Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.01.1972, Az.: BVerwG III C 125.70
Feststellung eines Vertreibungsschadens an einer Werksrente; Kündigung eines deutschen Arbeitnehmers durch einen tschechischen Bediensteten des Unternehmens; Entstehung eines privatrechtlichen Versorgungsanspruchs; Kündigung eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen; Kündigung durch den Arbeitgeber als den Rentenanspruch auslösendes Ereignis; Verlust der Administrativrente als Vertreibungsschaden; Fälliger Anspruch auf eine Rente im Zeitpunkt der Vertreibung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.01.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 125.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12902
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 26.02.1969 - AZ: 45 III 68
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DokBer A 1972, 8537
- IFLA 1973, 112
- ZLA 1972, 86
Amtlicher Leitsatz
Ein privatrechtlicher Versorgungsanspruch, der von einer Kündigung seitens des Arbeitgebers abhängt, kann auch entstanden sein, wenn die Kündigung im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen steht.
Bestätigung der Rechtsprechung in BVerwG III C 132.64 (ZLA 1966, 247), BVerwG III C 30.64 sowie BVerwGE 20, 284.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Januar 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking,
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und
die Bundesrichterin Dr. Eckstein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil, des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Februar 1969 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens an einer Werksrente gegenüber dem Pensionsinstitut der Witkowitzer Bergbau- und Eisenhüttengewerkschaft in Mährisch-Ostrau-Witkowitz (CSSR). Er ist 1897 geboren und war seit dem 1. Mai 1920 Angestellter dieses Unternehmens. Nach seiner Ausweisung im Jahre 1946 nahm er vom 21. November 1946 bis zum 25. November 1947 ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Anschließend übersiedelte er nach Österreich, wo ihm mit Wirkung vom 28. August 1950 die österreichische Staatsangehörigkeit verliehen wurde.
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 93 der von ihm auszugsweise überreichten Satzung des Pensionsinstituts, dessen Absatz 1 wie folgt lautet:
"Die dem Institut bereits vor dem 1. Juli 1920 angehörenden Mitglieder haben, wenn sie nach Vollendung des 45. Lebensjahres und nach Zurücklegung von mindestens 240 Beitragsmonaten bei einem im § 4 der bisherigen Satzungen genannten Dienstgeber von diesem ihrem Dienstgeber gekündigt werden, Anspruch auf Zuerkennung einer Pension (Administrativrente) in dem der Beitragszeit gemäß § 7/1 und 2 entsprechenden Ausmaße der Invaliditätsrente, trotzdem die Voraussetzung der dauernden Berufsunfähigkeit noch nicht zutrifft, und zwar bis zum Zeitpunkte ihrer Invaliditätserklärung oder des Anfalles der Altersrente oder bis eine Verpflichtung zur Überweisung gemäß § 54 entsteht oder endlich ein Wiedereintritt in das Institut erfolgt. Insoweit und insolange die Altersrente geringer ist als die laut Vorstehendem gebührende Administrativrente, besteht der Anspruch auf die Administrativrente in der Höhe der Differenz weiter."
Mit Bescheid vom 15. November 1965 lehnte das Ausgleichsamt den Antrag ab, weil die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 LAG nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeausschuß bejahte zwar die Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen, wies aber durch Beschluß vom 31. Januar 1968 die Beschwerde zurück, weil es an dem den Rentenanspruch auslösenden Ereignis - der Kündigung durch den Arbeitgeber - gefehlt habe.
Der Kläger hat Klage erhoben und vorgetragen: Auf der Rückreise nach Mährisch-Ostrau von einem Besuch bei seiner nach Trautenau/Böhmen evakuierten Familie sei er am 30. April 1945 durch tschechische Elemente interniert worden. Er habe sich bei der Direktion in Witkowitz gemeldet, um Intervention wegen seiner Freilassung gebeten und gleichzeitig erklärt, weiterhin Dienst tun zu wollen. Daraufhin sei in der zweiten Hälfte des Monats Mai das Direktionsmitglied Ingenieur Seykora erschienen, der verschiedene Auskünfte erbeten und ihm schließlich kraft Auftrages der Direktion fristlos gekündigt habe. Im Sommer 1945 sei er unter Eskorte in die Direktion des. Witkowitzer Eisenwerkes geführt worden. Dort habe er weitere Auskünfte im Interesse der Arbeitseinführung neuer Beamter geben müssen. Bei dieser Gelegenheit sei die durch Ingenieur Seykora ausgesprochene fristlose Kündigung bestätigt worden. Das Arbeitsverhältnis sei nicht durch die kriegsbedingte Unmöglichkeit einer weiteren Arbeitsleistung aufgelöst worden. Das Pensionsinstitut habe auch späterhin noch deutsche Beamte beschäftigt. Seine Entfernung aus dem Dienst sei darauf zurückzuführen, daß Ingenieur Seykora seinen Posten habe bekommen wollen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, einen Vertreibungsschaden an einer Werksrente unter Zugrundelegung eines Jahreswertes in Höhe von 6.000 RM festzustellen und die. Behördenentscheidungen, aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
