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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1971, Az.: BVerwG VIII C 171.67

Soldat auf Zeit in der Bundeswehr mit dem Dienstgrad eines Gefreiten; Grobe Beleidigung gegenüber dem Vorgesetzten durch den Soldaten; Schwere der Dienstpflichtverletzung; Anforderungen an eine fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.06.1971
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 171.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.07.1966 - AZ: I A 346/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel und Dr. Raschke sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 1966 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war Soldat auf Zeit in der Bundeswehr, zuletzt mit dem Dienstgrad eines Gefreiten. Seine vierjährige Dienstzeit wäre am 31. Dezember 1962 abgelaufen. Wegen eines Vorfalls, der sich am 27. September 1962 ereignet hatte, wurde er durch Verfügung seines Diziplinarvorgesetzten vom 16. Oktober 1962 mit 21 Tagen Arrest bestraft. Wegen desselben Vorfalls wurde er durch Verfügung der Luftwaffengruppe vom 13. November 1962 fristlos entlassen. Seine Beschwerde hatten keinen Erfolg. Auf seine Klage hob das Verwaltungsgericht Entlassungsverfügung und Beschwerdebescheid auf. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück mit der Begründung, die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr seien durch das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis bis zum Ende der Dienstzeit nicht ernstlich gefährdet gewesen.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten; gerügt wird die Verletzung des materiellen Rechts. Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

3

II.

Die Revision ist unbegründet.

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Die Entlassungsverfügung war gestützt auf § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes - SG - vom 19. März 1956 (BGBl I. S 114), jetzt gültig in der Fassung vom 22. April 1969 (BGBl. I S. 314). Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

5

Daß das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet hätte, hat das Oberverwaltungsgericht verneint: Gegenüber früheren, leichteren Verletzungen seiner Dienstpflichten wiege zwar sein Verhalten vom 27. September 1962 gegenüber seinem Vorgesetzten, einem Oberfeldwebel - es war der unmittelbare Anlaß der fristlosen Entlassung -, wesentlich schwerer durch die groben Beleidigungen, die er in Anwesenheit anderer Soldaten ausgesprochen habe, durch die Bedrohung des Oberfeldwebels mit einem tätlichen Angriff und durch dessen Anfassen an den Rockaufschlägen. Bei der strafrechtlichen Würdigung müsse aber berücksichtigt werden, daß die Auseinandersetzung zwischen dem stark erregten Kläger und dem Oberfeldwebel offenbar in sehr lebhafter Art stattgefunden habe. Der Kläger neige offensichtlich zu solchen Temperamentsausbrüchen. Nach seiner Darstellung sei es zu einem "Kurzschluß" gekommen, weil seine Verlobung aufgelöst worden sei, er deswegen Alkohol getrunken habe, sich ungerecht behandelt gefühlt und angenommen habe, er werde, weil er bei der Reinigung des Waschraums "aufgefallen" sei, am Wochenende nicht nach Hause fahren können. Diese Umstände ließen seine Handlungsweise in milderem Lichte erscheinen. Die Störung der militärischen Ordnung und die Schädigung des Ansehens der Bundeswehr seien eingetreten durch die Tat selbst und ihr Bekanntwerden bei der Truppe; sie habe durch die fristlose Entlassung nicht mehr ungeschehen gemacht werden können. Der Eindruck, ein Soldat könne sich derartige Disziplinlosigkeiten ungestraft erlauben, habe keineswegs mehr entstehen können, nachdem der Kläger eine Arreststrafe von 21 Tagen, die höchstzulässige einfache Disziplinarstrafe, erhalten und die Strafe in vollem umfange verbüßt habe. Von ihm seien weitere grobe Disziplinlosigkeiten dieser Art nicht mehr zu erwarten gewesen; er habe sein Verhalten bereut und sei bestrebt gewesen, dessen Folgen abzuwenden. Die abschreckende Wirkung der Arreststrafe in dem nach ihrer Verbüßung noch verbleibenden restlichen kurzen Zeitraum seiner Dienstverpflichtung von rund sieben Wochen hätte ausgereicht, ihn von weiteren erheblichen Disziplinlosigkeiten abzuhalten, und zwar schon deshalb, weil er ein wesentliches materielles Interesse daran hätte haben müssen, seine Ansprüche auf Dienstzeitversorgung so kurze Zeit vor seinem Ausscheiden nicht weiter zu gefährden. Auch bei den anderen Soldaten habe wegen seiner Bestrafung mit 21 Tagen Arrest nicht der Eindruck entstehen können, sie könnten sich derartige Disziplinlosigkeiten ungestraft erlauben.

6

Mit dieser Begründung wurde § 55 Abs. 5 SG allerdings nicht in vollem Umfange zutreffend ausgelegt: Ob das Verbleiben eines Soldaten auf Zeit, der seine Dienstpflichten verletzt hat, in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist zu beurteilen nicht nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung an sich, sondern nach dem Ernst der der militärischen Ordnung oder dem Ansehen der Bundeswehr ohne die fristlose Entlassung drohenden Gefahr.

7

Zu dieser Auslegung zwingt schoh der Wortlauf der Vorschrift:

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Fristlos entlassen werden kann, wer "seine Dienstpflichten verletzt hat". Es wird nicht vorausgesetzt, daß Dienstpflichten schwer verletzt wurden, und es ist keine Ausnahme vorgesehen für den Fall, daß mildernde Umstände vorliegen. Demnach genügt jede Verletzung von Dienstpflichten unabhängig davon, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten.

