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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1972, Az.: BVerwG III C 21.71

Feststellung eines Vertreibungsschadens an Anteilsrechten an einer GmbH; Festsetzung des Wertes einer GmbH durch das Finanzamt vor Erhöhung des Grundkapitals der GmbH durch Einzahlungen der Gesellschafter; Ermittlung des Wertes einer GmbH; Bewertung der Anteile an einer Gesellschaft; Schätzung des Wertes einer Kapitalgesellschaft; Berücksichtigung einer Kapitalerhöhung durch Einzahlung durch die Gesellschafter im Rahmen der Feststellung eines Vertreibungsschadens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1972
Aktenzeichen
BVerwG III C 21.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 07.10.1969 - AZ: V A 142/64

Fundstelle

  • ZLA 1972, 125

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking,
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Sigulla und die Bundesrichterin Dr. Eckstein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Oktober 1969 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und. Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger machte Vertreibungsschäden geltend, die durch verlust von Anteilen an der ... in B. entstanden sind, und gab an: Zum Zeitpunkt der Vertreibung habe das Stammkapital 1.500.000 RM betragen, nachdem es im Jahre 1940 aus Mitteln der Gesellschafter um 500.000 RM erhöht worden sei. Sein Anteil habe sich auf einen Nennbetrag von 300.000 RM belaufen; weitere Teilhaber seien Dr. C. O. mit 600.000 RM, Dr. F. T. mit 450.000 RM und F. T. mit 150.000 RM gewesen.

2

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 14. Juni 1957 allein den Schaden des Klägers durch den Verlust seiner Anteile an der Firma ... vorläufig in einer Höhe von 337.100 RM fest. Ausgehend von der Annahme, daß weder der auf den 1. Januar 1940 festgestellte gemeine Wert der Anteilsrechte noch der auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert des Betriebsvermögens der Gesellschaft bekannt sei und der gemeine Wert der Anteile deshalb nach dem sog. "Berliner Verfahren" zu schätzen sei, legte sie dabei einen gemeinen Wert der Anteile von 156,50 RM je 100 RM Stammkapital zugrunde. Auf Grund dieses Bescheides erkannte das Ausgleichsamt dem Kläger unter Vorbehalt eine Hauptentschädigung mit einem Grundbetrag in Höhe von 39.360 DM zu.

3

Im Dezember 1957 erhielt die Beklagte von der Beigeladenen 1 die Ablichtung eines Schreibens des Finanzamtes ... an Dr. C. O. vom 21. Oktober 1941. In diesem Schreiben, das seine Veranlagung zur Vermögensteuer für das Jahr 1941 betrifft, wird als sonstiges Vermögen des Dr. O. u.a. angegeben:

"...144.000 RM
200.000 RM344.000 RM."
4

Dazu heißt es erläuternd:

"Die Anteile an der Firma ... sind nach der Mitteilung des Finanzamts B. vom 8.11.1940 mit 36 RM je 100 RM bewertet worden. Ihr ursprünglicher Anteil von 400.000 RM hat also einen Wert von 144.000 RM. Diesem Betrage ist ihre weitere Beteiligung von 200.000 RM zuzurechnen."

5

Die Beklagte hob mit Bescheid vom 25. Oktober 1963 ihren Bescheid vom 14. Juni 1957 auf und führte u.a. aus, ihr sei durch Verschulden der Beigeladenen 1 erst verspätet bekanntgeworden, daß s. Z. das Betriebsfinanzamt B. den gemeinen Wert der Anteile auf den 1. Januar 1940 auf 36 RM je 100 RM Stammkapital festgesetzt habe. Auszugehen sei deshalb von diesem gemeinen Wert, von dem aber ein erhalten gebliebener oder aus anderen Gründen schadensmindernd zu berücksichtigender Wert von mindestens 36 RM abzusetzen sei, so daß kein Vertreibungsschaden verbleibe. Der Bescheid vom 14. Juni 1957 sei somit rechtswidrig gewesen; da sie sich seine Rücknahme vorbehalten habe, scheide ein Vertrauensschutz aus.

