Wirtschaftsgut, das in Natur zurückgegeben worden ist oder dessen Liquidations- und Versteigerungserlöse herausgegeben worden sind, bei Wirtschaftlicher Betrachtungsweise vom Schadensbetrag erfaßt worden ist. Hieran fehlt es in Fällen vorliegender Art. Deshalb kann auch die Zahlung, die der Erblasser der gestorbenen Klägerin in Höhe von 240.147 RM als "Teilkaufpreis" aus dem vom französischen Sequester erzielten Erlös erhalten hat, nicht zum Schadensausgleich gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 RepG herangezogen werden.
Es kann demgemäß bei der gebotenen rechtlichen Prüfung, ob der geltend gemachte Schaden überhaupt zu einem schadensfeststellungsfähigen Betrag über 500 RM führt (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 5 RepG), nicht auf eine Ermittlung der sonstigen Teilwertverluste des beweglichen Betriebsvermögens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 8. FeststellungsDV und des Verlustes an Grundbesitz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 der 8. FeststellungsDV verzichtet werden. Daher ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht die Schadensberechnung nach den vorstehend genannten Vorschriften durchzuführen haben. Soweit der hiernach anzusetzende Schadensbetrag den gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieser Vorschrift zu ermittelnden Schadenshöchstbetrag überschreitet, ist er nicht feststellungsfähig; soweit sich ein nicht negativer Schadenshöchstbetrag ergibt, ist hingegen der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der 8. FeststellungsDV ermittelte Schadensbetrag einer Schadensfeststellung zugänglich. Das Verwaltungsgericht wird zweckmäßigerweise zur Schadensberechnung und insbesondere zur Ermittlung der Ersatzeinheitswerte sowie zur Vornahme der Vergleichsrechnung eine Auskunft des Ausgleichsamtes einholen. Bei der abschließenden Entscheidung wird es darauf zu achten haben, daß der dem Erblasser der gestorbenen Klägerin im Jahre 1944 nach den Richtlinien für die Gewährung von Vorauszahlungen für die Auslandsschäden deutscher Staatsangehöriger gezahlte Betrag in Höhe von 185.000 RM nicht im Schadensfeststellungsverfahren, sondern nur im Zuerkennungsverfahren gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 RepG zu berücksichtigen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Dr. Eckstein