Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.08.1971, Az.: BVerwG VI B 21.71
Anspruch eines Rechtsreferendars auf Zahlung eines Unterhaltszuschusses über den Tag des Bestehens der zweiten juristischen Staatsprüfung hinaus aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.08.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 21.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 15326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 02.02.1971 - AZ: OVG IV B 60.69
Rechtsgrundlagen
- § 68 Abs. 2 S. 2 LBG,BE
- § 13 Abs. 1 S. 3 JAG,BE
- § 22 Abs. 3 BRRG
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. F ü r s t und
die Bundesrichter Dr. B e c k e r und N i e d e r m a i e r
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Februar 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache wirft entgegen der Ansicht der Beschwerde keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Rechtslage ist eindeutig und beantwortet sich ohne weiteres aus dem geltenden Recht.
Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1962 (BVBl. S. 925) - LBG - in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die juristische Ausbildung vom 29. April 1966 (GVBl. S. 735) - JAG - endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der mündlichen Prüfung (vgl. auch § 22 Abs. 3 BRRG). Dementsprechend bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 3 der auf Grund des § 47 LBG erlassenen Verordnung über den Unterhaltszuschuß für Landesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vom 22. August 1963 (GVBl. S. 855) - UZV -, daß bei Referendaren im juristischen Vorbereitungsdienst der Unterhaltszuschuß mit dem Tag des Bestehens der zweiten juristischen Staatsprüfung entfällt. Über diese - normative - Regelung hinausgehende, auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§ 43 LBG) gestützte Ansprüche auf Fortzahlung des Unterhaltszuschusses oder anderer (Übergangs-) Leistungen kann der Kläger nicht geltend machen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aus der Fürsorgepflicht grundsätzlich keine Ansprüche geltend gemacht werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die - in Konkretisierung der Fürsorgepflicht auf dem betreffenden Gebiet - im Beamtenrecht selbst (hier § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG, § 13 Abs. 1 Satz 3 JAG, § 3 Abs. 1 Satz 3 UZV) speziell und abschließend festgelegt sind (vgl. u.a. BVerwGE 24, 92[BVerwG 12.05.1966 - II C 197.62] [96] mit weiteren Nachweisen).
Die hier strittige Regelung verstößt auch weder gegen den Wesensgehalt der Fürsorgepflicht noch gegen höherrangiges Recht. Inwieweit und in welcher Weise der Dienstherr für das Wohl des Beamten und seiner Familie auch für die Zeit nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen hat, liegt weitgehend im Ermessen des Gesetzgebers und hängt entscheidend auch von der Art des Beamtenverhältnisses und der damit zusammenhängenden Bindung zwischen Dienstherrn und Beamten ab. Bei der gegenüber anderen Beamtenverhältnissen sehr lockeren Bindung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst als Ausbildungsverhältnis, das zudem - wie das vorliegende - nicht nur der Ausbildung von Nachwuchskräften für den öffentlichen Dienst zu dienen bestimmt, sondern als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG anzusehen ist (vgl. BVerwGE 6, 13), kann von einer Rechtswidrigkeit der getroffenen Regelung keine Rede sein. Insbesondere kann sich die Beschwerde nicht auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) berufen. Denn zu diesen vom Normengeber zu beachtenden Grundsätzen gehört nicht einmal ein Rechtsanspruch der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst auf Unterhaltszuschuß. Wegen der Verschiedenheit der zu regelnden Sachverhalte kann die Rechtswidrigkeit der strittigen Regelung auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gestützt werden. Das gilt sowohl für die bei der Entlassung der Beamten auf Probe und der Beamten auf Widerruf durch Verwaltungsakt geltenden Entlassungsfristen (§ 67 Abs. 3, § 68 Abs. 1 Satz 2 LBG) als auch in bezug auf die Regelung der Gewährung von Übergangsgeld an nicht auf eigenen Antrag entlassene Beamte mit Dienstbezügen (§ 145 LBG). Im übrigen kann die Entlassung kraft Gesetzes mit Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht einer unbefristeten Entlassung gleichgestellt werden. Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst weiß nicht nur von vornherein, daß sein Beamtenverhältnis mit Ablegung der Prüfung endet, sondern ihm ist auch der Zeitpunkt der Prüfung vorher bekannt, so daß er sich rechtzeitig auf die Beendigung seines Beamtenverhältnisses einrichten kann.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Niedermaier