6

Mit jeweils gleichlautenden Bescheiden vom selben Tage (25. Oktober 1963) lehnte es die Beklagte aus den genannten Gründen ab, für den Kläger und die weiteren Antragsteller - die Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgänger - Vertreibungsschäden an Anteilen der ... fesszustellen.

7

Gegen die Bescheide vom 25. Oktober 1963 erhob der Kläger Beschwerde, die erfolglos blieb, und anschließend Klage. Im Verlaufe dieser Verfahren hob die Beklagte mit an alle Antragsteller gerichteten gleichlautenden Teilbescheiden vom 14. Juni 1968 ihre eine Schadensfeststellung ablehnenden Bescheide vom 25. Oktober 1963 wieder auf und stellte den Schaden der Antragsteller auf 25,50 RM je 100 RM Stammkapital (36 RM abzüglich 10,50 RM schadensmindernder Wert) fest. Sie begründete im einzelnen die Höhe der Schadensminderung und erklärte, unverändert bestehen bleibe der Ansatz des gemeinen Wertes der Anteile mit 36 RM je 100 RM Stammkapital.

8

Hiergegen erhoben der Kläger und die Beigeladene 2 Beschwerde. Diese wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 30. Oktober 1968 zurück.

9

Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Klage erhoben. Diese hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 10. September 1969 mit zwei bereits anhängigen Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Nachdem die Beklagte bereits einen früheren Rechtsstreit V A 142/64 in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, hat in der mündlichen Verhandlung der Kläger eine dementsprechende Erklärung abgegeben und beide Parteien haben darüber hinaus das Verfahren auch insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, als es die Aufhebung des Bescheides vom 14. Juni 1957 durch Bescheid vom 25. Oktober 1963 betraf.

10

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 14. Juni 1968 und den Beschluß vom 30. Oktober 1968 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Vertreibungsschaden an Anteilsrechten an der ... einheitlich vorläufig mit einem gemeinen Wert von 156,50 RM je 100 RM Stammkapital festzustellen.

11

Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, die Herabsetzung des gemeinen Wertes auf 36 RM je 100 RM Stammkapital sei rechtswidrig. Da Unterlagen nicht erhalten geblieben seien, komme nur eine Bewertung der Anteile nach den sog. "Berliner Verfahren" in Betracht, d.h. eine Schätzung an Hand des Vermögenswertes und des Ertragswertes der Gesellschaft. Das sei vor dem Bescheid vom 14. Juni 1957 zutreffend geschehen. Im übrigen seien keine Werte erhalten geblieben, die schadensmindernd abgesetzt werden dürften.

12

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Das Verwaltungsgericht hat durch sein angefochtenes Urteil vom 7. Oktober 1969 die Klage abgewiesen und folgendes ausgeführt: Für die Schadensberechnung nach §.18 Abs. 1 FG sei grundsätzlich von dem auf den 31. Dezember 1939 festgestellten gemeinen Wert der Anteile einer in dem ehemaligen Reichsgebiet gelegenen Kapitalgesellschaft auszugehen. Der auf den 31. Dezember 1939/1. Januar 1940 festgesetzte Wert der Anteile sei bekannt, was offenbar auch der Kläger nicht bestreiten wolle. Der Wert betrage 36 RM je 100 RM Stammkapital und ergebe sich aus dem Schreiben des Finanzamtes ... vom 21. Oktober 1941, das sich auf eine Mitteilung des Betriebsfinanzamtes ... vom 8. November 1940 beziehe. Bei dem darin unter Nr. 2 im letzten Absatz mitgeteilten Wert könne es sich nur um den auf den 31. Dezember 1939/1. Januar 1940 festgestellten Wert handeln. Soweit der angefochtene Bescheid einen Abzug wegen Schadensminderung gemacht habe, halte er einer Überprüfung stand.

14

Das Verwaltungsgericht hat von den Kosten des Verfahrens dem Kläger 17/18 und der Beklagten 1/18 auferlegt. Es hat ausgeführt, soweit das Verfahren von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei, folge die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO.

15

Der Kläger und die Beigeladene 2 haben gegen das Urteil Revision eingelegt.