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Eine weitere gesetzliche Voraussetzung der fristlosen Entlassung ist es, daß das Verbleiben des Soldaten in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr "gefährden würde". Daraus folgt, daß die für die Entlassung zuständige Stelle zu prüfen hat, ob eine Gefahr droht, die durch die Entlassung abgewendet werden kann. Ihr Blick ist in die Zukunft gerichtet: Vorausschauend beurteilt sie die drohende Gefahr; diese Vorausschau vollzieht das Verwaltungsgericht in einer "objektiv nachträglichen Prognose" nach. Die Vorausschau muß allerdings auch die in der Vergangenheit liegende Verletzung von Dienstpflichten im Auge behalten; denn zwischen dieser und der Gefahr eines für die Zukunft befürchteten Schadens besteht ein innerer Zusammenhang: Die Gefahr muß eine Auswirkung der Dienstpflichtverletzung sein. Auf diesen Zusammenhang hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung BVerwGE 17, 5 (7) [BVerwG 26.09.1963 - VIII C 123/63] hingewiesen: § 55 Abs. 5 SG stelle nicht etwa von der Dienstpflichtverletzung losgelöst zu betrachtende Gefährdungstatbestände auf; es wird allerdings nicht, wie damals ungenau gesagt wurde, die Dienstpflichtverletzung, sondern die Gefährdung durch die Anknüpfung an die Auswirkungen der Dienstpflichtverletzung näher bestimmt.

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Näher bestimmt wird die Gefährdung auch dadurch, daß sie "ernstlich" sein muß. Auch dieses Wort bezieht sich, nur auf die Gefährdung, nicht auf die Dienstpflichtverletzung. Es kommt darauf an, ob der befürchtete Schaden ernst zu nehmen ist oder nicht; die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist insoweit ohne Bedeutung.

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Für diese Auslegung sticht auch der Zweck der fristlosen Entlassung, eine drohende Gefahr abzuwenden. Da sie einem künftigen Schaden vorbeugen soll, ist sie keine Disziplinarmaßnahme. Sie kann zu einer bereits verhängten Disziplinarstrafe hinzutreten, ohne gegen den Grundsatz zu verstoßen, daß wegen eines Dienstvergehens ein Beschuldigter nur einmal disziplinar bestraft werden darf (§ 8 Abs. 1 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung - WDO - vom 15. März 1957 [BGBl. I S 189], jetzt gültig in der Fassung vom 9. Juni 1961 [BGBl. I S. 697]). Insofern ist die Ausdrucksweise in der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats zu berichtigen: Die fristlose Entlassung ist nach ihrer Zielsetzung keine "vereinfachte disziplinäre Entlassung", keine "disziplinäre Entlassung im Verwaltungswege", mag sie auch so wirken, und sie ist nicht "auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung den Soldaten auf Zeit für die Bundeswehr als untragbar erscheinen läßt".

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Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben somit eine Verletzung des bestehenden Rechts. Die Ernstlichkeit der Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr war nicht schon darum zu verneinen, weil Umstände vorlagen, die die begangene Dienstpflichtverletzung in einem milderen Lichte erscheinen ließen und weil keine "groben" Dienstpflichtverletzungen mehr zu erwarten waren. Für die Anwendung des Gefährdungstatbestandes sind die größere oder geringere Schuld und das Vorliegen mildernder Umstände bei der dem Soldaten zur Last liegenden Dienstpflichtverletzung nicht ausschlaggebend. Nicht nur grobe, sondern auch geringere, aber häufig wiederholte Disziplinlosigkeiten können die militärische. Ordnung, ernstlich gefährden, vor allem dann, wenn sie Ausdruck einer allgemeinen Neigung sind, die militärische Disziplin zu mißachten, zu lockern oder gar aufzulösen. Auf Grund der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen stellt sich dessen Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar:

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Das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis hätte die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr nicht ernstlich gefährdet, weil nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts weder mit einer Wiederholung des Verhaltens des Klägers noch mit einer Untergrabung der Disziplin in der. Truppe, zu rechnen war.

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Die Disziplinlosigkeit, derentwegen der Kläger mit 21 Tagen Arrest bestraft und sodann fristlos entlassen wurde, war eine Affekthandlung und als solche nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten, sondern ausgelöst durch besondere, auch bei dem Kläger einmalige Umstände. Sie ist deshalb für sich zu betrachten, und zwar sowohl im Hinblick auf die Gefahr, daß Disziplinlosigkeiten sich beim Kläger wiederholen, als auch im Hinblick auf den Anreiz auf andere Soldaten, ebenfalls Disziplinlosigkeiten zu begehen.

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Für die Beurteilung der beim Kläger selbst bestehenden Gefahr der Wiederholung war zwar einerseits zu berücksichtigen, daß er nach der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts zu Temperamentsausbrüchen neigte; es war andererseits zu berücksichtigen, daß die Gefahr der Wiederholung eines solchen, nur durch besondere und einmalige Umstände hervorgerufenen Temperamentsausbruchs aus Zeitgründen nur gering und somit nicht mehr ernstzunehmen war; das Oberverwaltungsgericht durfte davon ausgehen, daß während einer kurzen restlichen Dienstzeit die Wirkung der verfügten Arreststrafe nachgehalten hätte und der Kläger von der nahen Aussicht auf die auf dem Spiel stehende Dienstzeitversorgung in Schranken gehalten worden wäre.

16

An die dieser rechtlichen Beurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden; Revisionsgründe sind hiergegen nicht vorgebracht. Gemäß § 117 Abs. 2 WDO sind "die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend" Mit der Bindung an die wegen des Vorfalls vom 27. September 1962 ergangene Entscheidung des Disziplinarvorgesetzten sind die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts vereinbar, weil sie die Bestrafung des Klägers vom 16. Oktober 1962 als Feststellung enthalten.

17

Die Revision war daher zurückzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Bundesrichter Dr. Raschke ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert.
Dr. Baring
Dr. Hopf