Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1970, Az.: BVerwG III C 47.69
Feststellung des vertreibungsbedingten Verlusts von Betriebsvermögen und Hausrat; Aufgabe des Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet (Sudetenland); Schluss von der Beantragung eines Einwanderungsvisums auf einen Auswanderungswillen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 47.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 19.12.1968 - AZ: X A 174.68
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 S. 1 7. FeststellungsDV
- § 7 Abs. 3 BGB
Fundstellen
- IFLA 1971, 138
- ZLA 1971, 129
Amtlicher Leitsatz
Verläßt ein Verfolgter, der sich bei Beginn des Verfolgungszeitraums nicht in seinem Heimatstaat, sondern vorübergehend in einem anderen Staat aufhielt, diesen Staat, um in ein anderes Land einzuwandern, so hebt er mit dem Verlassen dieses Staates grundsätzlich seinen bisherigen Wohnsitz auf (Fortsetzung der Rechtsprechung Urteil vom 29. April 1969 - BVerwG III C 123.67 -).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 1968 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1910 geborene Kläger gehört zum Kreise der rassisch Verfolgten und war deutscher Volkszugehöriger. Er war Inhaber eines Handschuhexportunternehmens mit der Geschäftsleitung in M. wo er auch wohnte, und einer Betriebsstätte in S. bei B. Anfang Mai 1938 reiste er mit einer auf einen Monat befristeten Aufenthaltserlaubnis nach London. Am 23. Mai 1938 erklärte das Tschechoslowakische Konsulat in London den Paß des Klägers auch für die Reise in die Vereinigten Staaten für gültig. Die Aufenthaltsgenehmigung des Klägers wurde einmal bis zum 4. Juli und ein weiteres Mal bis zum 4. Dezember 1938 verlängert. Unter dem 1. November 1938 erhielt der Kläger vom Amerikanischen Generalkonsulat in London unter Quote Nr. 2048 die Erlaubnis zur Einwanderung in die USA. Am 1. Dezember 1938 kam er als Einwanderer nach New York; er erwarb am 20. Februar 1945 die Staatsbürgerschaft der USA.
Der Kläger beantragte die Feststellung von Schäden, die ihm durch Verlust von Betriebsvermögen und Hausrat entstanden seien. Sein Antrag und seine Beschwerde blieben ohne Erfolg. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil unter Aufhebung der entgegenstehenden Behördenentscheidungen den Beklagten verpflichtet, den Kläger gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Es hat ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß die hier in Betracht kommenden sudetendeutschen Randgebiete erst nach dem 23. September 1938, spätestens aber mit der am 1. Oktober 1938 beginnenden Besetzung durch die deutsche Wehrmacht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden seien. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger aber seinen Wohnsitz noch in Mährisch-Schönberg gehabt.
Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise hat er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragte, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch auf die begehrte Schadensfeststellung nur, wenn er die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV erfüllt. Danach ist unter anderem erforderlich, daß er seinen Wohnsitz in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraums noch im Vertreibungsgebiet hatte. Das hier in Betracht kommende Vertreibungsgebiet ist das Sudetenland, das auf Grund des Münchener Abkommens mit Beginn des 1. Oktober 1938 durch deutsche Truppen besetzt wurde. Der Verfolgungszeitraum für dieses Gebiet hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spätestens mit der Besetzung am 1. Oktober 1938 begonnen. Der Kläger hatte auch noch am 1. Oktober 1938 seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet nicht aufgegeben.
Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger zu Beginn des Verfolgungszeitraums seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet noch nicht aufgegeben habe, beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Gegen die diese Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen sind zulässige und begründete Revisionsrügen nicht erhoben worden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die Ausreise aus dem Sudetengebiet im Mai 1938 stellt sich rechtlich nicht als Aufgabe des Wohnsitzes dar; denn das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, der Kläger habe sich als Inhaber eines hauptsächlich auf den Export eingerichteten Unternehmens Anfang Mai 1938 wie alljährlich auf eine mehrmonatige Geschäftsreise begeben.
Auch mit dem erfolgreichen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung durch das Tschechoslowakische Konsulat in London hat der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, daß er den Entschluß gefaßt habe, seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet aufzugeben. Der Verbleib des Klägers in London unter wiederholter Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beruhte - wie das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht angenommen hat - darauf, daß der Kläger sich anfangs zu geschäftlichen Zwecken in London aufgehalten hat und es späterhin wegen der beginnenden Zuspitzung der politischen Verhältnisse im Sudetenland für jüdische Bewohner dieses Gebietes, die sich vorübergehend im Ausland aufhielten, ratsam war, die weitere Entwicklung zunächst abzuwarten.
Das gleiche gilt für die Anträge des Klägers, den Paß auch für eine Reise in die Vereinigten Staaten für gültig zu erklären und ihm das Einwanderungsvisum für die USA zu erteilen. Selbst wenn der Kläger diese Anträge vor Beginn des Verfolgungszeitraums gestellt haben sollte, hat er durch die Stellung der Anträge allein seinen Wohnsitz noch nicht aufgegeben.
Es ist zwar davon auszugehen, daß der Wille auszuwandern, grundsätzlich auch den Willen enthält, die Niederlassung im Sinne des § 7 Abs. 3 BGB aufzugeben (Urteil vom 18. Juni 1970 - BVerwG III C 12.69 - [ZLA 1970, 205]). Es gibt indes keinen Erfahrungssatz, daß jemand, der sich in einem fremden Lande aufhält und dort die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie die Einwanderung in ein anderes Land beantragt, damit allein schon seinen Auswanderungswillen unwiderruflich kundgetan hat. Das Einwanderungsvisum kann lediglich vorsorglich beantragt, seine Ausstellung ungewiß sein. Auf den Auswanderungswillen läßt sich mit Hilfe eines Erfahrungssatzes nur dann schließen, wenn er noch durch weitere Handlungen zum Ausdruck gebracht worden ist, die den Beginn der Auswanderung selbst darstellen, also entweder durch ein Verlassen der Heimat mit dem Willen der Auswanderung (Urteil vom 29. April 1969 - BVerwG III C 123.67 - [Buchholz 427.207 § 5 der 7. FeststellungsDV Nr. 11 = ZLA 1969, 216]) oder ein Verlassen des Aufenthaltslandes mit dem Ziel, in ein fremdes Land einzuwandern. Der zuerst genannte Fall liegt nicht vor, weil der Kläger seine Heimat verlassen hat, um eine routinemäßige Geschäftsreise durchzuführen. Auf den zweiten Fall kann sich die Revision nicht mit Erfolg berufen, weil der Kläger England erst nach Erhalt des Einreisevisums am 1. November 1938 - also nach Beginn des Verfolgungszeitraumes - verlassen hat.
Die Angriffe der Revision im übrigen stellen sich als im Revisionsverfahren unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung dar.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Dr. Messerschmidt