16

Sie rügen die Verletzung materiellen Rechtes und wenden sich dagegen, daß das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Einheitswert der Anteile sei mit 36 RM je 100 RM Stammkapital bekannt. Sie haben beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der entgegenstehenden Behördenentscheidungen die Beklagte zu verpflichten, den Vertreibungsschaden an Anteilsrechten der ... einheitlich unter Anwendung des Berliner Verfahrens höher als mit nur 36 RM je 100 RM Stammkapital festzustellen,

17

hilfsweise

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

18

Der Beteiligte hat beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.

19

II.

Die Revisionen haben Erfolg. Sie wenden sich nur dagegen, daß das Verwaltungsgericht den Wert der Anteile an der ... mit 36 RM je 100 RM Stammkapital angenommen hat.

20

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 FG sind Anteilsrechte Vertriebener an einer Kapitalgesellschaft mit dem für die Vermogensteuerveranlagung nach dem Stande vom 1. Januar, 1945 geltenden Wert anzusetzen. Hiernach ist grundsätzlich maßgebend nicht etwa der Wert am 1. Januar 1945 schlechthin, sondern der Wert, der für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stande vom 1. Januar 1945 gilt. Für die GmbH-Anteile, um deren Wert es im anhängigen Verfahren geht, sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts weder Steuerkurswerte festgesetzt worden noch hat für sie im Inland ein amtlicher Kurswert bestanden. Deshalb ist nach § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes - BewG - für die Anteile der gemeine Wert (§ 10 BewG) maßgebend, der auf einen bestimmten Stichtag unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen ist, sofern seine Ableitung aus Verkäufen nicht möglich ist. Grundsätzlich kommt - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - als Bewertungsstichtag der 31. Dezember 1939 in Betracht, denn der Wert der Anteile an diesem Tag ist der Wert nach § 69 Abs. 1 BewG, der für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stande vom 1. Januar 1945 gilt (Urteil vom 2. November 1967 - BVerwG III C 183.64 - [Buchholz 427.2 § 18 Nr. 8]).

21

Das Bundesverwaltungsgericht versteht die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Verbindung mit dem Schreiben des Finanzamtes ... an Dr. O. O. vom 21. Oktober 1941 und dem darin genannten Schreiben des Finanzamtes B. vom 8. November 1940 in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil dahin, daß das Finanzamt B. die Anteile zu dem maßgebenden Bewertungszeitpunkt, d.h. zum 31. Dezember 1939 mit 36 RM je 100 RM Stammkapital bewertet hat. Dieser Wert wäre der für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stande vom 1. Januar 1945 geltende Wert im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 FG, wenn sich an den Kapitalverhältnissen der GmbH nach dem 1. Januar 1940 nichts Wesentliches, geändert hätte. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben.

22

Nach der im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen unwidersprochen gebliebenen Behauptung des Klägers, ist das Stammkapital der Gesellschaft nach dem 1. Januar 1940 von 1 Mill. RM auf 1,5 Mill. RM erhöht worden, und zwar aus Mitteln der Gesellschafter. Hierzu hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Juli 1969 vor dem Verwaltungsgericht eine schriftliche Erklärung der Frau E. S. vom 26. Juni 1969 eingereicht, aus der jedenfalls auch zu ersehen ist, daß nach dem 1. Januar 1940 das Kapital der Gesellschaft von 1 Mill. RM auf 1,5 Mill. RM erhöht worden ist. Frau S. hatte zusätzlich bekundet, die Gesellschafter hätten das Kapital in bar eingezahlt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zwar darauf hingewiesen, daß Wertveränderungen, die sich nach dem Stichtag des 31. Dezember 1939 auf Grund einer günstigeren Vermögenslage und besserer Ertragsaussichten oder sonstiger Umstände ergeben, bei späteren Vermögensteuerveranlagungen nach diesem Stichtag nicht berücksichtigt werden. Gleichwohl kann, wenn nach dem 1. Januar 1940 das Stammkapital einer GmbH durch Einzahlungen der Gesellschafter von 1 Mill. RM auf 1,5 Mill. RM erhöht worden ist, der für den 31. Dezember 1939 angenommene Wert von 36 RM je 100 RM Stammkapital nicht mehr maßgebend sein.

