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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.06.1972, Az.: BVerwG I B 39.72

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Zurechnung der als Gewohnheitsrecht anzusehenden allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts zum Bundesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.06.1972
Aktenzeichen
BVerwG I B 39.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 12657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 22.12.1971 - AZ: IV A 176/69

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 1972
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler und
die Bundesrichter Dörffler und Dr. Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Dezember 1971 wird zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 027 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen zum Versorgungswerk der beklagten .... Seine im ersten Rechtszug erfolgreiche Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn einer der gesetzlich bestimmten Zulassungsgründe vorliegt und in der durch § 132 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Frist und Form geltend gemacht wird.

4

Die Sache hat nicht die von dem Kläger allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Die zu klärende Rechtsfrage muß dem Bundesrecht angehören (§ 137 Abs. 1 VwGO) und für die Revisionsentscheidung erheblich sein. Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen des Klägers nicht.

5

Der Kläger sieht als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage an, ob die Satzung eines ärztlichen Versorgungswerkes den Beginn einer Ausschlußfrist für die Geltendmachung von Rechten auf einen Zeitpunkt festsetzen darf, der zeitlich vor der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Satzung liegt. Nach Auffassung des Klägers ist diese Frage nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen sowie in entsprechender Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verneinen. Dieses Beschwerdevorbringen vermag eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, da die bezeichnete Rechtsfrage nicht dem allein revisiblen Bundesrecht zuzurechnen ist.

6

Die Alterssicherungsordnung der ... Niedersachsen gehört dem nichtrevisiblen Recht an (vgl. BVerfGE 12, 319 [BVerfG 02.05.1961 - 1 BvR 203/53] [323]). Folglich teilen deren rechtlichen Charakter auch die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts oder Vorschriften des Bundesrechts, die zu seiner Ergänzung herangezogen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die als Gewohnheitsrecht anzusehenden allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts ebenso wie die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, die in entsprechender Anwendung zur Ergänzung von Lücken des öffentlichen Rechts herangezogen werden, nur dann dem Bundesrecht zuzurechnen, wenn sie Bundesrecht ergänzen (vgl. u.a. BVerwGE 2, 22 [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]; Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG V C 228.59 - [DÖV 1961, 382 = DVBl. 1961, 380 = NJW 1961, 1130]; BVerwGE 27, 129 [131]; Beschluß vom 10. Januar 1963 - BVerwG VIII B 92.61 -). Wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, wird eine irrevisible Vorschrift auch nicht dadurch revisibel, daß gleichlautende Vorschriften auch in anderen Landesgesetzen (Satzungen der Landesärztekammern) oder in einem Bundesgesetz vorkommen (vgl. Beschluß vom 16. Juli 1971 - BVerwG I B 2.71 -). Nach alledem kann die von dem Kläger bezeichnete Rechtsfrage nicht zur Zulassung der Revision führen, da sie dem irrevisiblen Recht angehört und deshalb in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte.

7

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

8

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 027 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Dr. Zeidler
Dörffler
Dr. Sommer