Das Verwaltungsgericht hat durch das Urteil vom 26. Februar 1969 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist angeführt: Der Kläger erfülle zwar die Voraussetzungen der §§ 230, 230 a LAG. Ebenso seien die nach § 93 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Pensionsinstituts erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich Betriebszugehörigkeitsdauer, Lebensalter und Zahl der Beitragsmonate erfüllt gewesen. Der Anspruch auf Werksrente sei jedoch im Zeitpunkt der Vertreibung aufschiebend bedingt gewesen und damit nicht feststellungsfähig. Es fehle an einer rechtswirksamen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine solche könne - die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers insoweit unterstellt - weder in der durch Ingenieur Seykora im Mai 1945 ausgesprochenen noch in der im Sommer 1945 durch die Direktion bestätigten fristlosen Kündigung gesehen werden. Die fristlose Kündigung eines Arbeitsvertrages setze einen wichtigen Grund voraus. Daß ein Direktionsmitglied den Posten des zu kündigenden Beschäftigten habe einnehmen wollen, sei in keinem Rechtsstaat ein Grund zur fristlosen Kündigung. Die Satzung des Pensionsinstituts verlangte aber eine unter rechtsstaatlichen Grundsätzen zustande gekommene Kündigung. Einer Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise habe es hiernach nicht bedurft. Ob die tschechischen Nachfolger im Betrieb als Dienstherrn des Klägers hätten angesehen werden können und ob zwischen, diesen und dem Kläger überhaupt, ein zu kündigendes Arbeitsverhältnis bestanden habe, habe deshalb, keiner Erörterung bedurft. Ebenfalls habe unentschieden bleiben können, ob die vor der Kündigung erfolgte Internierung des. Klägers der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses entgegengestanden habe oder ob die Arbeitsleistungen des Klägers etwa aus kriegsbedingten Gründen unmöglich geworden seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers. Sie wendet sich in erster Linie gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Entstehung des Anspruchs auf eine Werksrente sei von einer rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden rechtswirksamen Kündigung abhängig gewesen. Ferner wird gerügt, daß das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, zur Frage der Feststellbarkeit und zur Höhe der Werksrente weitere Fest Stellungen zu treffen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beteiligte stellt keinen Gegenantrag. Er hält an seiner Auffassung fest, daß der geltend gemachte Anspruch nicht feststellbar sei.
Der Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
1.
Der Verlust der Administrativrente ist als Vertreibungsschaden feststellungsfähig, wenn es sich hierbei um einen privatrechtlichen geldwerten Anspruch handelt, dessen Bewertung nach § 4, § 5 Abs. 1 und § 8 BewG zulässig ist (§ 3 FG, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 8 Abs. 1 Nr. 10 LAG). Wäre mit dem Verwaltungsgericht die Kündigung, von der nach § 93 der fraglichen Satzung - neben den unstreitig als erfüllt angesehenen anderen Voraussetzungen - die Entstehung des Anspruchs abhing, außer Betracht zu lassen, so hätte der Kläger im Zeitpunkt der Vertreibung noch keinen fälligen Anspruch auf die Rente, sondern eine bloße Anwartschaft gehabt, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG nicht entschädigungsfähig und damit auch nicht, feststellungsfähig ist. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß nur eine rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Kündigung geeignet sei, den Anspruch entstehen zu lassen, teilt der Senat jedoch nicht, weil sie dazu führen würde, daß sich die damalige Recht- und Schutzlosigkeit der Vertriebenen in den Vertreibungsgebieten zu ihrem Nachteil auswirken müßte. Entscheidend ist allein, ob die Kündigung, die der Kläger hinnehmen mußte, tatsächlich seine Beziehungen zu dem Pensionsinstitut beendet hat. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Mai 1966 - BVerwG III C 132.64 - (ZLA 1966, 247 = RLA 1967, 33) entschieden hat, ist in lastenausgleichsrechtlicher Sicht ein Arbeitsverhältnis auch rechtlich erloschen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich seinen Arbeitsplatz hat aufgeben müssen; die Macht der Verhältnisse wirkt sich auf die Beurteilung der Rechtslage aus. Daraus folgt, daß wegen der tatsächlich ausgesprochenen Kündigung der Kläger so gestellt werden muß, als wäre er nach ordnungsmäßiger Kündigung in den Genuß der satzungsmäßigen Rente gelangt, so daß sein Anspruch im Zeitpunkt der Vertreibung kein aufschiebend bedingter mehr war. Ob das Vorgehen gegen den Kläger letztlich eine vertreibungsbedingte Maßnahme war (er trägt an anderer Stelle vor, sie sei eine Folge der allgemeinen Tendenz gewesen: Deutsche hinaus!), ist unerheblich. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist es ohne Bedeutung, daß eine Kündigung vertreibungsbedingt war, so daß dieselben Umstände sowohl die Entstehung des Anspruchs wie auch seinen Verlust herbeiführen konnten (Beschluß vom 27. Februar 1970 - BVerwG III B 67.69 - [ZLA 1970, 119] mit Nachweisen). Das Urteil vom 27. Januar 1966 - BVerwG III C 45.65 - (ZLA 1966, 167 = Mtbl. BAA 1967, 33) steht nicht entgegen. Der dort entschiedene Fall lag anders: Der Senat hat den Anspruch verneint, weil bei Auflösung des Betriebes noch kein fälliger Anspruch bestanden hatte und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der, Kläger nicht bei Betriebsauflösung, aus welchen Gründen auch immer, einen Anspruch haben sollte mit der Folge, daß auch mit der vertreibungsbedingten Einstellung des Betriebes gleichzeitig ein Anspruch auf. Werkspension entstanden wäre. Im vorliegenden Fall ist der Anspruch zwar gleichfalls nicht an die bloße Beendigung des Arbeitsverhältnisses geknüpft, sondern an die Kündigung. Deren Vorliegen kann aber nicht aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen verneint werden.
Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben mithin eine Verletzung von Bundesrecht. Ob sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), läßt sich mangels der dafür erforderlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vom Revisionsgericht nicht abschließend beurteilen. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
2.
Für seine neue Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben:
a)
Auf die Frage der Kündigung käme es nicht an, wenn die Rente keinen privatrechtlichen Anspruch im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG darstellen sollte, sondern dem sozialversicherungsrechtlichen Bereich und damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre. Das wird das Verwaltungsgericht nach seiner weiteren Sachaufklärung unter Berücksichtigung des neuen Vertrags in der Revisionsinstanz, den der erkennende Senat nicht berücksichtigen durfte, festzustellen haben. Dazu wird auf folgendes hingewiesen: Das Pensionsinstitut war ein sogenanntes Ersatzinstitut, das ebenso wie die früheren Ersatzkassen der reichsgesetzlichen Angestelltenversicherung Träger der obligatorischen Angestelltenversicherung war (vgl. Nr. 10/11 der Anlage 7 B zu § 8 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 31. Juli 1954 [BGBl. I S. 245]). Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß es sich bei dem Anspruch des Klägers um einen solchen aus einer statutarischen Zusatz- oder Mehrversicherung öffentlich-rechtlicher Natur gehandelt haben müsse (vgl. dazu Beschluß vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III B 85.66 - [Buchholz 427.2 § 17 Nr. 20 = ZLA 1967, 76]). Der Anspruch kann vielmehr eine zusätzliche Leistung nichtversicherungsrechtlicher Art gewesen sein.
b)
Ein Anspruch des Klägers käme auch dann nicht in Betracht, wenn sein Vertragspartner vor Entstehung des Anspruchs untergegangen sein sollte (Urteil vom 23. September 1965 - BVerwG III C 30.64 - [RLA 1965, 346]). Der Schaden, den jemand dadurch erlitten hat, daß sein Rentenanspruch infolge der Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr entstehen kann, läßt sich nicht in die in § 12 Abs. 1 LAG erschöpfend aufgezählten Vertreibungsschäden einordnen. In solchen Fällen kann kein Rentenanspruch, sondern nur der Verlust der Existenzgrundlage zur Entschädigung führen, wie der Senat gleichfalls schon entschieden hat (vgl. Urteil vom 25. Februar 1965 - BVerwG III C 78.63 - [BVerwGE 20, 284]). Insoweit wird es also darauf ankommen, ob der Vortrag des Klägers, den er in der Revisionsinstanz noch ergänzt hat, glaubhaft ist, daß das Institut trotz der kriegerischen Ereignisse weitergearbeitet habe, und zwar auch nach seiner Verhaftung und Kündigung, und daß deutsche Angestellte erst nach und nach aus dem Unternehmen entfernt worden seien. Erweist sich, was das Verwaltungsgericht bei seiner Rechtsauffassung offenlassen konnte, der Gesamtvortrag des Klägers als zutreffend, so steht auch der Beschluß des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1969 - BVerwG III B 108.69 - (ZLA 1970, 77) einer Schadensfeststellung nicht entgegen; denn in jenem Fall fielen Verhaftung und Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb zusammen.
c)
Kommt das Verwaltungsgericht nach alle dem zur Bejahung eines entschädigungsfähigen Rentenanspruchs, so wird es hinsichtlich dessen Höhe zu berücksichtigen haben, daß der Kläger nach seinem eigenen Vortrag am 1. April 1950 eine bezahlte und Versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat. Ist damit eine auflösende Bedingung für die Rente eingetreten, was bei dem jetzt festgestellten Sachverhalt nicht beurteilt werden kann, so werden für die zu berücksichtigende Dauer des Rentenverlustes und für die sich danach ergebende Schadenshöhe die Grundsätze des Urteils vom 2. Juli 1964 - BVerwG III C 191.62 - (Buchholz 427.2 § 17 Nr. 10 a) zu beachten sein.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Dr. Eckstein