23

Für Anteilsrechte mit Steuerkurswerten an einer Aktiengesellschaft (Aktien) und an einer in Form einer Aktiengesellschaft betriebenen Bank hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß der auf den 1. Januar 1940 festgesetzte und veröffentlichte Steuerkurswert dann nicht für die Bewertung maßgebend ist, wenn das Grundkapital der Gesellschaft nach dem Bewertungsstichtag wesentlich erhöht worden ist (Urteile vom 19. Mai 1967 - BVerwG III C 95.64 - [Buchholz a.a.O. Nr. 7] und vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 49.65 - [Buchholz a.a.O. Nr. 6]). Das gleiche muß entsprechend für GmbH-Anteile gelten, die im Inland keinen Steuerkurswert hatten und für die das zuständige Betriebsfinanzamt den gemeinen Wert zum 31. Dezember 1939 festgesetzt hat, wenn das Stammkapital der GmbH - wie hier - nach dem Bewertungsstichtag durch Einzahlung der Gesellschafter wesentlich erhöht worden ist. Denn dann ist der Anteil, der zum 31. Dezember 1939 bewertet worden ist, mit dem nach der Kapitalerhöhung vorhandenen Anteil nicht mehr wesensgleich.

24

Wenn statt einer Kapitalerhöhung durch Einzahlung durch die Gesellschafter eine Kapitalberichtigung auf Grund der Dividendenabgabeverordnung vom 12. Juni 1941 (RGBl. I S. 323 = RStBl. 1941 S. 433) vorliegt, würde auch dies zur Folge haben, daß nicht von dem Wert von 36 RM je 100 RM Stammkapital ausgegangen werden darf, sondern daß eine Umrechnung erforderlich ist (vgl. Urteil vom 2. Juli 1964 - BVerwG III C 230.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 1]).

25

Der Richtigkeit der vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung steht nicht entgegen, daß der Kläger - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - lediglich durch "Umschichtung" seines Vermögens, nämlich durch einen Hausverkauf, in die Lage versetzt worden sein soll, 100.000 RM zur Kapitalerhöhung beizusteuern. Unerörtert kann auch bleiben, ob dem Finanzamt K. bei seiner Entscheidung im Schreiben vom 21. Oktober 1941 ein Fehler unterlaufen ist. Die Bestimmungen Nr. 48 und Nr. 49 der Vermögensteuer-Ergänzungsrichtlinien (VStER) - zweite Folge - vom 20. März 1942 (RStBl. S. 321) sind - selbst wenn sie sinngemäß schon im Jahre 1940 gegolten haben sollten - hier schon deshalb nicht anwendbar, weil es mit dem Wortlaut und dem Sinngehalt der ihnen zugrunde liegenden Gesetze (Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz) nicht in Einklang stehen würde, die wesentliche Kapitalerhöhung von 1 Mill. RM auf 1,5 Mill. RM durch Einzahlungen der Gesellschafter außer Betracht zu lassen.

26

Der Vortrag, daß nach der Kapitalerhöhung eine Wertfortschreibung vorgenommen worden ist, ist als Vortrag einer neuen Tatsache in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigungsfähig.

27

Über die Berechtigung der Schadensminderung hat das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Formulierungen der Revisionsanträge und weil die Revisionen insoweit keine Angriffe erhoben haben, nicht zu entscheiden.

28

Das angefochtene Urteil muß somit aufgehoben werden. Die Sache war zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen und der bisherigen Rechtsprechung zum Wert der Anteilsrechte neu entscheidet. Erweist sich das Vorbringen, daß das Stammkapital durch Einzahlung der Mittel durch die Gesellschafter erhöht worden ist als richtig, dann ist zu beachten, daß als maßgebender Stichtag für den Wert der Anteile der 31. Dezember 1944 (Urteil vom 19. Mai 1967 - BVerwG III C 95.64 - [Buchholz a.a.O. Nr. 7]) und für die Ermittlung des Wertes selbst das sog. Berliner Verfahren in Betracht kommt.

29

Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts hat der erkennende Senat insgesamt - also auch soweit als der Beklagten Kosten auferlegt worden sind - aufgehoben, damit in der Schlußentscheidung eine einheitliche Kostenentscheidung ergehen kann.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Senatspräsident Dr. Sieveking ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Vierhaus
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Bundesrichterin Dr. Eckstein ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Vierhaus